Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1122/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1122/2019

Urteil vom 4. Dezember 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Müller,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Betrug, Nichtleisten des Kostenvorschusses, Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
2. Kammer, vom 10. September 2019 (SST.2019.112).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Beschwerdeführer am 10.
September 2019 wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr.
70.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage). Dagegen erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

2. 

Mit Verfügung vom 30. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis
zum 15. Oktober 2019 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von
Fr. 800.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung konnte
zugestellt werden.

3. 

Der Beschwerdeführer liess am 10. Oktober 2019 eine Ergänzung seiner Beschwerde
einreichen. Am 13. Oktober 2019 (Poststempel) ersuchte er um unentgeltliche
Rechtspflege.

4. 

Das Bundesgericht erläuterte dem nunmehr anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer am 21. Oktober 2019 die Voraussetzungen der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 64 BGG. Es setzte ihm Frist bis zum 4. November 2019, um
das Gesuch zu begründen und zu belegen.

Der Beschwerdeführer liess sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit
Eingabe vom 1. November 2019 zurückziehen.

5. 

Mit Verfügung vom 4. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich
vorgeschriebene Nachfrist bis zum 20. November 2019 angesetzt, um dem
Bundesgericht den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, unter der
Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Auch
diese mit Gerichtsurkunde versandte Verfügung wurde zugestellt.

6. 

Da der Kostenvorschuss innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer
auch sonst nicht reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

7. 

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill