Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1125/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1125/2019

Urteil vom 6. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.); Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis,
Strafkammer, vom 27. August 2019 (P3 19 180).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Kantonsgericht Wallis trat am 27. August 2019 auf eine Beschwerde
androhungsgemäss nicht ein, weil die Beschwerdeführerin die verlangte
Sicherheitsleistung innert Frist nicht bezahlt und sie es abgelehnt hatte, den
ihr obliegenden Nachweis der fristgerechten Zahlung zu führen.

Die Beschwerdeführerin wendet sich am 30. September 2019 mit Beschwerde an das
Bundesgericht.

2.

Das Gesuch vom 19. Oktober 2019 um Einsicht in die kantonalen Verfahrensakten
ging beim Bundesgericht am 21. Oktober 2019 und somit nach Ablauf der
30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ein. Eine Ergänzung oder
Nachbesserung der Beschwerde vom 30. September 2019 war resp. ist daher nicht
mehr möglich. Zudem ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern eine
Akteneinsicht im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die
Begründung der Beschwerde gegen die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung
erforderlich gewesen wäre. Der vorliegende Entscheid kann entsprechend ohne
vorgängige Einsicht in die kantonalen Verfahrensakten ergehen. Es steht der
Beschwerdeführerin frei, beim kantonalen Gericht um Akteneinsicht zu ersuchen.

3.

Die Beschwerdeführerin würde es begrüssen, zu einer Verhandlung eingeladen zu
werden. Eine mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 57 BGG wird nur
ausnahmsweise angeordnet. Vorliegend besteht dafür kein Anlass.

4.

Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde
mangels rechtzeitiger Sicherheitsleistung zu Unrecht nicht eingetreten ist. Die
materielle Seite bildet nicht Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesgericht kann
sich dazu folglich auch nicht äussern.

5.

Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft
verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen
Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege
für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten (Art. 383 Abs. 1 StPO). Wird die
Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf
das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).

6.

6.1. Die Verfahrensleitung der Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 19. Juli 2019 gestützt auf Art. 383 StPO auf, innert 10 Tagen
eine Sicherheit von Fr. 1'000.-- zu leisten, unter der Androhung, dass bei
unbenütztem Ablauf der Frist auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

6.2. Die per Einschreiben versandte Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am
28. Juli 2019 am Schalter persönlich zugestellt (Art. 85 Abs. 2 und 3 StPO).
Entsprechend begann die Frist von 10 Tagen in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 StPO
mit dem auf den Zustellung folgenden Tag, also am 29. Juli 2019, zu laufen, und
nicht etwa, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, ab Datum der Verfügung oder
Zeitpunkt deren Lesens. Inwiefern die Verfügung vom 19. Juli 2019 "in sich
widersprüchlich" und "nicht klar definiert" sein könnte, ist angesichts deren
unmissverständlichen Wortlauts und einfachen Inhalts nicht nachvollziehbar.
Davon abgesehen hätte sich die Beschwerdeführerin bei allfälligen
(Verständnis-) Fragen nach der Rechtslage erkundigen können. Dass ihr dies
weder möglich noch zumutbar gewesen sein soll, macht sie nicht geltend.

6.3. Die Frist von 10 Tagen hat sich, anders als die Beschwerdeführerin meint,
auch nicht um allfällige Sonn- und Feiertage verlängert. Eine in Tagen
angegebene Frist berechnet sich nach dem Kalender (vgl. Art. 110 Ziff. 6 StGB),
wobei jeder Tag zu zählen ist, unabhängig davon, ob es sich um einen Sonn- oder
Feiertag handelt. Ebensowenig war die Vorinstanz als kantonale
Rechtsmittelinstanz dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist
anzusetzen. Nach der gesetzlichen Regelung tritt die Rechtsmittelinstanz auf
das Rechtsmittel nicht ein, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet
wird (Art. 383 Abs. 2 StPO; siehe auch Urteile 6B_36/2018 vom 12. März 2018 E.
4 und 6B_86/2016 vom 5. Februar 2016 E. 2).

6.4. Die Beschwerdeführerin rügt die Höhe der Prozesskaution als unangemessen,
führt aber vor Bundesgericht nicht konkret aus, weshalb die verlangte
Sicherheit den Verhältnissen des Falles nicht angepasst sein sollte. Soweit sie
unter Berufung auf Art. 136 StPO weiter geltend macht, sie hätte aufgrund ihrer
wirtschaftlichen Situation zu einer Sicherheitsleistung nicht verpflichtet
werden dürfen, behauptet sie selber nicht, dass sie die Vorinstanz über ihre
finanziellen Verhältnisse aufgeklärt und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht
hätte. Es ist folglich auch nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz diesem
ihr unbekannten Umstand hätte Rechnung tragen können oder sollen. Dass und
inwiefern Verletzungen von Art. 9 BV sowie von Art. 29 Abs. 1 und 3 BV
vorliegen könnten, ist weder dargelegt (Art. 106 Abs. 2 BGG) noch erkennbar.

6.5. Die angesetzte Frist von 10 Tagen endete vorliegend am 7. August 2019. Die
Sicherheitsleistung bzw. der Vorschuss von Fr. 1'000.-- ging indessen erst am
12. August 2019 ein, wobei es die Beschwerdeführerin ablehnte, den ihr
obliegenden Nachweis der fristgerechten Zahlung zu erbringen. Wie angedroht,
trat die Vorinstanz damit zu Recht auf die Beschwerde nicht ein.

7.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren
nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Inwiefern sich die
angefochtene Verfügung mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse,
ist auch nicht erkennbar. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um
Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ist daher infolge
Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Da von engeren
finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, auch wenn die Beschwerdeführerin
diese nicht belegt, sondern lediglich behauptet, ist eine reduzierte
Entscheidgebühr auch in Anbetracht des relativ geringen Aufwandes angemessen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill