Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1116/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1116/2019

Urteil vom 22. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Nötigung, versuchte Erpressung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II.
Strafkammer, vom 6. August 2019 (SK2 19 44).

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerdegegnerin nahm mit Verfügung vom 22. Mai 2019 zwei Strafanzeigen
des Beschwerdeführers (wovon eine auch durch dessen Sohn erstattet worden war)
gegen die kantonale Steuer- und die kantonale Finanzverwaltung Graubünden sowie
gegen einen Mitarbeiter der Steuerverwaltung wegen "versuchter Nötigung und
Erpressung" im Zusammenhang mit "ungerechtfertigter" Betreibung auf
Grundstücksgewinnsteuer nicht an die Hand.

Die Vorinstanz trat auf die hiergegen erhobene Beschwerde mangels hinreichender
Begründung nicht ein.

2. 

Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 6. August 2019 und die Durchführung
eines Strafverfahrens.

3. 

In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der
Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2
BGG).

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung
ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141
IV 1 E. 1.1).

4. 

Der Beschwerdeführer ist vorliegend zur Beschwerde in Strafsachen nicht
legitimiert. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen die
Organe und Mitarbeiter der fehlbaren kantonalen Verwaltungen beurteilen sich
nach dem Gesetz über die Staatshaftung des Kantons Graubünden vom 5. Dezember
2006 (vgl. Art. 3 und Art. 5 i.V.m. Art. 1 SHG [BR 170.050]) und sind damit
öffentlich-rechtlicher Natur. Der geschädigten Person steht kein Anspruch gegen
die fehlbaren Organe und Personen zu (Art. 10 SHG).

Darüber hinaus genügt die Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen
nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den
vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Er befasst sich ausschliesslich
mit der "materiellen Seite" der Angelegenheit, die nicht Gegenstand des
kantonalen Verfahrens war und mit der sich demnach auch das Bundesgericht nicht
befassen kann. Dazu, warum oder inwieweit der vorinstanzliche
Nichteintretensentscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen
soll, äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht.

5. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem
Beschwerdeführer sind angesichts des geringen Aufwandes reduzierte
Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held