Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1104/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1104/2019

Urteil vom 12. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin van de Graaf,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Künzler,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage,
Veruntreuung; Willkür,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
13. Juni 2019 (ST.2018.67-SK3 / Proz. Nr. ST.2017.7977).

Sachverhalt:

A.

A.________ wohnte von ca. 2008 bis Ende März 2017 mit ihrem Freund B.________,
mit dem sie eine Liebesbeziehung pflegte (nachfolgend: Privatkläger), gemeinsam
in dessen Liegenschaft in U.________/SG. Dieser führte als Einzelunternehmen
eine Landmaschinenreparaturwerkstätte und eine Schlosserei. A.________ war in
diesem Betrieb mit einem Pensum von 30-50% angestellt.

A.________ wird vorgeworfen, sie habe vom 6. Januar 2012 bis zum 4. Februar
2017 in regelmässigen Abständen eine C.________ Maestrokarte und eine
C.________ VISA Kreditkarte des Privatklägers aus dessen Portemonnaie genommen
und mit diesen ohne Berechtigung bei verschiedenen Bankomaten Bargeld in der
Höhe von insgesamt rund Fr. 194'000.-- bezogen, welches sie für eigene Zwecke
verwendet habe. Darüber hinaus habe sie in verschiedenen Läden für sich
persönlich Waren im Gesamtwert von Fr. 6'259.15 eingekauft sowie zwischen dem
8. August 2014 und dem 14. Januar 2015 im Internet Waren im Wert von Fr.
1'207.60 bestellt und je mit den Karten des Privatklägers bezahlt. Schliesslich
habe sie zwischen dem 22. Januar 2014 und dem 3. November 2016 persönliche
Rechnungen im Betrag von insgesamt Fr. 16'387.25 ohne dessen Wissen über das
E-Banking des Privatklägers beglichen.

B.

Das Kreisgericht St. Gallen erklärte A.________ mit Urteil vom 22. März 2018
des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie der
mehrfachen Veruntreuung schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe
von 15 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von drei Jahren.
Vom Vollzug einer mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts Gossau vom 2.
Juli 2012 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen sah es ab.
Ferner verpflichtete es A.________ zur Leistung von Schadenersatz im Umfang von
Fr. 150'000.-- an den Privatkläger. Im Mehrbetrag verwies es die Zivilklage auf
den Zivilweg.

Auf Berufung der Beurteilten sprach das Kantonsgericht St. Gallen am 13. Juni
2019 A.________ bezüglich der Käufe mit der Maestro- und der Kreditkarte sowie
der Onlinezahlungen mit der Kreditkarte von der Anklage des gewerbsmässigen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage frei. In den weiteren
Punkten bestätigte es den erstinstanzlichen Schuldspruch und verurteilte
A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug
unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Hinsichtlich des Verzichts auf
den Vollzug der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe bestätigte es den
erstinstanzlichen Entscheid. Auf die Zivilklage des Privatklägers trat es nicht
ein.

C.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der sie beantragt, sie sei
vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Ferner ersucht sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz nimmt an, der Strafantrag des Privatklägers sei rechtzeitig
erfolgt. Es könne daher offenbleiben, ob die strafrechtliche Verfolgung der
Beschwerdeführerin wegen Veruntreuung und gewerbsmässigen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage überhaupt einen Strafantrag
voraussetze (angefochtenes Urteil S. 4 f.).

In tatsächlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin räume
ein, mit den Karten des Privatklägers Geld bezogen und über das E-Banking
Warenbezüge im Internet bezahlt zu haben. Ihre Darstellung, wonach sie im
Einverständnis des Privatklägers gehandelt habe, sei indes nicht glaubhaft. Die
Beschwerdeführerin habe bereits in den Jahren 2010 bis Anfang 2012
unrechtmässig Geld von den Konten des Privatklägers abgehoben. Sie habe damals,
am 4. Mai 2012, Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt, in welcher sie behauptet
habe, von einer unbekannten Täterschaft erpresst und bedroht worden zu sein,
weshalb sie angeblich Geldzahlungen in der Höhe von Fr. 90'000.-- habe leisten
müssen. Das Geld hiefür habe sie ohne Wissen des Privatklägers unter Benützung
seiner Bankkarten an Bankomaten bezogen. Im Laufe der Ermittlungen habe sie
indes eingeräumt, dass sie die angebliche Erpressung frei erfunden und die
bezogenen Gelder für sich und für die Deckung der Bedürfnisse ihrer Kinder
verbraucht habe. Die Vorinstanz nimmt an, vor diesem Hintergrund wäre nicht
nachvollziehbar, wenn der Privatkläger die Beschwerdeführerin praktisch nahtlos
ermächtigt hätte, seine Maestro- und seine Kreditkarte unbeschränkt für im
vorliegenden Verfahren zu beurteilende Bargeldbezüge und Zahlungen zu
verwenden. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers sowie der
gesamten Umstände sei vielmehr erstellt, dass die Beschwerdeführerin ohne
dessen Zustimmung die Gelder bezogen und über das E-Banking private Rechnungen
beglichen habe. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin nimmt die Vorinstanz indes
an, dass jedenfalls ein Teil der Bargeldbezüge im Einverständnis des
Privatklägers erfolgt sei und dass zudem ein Teil der Barbezüge aus dem Jahr
2012 schon im Deliktsbetrag des früheren Strafverfahrens enthalten gewesen sei.
Der Deliktsbetrag sei daher entsprechend auf Fr. 99'173.80 zu reduzieren
(angefochtenes Urteil S. 7 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 4 f.).

Die Vorinstanz nimmt ferner an, die Beschwerdeführerin habe gewerbsmässig
gehandelt. Sie habe zwischen dem 7. Juli 2012 und dem 4. Februar 2017 in
Dutzenden von Fällen Bargeld im Gesamtbetrag von mindestens Fr. 99'173.80 zur
eigenen Verwendung bezogen, womit sie gewissermassen zu einem erheblichen
Nebeneinkommen gekommen sei, so dass Gewerbsmässigkeit erfüllt sei
(angefochtenes Urteil S. 10).

In subjektiver Hinsicht bejaht die Vorinstanz Handeln in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht. Ob der Beschwerdeführerin gegenüber dem Privatkläger noch
Lohnforderungen zugestanden hätten, könne offenbleiben. Sie habe bei ihren
Bezügen in jedem Fall nicht in der Absicht gehandelt, sich für ihre allfälligen
Lohnansprüche schadlos zu halten. Sie habe im Untersuchungsverfahren denn auch
zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass sie sich mit ihren Bezügen und
Zahlungen für Ansprüche gegenüber dem Privatkläger habe bezahlt machen wollen
(angefochtenes Urteil S. 9 f., 11 f.).

1.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich in erster Linie gegen den Schluss der
Vorinstanz, wonach der Strafantrag rechtzeitig erfolgt sei. Die Vorinstanz
nehme willkürlich an, dass der Privatkläger ihr nach dem Vorfall des Jahres
2012 vertraut habe und von den neuen Kartenbezügen keine Kenntnis gehabt habe.
Dieser sei sich indes bewusst gewesen, dass der von ihm ausbezahlte Lohn von
Fr. 1'500.-- pro Monat für die Deckung des Lebensbedarfs für mehrere erwachsene
Personen und die regelmässige Verpflegung seiner erwachsenen Söhne, von
Geschäftspartnern und Mitarbeitern nicht ausgereicht habe. Auch die
Treuhänderin des Privatklägers habe Lebenshaltungskosten von rund Fr. 50'000.--
bis Fr. 70'000.-- für einen Haushalt dieser Grösse als naheliegend bezeichnet.
Bei dieser Sachlage habe der Privatkläger daher wohl bereits zu einem früheren
Zeitpunkt vor dem Januar 2017 um die Geldbezüge und Überweisungen gewusst. Es
scheine mithin viel plausibler, dass der Privatkläger die Vorteile, die er aus
dem Zusammenleben mit ihr (sc. der Beschwerdeführerin) gezogen habe, höher
bewertet und es daher hinausgeschoben habe, sie mit den Bezügen zu
konfrontieren. Die Frist für die Stellung des Strafantrages habe daher zu einem
viel früheren Zeitpunkt zu laufen begonnen und sei daher unbenutzt verstrichen
(Beschwerde S. 3 ff.).

Eventualiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe
willkürlich eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung des Privatklägers
verneint. Der Bezug und die Verwendung der bezogenen Mittel seien daher nicht
rechtswidrig gewesen. Denn die ihr zur Verfügung stehenden bescheidenen
Geldmittel hätten gar nicht ausgereicht, um den Kühlschrank im gemeinsamen
Haushalt ausreichend zu füllen. Eine unrechtmässige Verwendung fremden
Vermögens oder eine Vermögensverschiebung zum Schaden des Privatklägers liege
nicht vor. In jedem Fall fehle es an der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht,
da sie mit den Geldbezügen den Bedarf des Privatklägers befriedigt habe. Soweit
die Vorinstanz von der im Handlungszeitpunkt fehlenden Kompensationsabsicht auf
das Vorhandensein einer Bereicherungsabsicht schliesse, stelle sie den
Sachverhalt offensichtlich falsch fest. Dies gelte in gleichem Masse für die
Feststellung gewerbsmässigen Handelns (Beschwerde S. 5 ff.).

2.

2.1. Die Veruntreuung und der betrügerische Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen
werden nur auf Antrag verfolgt (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 und Art. 147 Abs. 3
StGB). Gemäss Art. 110 Abs. 1 StGB sind Angehörige einer Person u.a. ihr
Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner. Gemäss
Abs. 2 derselben Bestimmung gelten als Familiengenossen Personen, die in
gemeinsamem Haushalt leben.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann, soweit eine Tat nur auf Antrag strafbar ist,
jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters
beantragen. Das Antragsrecht erlischt gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf von drei
Monaten, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an welchem der
antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Mit dem Strafantrag erklärt
der Verletzte seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters (BGE
141 IV 380 E. 2.3.4 S. 387; 131 IV 97 E. 3.1 S. 98; je mit Hinweisen). Gemäss
Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der
Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen
oder mündlich zu Protokoll zu geben (zur Protokollierung des Strafantrags vgl.
BGE 145 IV 190 E. 1.4).

2.2.

2.2.1. Nach der Rechtsprechung gelten als Familiengenossen insbesondere die in
einem Konkubinat lebenden Personen (Urteil 6B_1182/2018 vom 1. März 2019 E.
2.2). Soweit sich im Folgenden ergibt, dass der Antrag rechtzeitig gestellt
worden ist, kann die Frage, ob der gewerbsmässig begangene betrügerische
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ein Offizialdelikt ist und das
Antragserfordernis nur für den Grundtatbestand gilt, offenbleiben (vgl. hiezu
NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 212 zu Art.
139; TRECHSEL/CRAMER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.
Aufl. 2018, N 25 zu Art. 139). Dasselbe gilt für die Frage, ob als Geschädigter
der Delikte der Privatkläger persönlich oder sein Einzelunternehmen
"B.________, Landmaschinen - Schlosserei", deren Bankkonten durch die
jeweiligen Kartenbezüge belastet worden sind, erscheint. Die kantonalen
Instanzen haben jedenfalls nicht zwischen dem Privatkläger als Privatperson und
seiner Einzelfirma unterschieden (angefochtenes Urteil S. 6; erstinstanzliches
Urteil S. 4).

2.2.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich im Wesentlichen gegen die
Feststellung des Sachverhalts. Diese kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG vor
Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9
BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung
eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf
einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung
beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I
310 E. 2.2; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die
Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art.
106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substantiiert begründet worden ist. Auf eine bloss appellatorische Kritik am
angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 141 IV 249 E.
1.3.1, 317 E. 5.4 und 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).

2.3. Der Privatkläger hat nach den unbestrittenen tatsächlichen Feststellungen
der kantonalen Instanzen am 6. März 2017 Strafanzeige erhoben und Strafantrag
gestellt (Untersuchungsakten act. S1a und S7). Massgebender Zeitpunkt für die
Auslösung der dreimonatigen Antragsfrist ist der Zeitpunkt, in welchem die
antragsberechtigte Person von Tat und Täter tatsächliche Kenntnis erlangt (BGE
142 IV 129 E. 4.3; 126 IV 131 E. 2a; je mit Hinweisen). Nach den Feststellungen
der kantonalen Instanzen hat der Privatkläger Ende Februar 2017 aufgrund eines
Hinweises seiner Treuhänderin die Belastung seiner Kreditkarte geprüft und
bemerkt, dass ihm Geld weggekommen ist. Daraufhin hat er unverzüglich
Strafantrag gestellt (angefochtenes Urteil S. 4 f.).

Was die Beschwerdeführerin gegen den Schluss der Vorinstanz vorbringt, der
Strafantrag sei rechtzeitig erfolgt, erschöpft sich in einer unzulässigen
appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht
praxisgemäss nicht eintritt. Sie setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz
zur Rechtzeitigkeit des Strafantrags nicht substantiiert auseinander, sondern
beschränkt sich im Wesentlichen darauf geltend zu machen, der Privatkläger sei
"wohl" schon vor dem Januar 2017 über die Geldbezüge im Bilde gewesen und es
erscheine "viel plausibler", dass jener es hinausgeschoben habe, sie mit den
Bezügen der vergangenen Monate zu konfrontieren (Beschwerde S. 3). Die
Beschwerdeführerin legt insbesondere nicht dar, aus welchen Gründen die
Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie annimmt, der Privatkläger
habe ihr nach dem Vorfall aus dem Jahr 2012, nachdem sie ihm versprochen hatte,
nicht mehr unrechtmässig Geld zu beziehen und sich gegen ihren Kaufzwang
behandeln zu lassen, vertraut. Dasselbe gilt in Bezug auf den Schluss der
Vorinstanz, wonach die Treuhänderin, welche den Privatkläger im Februar 2017
auf die Geldbezüge aufmerksam gemacht hatte, vom Vorfall aus dem Jahr 2012
keine Kenntnis hatte, so dass ihr insofern die nötige Sensibilisierung gefehlt
habe. Dies gilt schliesslich auch, soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der
Privatkläger habe in die Geldbezüge eingewilligt. Inwiefern die vorhandenen
Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen, macht die
Beschwerdeführerin nicht hinreichend geltend und ist auch gar nicht
ersichtlich. Daran ändern auch ihre Einwendungen, wonach sich der Privatkläger
dessen bewusst gewesen sei, dass der ihr ausbezahlte Lohn von Fr. 1'500.-- zu
der Bestreitung ihres Lebensbedarfs und der Verköstigung der Kunden,
Lieferanten und Arbeiter des Privatklägers nicht ausgereicht habe, nichts
(Beschwerde S. 4). Es mag zutreffen, dass auch eine andere Würdigung in
Betracht gezogen werden könnte, doch genügt nach ständiger Rechtsprechung für
den Nachweis von Willkür nicht, dass das angefochtene Urteil mit der
Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt (BGE 144 V 50 E.
4.2 S. 53; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen).

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3.

3.1. Das angefochtene Urteil verletzt auch kein Bundesrecht, soweit die
Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht Gewerbsmässigkeit und
unrechtmässige Bereicherungsabsicht bejaht. Nach den insoweit willkürfreien
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin ohne
Einwilligung des Privatklägers mit seinen Bank- und Kreditkarten in
beträchtlichem Umfang Geld abgehoben. Nach den Feststellungen steht weiter
fest, dass der Privatkläger in Bezug auf die Vorfälle aus dem Jahre 2012 auf
eine Strafanzeige gegen seine damalige Lebenspartnerin verzichtet und mit ihr
eine Vereinbarung über die Abzahlung der entstandenen Schulden getroffen hat,
welche die Einstellung des Haushaltsgeldes betraf (erstinstanzliches Urteil 4
f.). Dass ihr die bezogenen Geldbeträge zustanden, lässt sich auch unter diesem
Gesichtspunkt nicht behaupten. Die Annahme unrechtmässiger Bereicherungsabsicht
ist mithin nicht zu beanstanden. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den
nach ihrer Ansicht "sehr einseitigen Mittelfluss zum Strafkläger hin", führt zu
keinem anderen Ergebnis (Beschwerde S. 7).

Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil schliesslich, soweit die
Vorinstanz Gewerbsmässigkeit annimmt. Nach der Rechtsprechung handelt der Täter
gewerbs- bzw. berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für
die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte
innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten
Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs
ausübt (BGE 123IV 113 E. 2c). Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, bezog die
Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem 7. Juli 2012 und dem 4. Februar
2017 in Dutzenden Fällen einen namhaften Bargeldbetrag mit den Karten des
Privatklägers, womit sie zu einem erheblichen Nebeneinkommen, das einen
namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung ihrer Lebensgestaltung
darstellte, gelangt ist (angefochtenes Urteil S. 10). Inwiefern der Schluss der
Vorinstanz offensichtlich falsch sein soll (Beschwerde S. 8), legt die
Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar. Soweit sie sich auf den Einwand
beschränkt, sie habe für den Privatkläger eingekauft, genügt ihre Beschwerde
den Begründungsanforderungen nicht.

Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet, soweit sie den
Begründungsanforderungen überhaupt genügt.

4.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da ihr Rechtsbegehren von
vornherein als aussichtslos erschien (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E.
9.1), ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
BGG). Ihren eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung
der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog