Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1102/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://28-11-2019-6B_1102-2019&lang=de&
zoom=&type=show_document:1816 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1102/2019

Urteil vom 28. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache sexuelle Nötigung,
mehrfache sexuelle Belästigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 27. August 2019 (SST.2019.89).

Sachverhalt:

A. 

A.________ näherte sich am 11. Oktober 2017 der 14-jährigen B.________, die am
Bahnhof C.________ auf den Zug wartete. Er fragte sie nach ihrer Telefonnummer,
um sie in der Folge zu umarmen und an sich zu ziehen. Trotz Gegenwehr küsste er
sie auf Mund, Hals, Wange, Stirn und Nase. Zudem fasste er ihr an die Brüste
und das Gesäss.

B. 

Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten sprach A.________ am 15. Januar
2019 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen
sexuellen Nötigung schuldig. Er verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe
von 270 Tagessätzen zu Fr. 10.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer
Busse von Fr. 600.--. Zudem sprach er eine Landesverweisung für die Dauer von
fünf Jahren aus.

Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die von A.________ erhobene Beschwerde
am 27. August 2019 teilweise gut. Es sprach ihn vom Vorwurf der mehrfachen
sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen sexuellen Nötigung frei,
verurteilte ihn wegen mehrfacher sexueller Belästigung und auferlegte ihm eine
Busse von Fr. 1'000.--.

C. 

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt Beschwerde in Strafsachen.
Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur
Verurteilung von A.________ wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem
Kind und mehrfacher sexueller Nötigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie stelle den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig und aktenwidrig fest (Beschwerde S. 3
ff.).

1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S.
244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE
143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).

Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen
Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls
darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S.
503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).

1.3. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass A.________ (Beschwerdegegner)
B.________ am Bahnhof C.________ umarmte und sie an sich zog. Diese teilte dem
Beschwerdegegner mit, sie wolle dies nicht, und versuchte sich loszureissen.
Der Beschwerdegegner ignorierte ihre Abweisung und liess sie nicht los. Er
küsste sie auf Mund, Hals, Wange, Stirn und Nase. Zudem fasste er ihr an die
Brüste und das Gesäss. Darauf konnte sich B.________ entfernen. Wenig später
kehrte sie an einer anderen Stelle auf den Bahnsteig zurück und setzte sich in
ein Wartehäuschen. Der Beschwerdegegner begab sich zu ihr, nahm neben ihr
Platz, zog sie abermals an sich, griff ihr an die Brüste und küsste sie auf
Mund, Hals und Wange. B.________ konnte sich befreien und das Wartehäuschen
verlassen. Die Vorinstanz stellt fest, dass B.________ durch die unerwünschten
Umarmungen zwar für kurze Zeit am Weggehen gehindert wurde, sie sich aber
letzten Endes ohne grössere Schwierigkeiten aus den Umarmungen lösen konnte.
Der Beschwerdegegner wendete keine erhebliche Kraft oder Gewalt an. Er würgte
sie nicht und klemmte ihren Kopf nicht ein. Die Küsse erfolgten mit
geschlossenem Mund und die Berührungen geschahen nur kurz und über den
Kleidern. Der Übergriff erfolgte am frühen Abend und in Anwesenheit zahlreicher
Personen (Entscheid S. 5 f. und 8).

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der
Beschwerdegegner habe erhebliche Kraft respektive Gewalt angewendet. Er habe
B.________ gewürgt und ihr dadurch Schmerzen zugefügt. Eine "normale" Umarmung
hätte ihr mit Bestimmtheit nicht wehgetan. Sie habe 10 bis 20 Minuten benötigt,
um sich zu befreien. Die anderslautenden Feststellungen der Vorinstanz seien
unhaltbar. Diese habe sich mit den Aussagen von B.________ nicht genügend
auseinandergesetzt (Beschwerde S. 3 f.). Damit vermag die Beschwerdeführerin
Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung nicht aufzuzeigen. Sie verweist auf
die Aussagen von B.________ in der Einvernahme vom 30. Januar 2018 und hält
fest, wie diese ihrer Meinung nach richtigerweise zu würdigen gewesen wären.
Insbesondere liessen die Schilderungen des Mädchens laut Beschwerdeführerin den
Schluss zu, dass es vom Beschwerdegegner gewürgt (und nicht bloss umarmt)
wurde. Solche Einwände setzen eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht
voraus, welche das Bundesgericht nicht vornimmt. Zudem ist diese Darstellung
nicht geeignet, die anderslautende vorinstanzliche Feststellung als
offensichtlich unhaltbar darzutun und Willkür aufzuzeigen, selbst wenn sie
ebenfalls vertretbar erscheint. Die Vorinstanz verneint, dass der
Beschwerdegegner mit erheblicher Kraft vorging und B.________ würgte respektive
ihren Kopf einklemmte. Dass und inwiefern diese Feststellung schlechterdings
nicht mehr vertretbar sein sollte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.
Gleiches gilt, soweit sie behauptet, B.________ habe sich erst nach einer
verhältnismässig langen Zeit von rund 10 bis 20 Minuten vom Beschwerdegegner
befreien können, während die Vorinstanz lang anhaltende Griffe auf dem
Bahnsteig in Anwesenheit zahlreicher Passanten ausschliesst.

Insgesamt zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass und inwiefern das
vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein
sollte. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt
zu genügen vermag.

1.4. Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt "in
diesem Punkt in Widerspruch zu den Akten" festgelegt (Beschwerde S. 4).

Eine Behörde verfällt in Willkür, wenn sie ihrem Entscheid
Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch
stehen (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30 mit Hinweisen). Eine offensichtliche
Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn sich das Gericht infolge Versehens mit den
Akten in Widerspruch gesetzt hat, sei es, dass es Aktenstellen übersehen oder
ihnen einen anderen als den wirklichen Inhalt beigemessen hat, sei es, dass es
irrig davon ausgegangen ist, eine Tatsache sei aktenmässig belegt, während die
Akten in Wirklichkeit darüber keinen Aufschluss geben. Aktenwidrigkeit liegt
nur vor, wenn der Richter bei der Beweiswürdigung von unrichtigen tatsächlichen
Prämissen ausgeht (BGE 131 I 45 E. 3.6 S. 49 f. mit Hinweisen).

Ob die Rüge der Aktenwidrigkeit den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs.
2 BGG genügt, kann offenbleiben. Bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor,
das vorinstanzliche Beweisergebnis zur Art und Intensität des Festhaltens stehe
im Widerspruch zu den Aussagen von B.________, geht die Rüge fehl. Es trifft
nicht zu, dass sich die Vorinstanz infolge Versehens mit den protokollierten
Aussagen in Widerspruch gesetzt hat. Aktenwidrigkeit ist nicht mit
Beweiswürdigung gleichzusetzen. Eine offensichtliche Aktenwidrigkeit liegt
nicht vor.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die rechtliche Würdigung des Verhaltens
des Beschwerdegegners durch die Vorinstanz. Sie macht zusammengefasst geltend,
es habe sich um ein aufgezwungenes dauerndes Küssen während einer
minutenlangen, unfreiwilligen Umarmung gehandelt. Die wiederholten Griffe an
den "Hintern" (sic) und an die Brüste des Opfers seien zwar über den Kleidern
erfolgt, seien jedoch ohne weiteres spürbar gewesen. Das gesamte Vorgehen des
Beschwerdegegners sei objektiv eindeutig als sexualbezogen zu werten. Der
Übergriff sei zudem als erheblich einzustufen. Der Vorfall habe am helllichten
Tag an einem Bahnhof in Anwesenheit anderer Personen stattgefunden. B.________
habe sich minutenlang nicht lösen können und Schmerzen erlitten sowie
Würgegefühle gehabt. Der Vorfall sei sehr geeignet, B.________ in ihrer
sexuellen Entwicklung zu beeinträchtigen. Die Grenze zu einer sexuellen
Belästigung sei damit eindeutig überschritten (Beschwerde S. 5 ff.).

2.2. Gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB macht sich der sexuellen Belästigung schuldig,
wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die
Bestimmung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität.
Ob sie eine Verletzung der Selbstbestimmung darstellen, kann zweifelhaft sein.
Sie sind aber mit solchen Eingriffen vergleichbar, indem sie die betroffene
Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren. Es handelt
sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen beziehungsweise um
physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Aus dem Merkmal der
Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie -
etwa spasseshalber - provoziert haben darf. Die tätliche Belästigung gemäss
Art. 198 Abs. 2 StGB setzt eine körperliche Kontaktnahme voraus. Hiefür genügen
bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie
nur nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben. Hierunter
fallen neben dem überraschenden Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen
auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Antasten an der Brust oder am
Gesäss, das Betasten von Bauch und Beinen auch über den Kleidern, das Anpressen
oder Umarmungen. Zu berücksichtigen ist, ob dem Opfer zugemutet werden kann,
sich der Belästigung zu entziehen, was am Arbeitsplatz oder an ähnlichen
Örtlichkeiten in der Regel weniger einfach ist als etwa in öffentlichen
Lokalitäten (BGE 137 IV 263 E. 3.1 S. 265 ff. mit Hinweisen).

Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 und Art. 189 Abs. 1 StGB
gelten demgegenüber nur Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach
ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen
und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (Urteil 6B_7/2011
vom 15. Februar 2011 E. 1.2; PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht,
Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 31 vor Art. 187 StGB). Bedeutsam für die Beurteilung
der Erheblichkeit sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und
Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind
(Urteile 6S.355/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 3.2, nicht publ. in BGE 133 IV 31;
6B_7/2011 vom 15. Februar 2011 E. 1.2; zur Subsidiarität von Art. 198 StGB:
Urteil 6B_35/2017 vom 26. Februar 2018 E. 4.2). Während das Küssen auf Mund,
Wangen usw. in der Regel keine sexuelle Handlung darstellt, werden Zungenküsse
von Erwachsenen an Kindern als sexuelle Handlung qualifiziert (BGE 125 IV 58 E.
3b S. 63 mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz erwägt, der (im Tatzeitpunkt rund 22-jährige)
Beschwerdegegner habe das 14-jährige Opfer jeweils nur kurz und über den
Kleidern an die Brüste und das Gesäss gefasst. Lang anhaltende Griffe,
Berührungen unter den Kleidern oder Zungenküsse seien nicht erfolgt. Der
Übergriff habe am frühen Abend in der Öffentlichkeit und in Anwesenheit
zahlreicher Personen stattgefunden. Selbst wenn die Handlungen des
Beschwerdegegners ein Gefühl der Beklemmung und allenfalls auch Angst ausgelöst
hätten, seien sie in ihrer Intensität nicht geeignet gewesen, das geschützte
Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung und der sexuellen
Selbstbestimmung zu beeinträchtigen (Entscheid S. 7 ff.).

2.4. Die rechtliche Würdigung im vorinstanzlichen Entscheid verletzt kein
Bundesrecht. Soweit die Beschwerdeführerin die Erheblichkeit des Übergriffs
darin sieht, dass der Beschwerdegegner das Opfer um den Hals festgehalten habe,
sich dieses minutenlang nicht habe lösen können und Schmerzen sowie
Würgegefühle gehabt habe, weicht sie in unzulässiger Weise vom festgestellten
Sachverhalt ab. Damit ist sie nicht zu hören (Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Übrigen
sind die Zudringlichkeiten des Beschwerdegegners, selbst wenn das Opfer dadurch
ohne Weiteres bedrängt und eventuell verängstigt wurde, weder in qualitativer
noch in quantitativer Hinsicht als erheblich zu bezeichnen. Dabei vermag die
Beschwerdeführerin aus BGE 125 IV 58 nichts für ihren Standpunkt abzuleiten.
Das Bundesgericht bejahte erhebliche Verhaltensweisen in Bezug auf die in Art.
187 Ziff. 1 und Art. 189 Abs. 1 StGB geschützten Rechtsgüter bei einem
33-jährigen Täter, der ein 10-jähriges Mädchen in die hinteren
Geschäftsräumlichkeiten eines Kebab-Standes lockte. Das Bundesgericht
berücksichtigte insbesondere, dass der um 23 Jahre ältere Täter das Mädchen
minutenlang immer wieder an sich fest presste, es am Gesäss fasste, es mehrmals
auf den Mund küsste, ihm einen Zungenkuss aufzuzwingen versuchte und seine
Handlungen zurückgezogen in den hinteren Räumlichkeiten erfolgten. Der hier zu
beurteilende Übergriff erscheint in einem anderen Licht und erreicht die für
die Annahme einer sexuellen Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 und Art. 189
Abs. 1 StGB notwendige Intensität nicht. Die unerwünschten Berührungen
insbesondere der Brust und des Gesässes waren von kurzer Dauer. Sie erfolgten
über den Kleidern. Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht, dass sich der
Vorfall am frühen Abend in der Öffentlichkeit und in Anwesenheit zahlreicher
Personen abspielte. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin fällt
dies zu Gunsten des Beschwerdegegners aus und erlaubte es dem Opfer, sich
leichter der Belästigung zu entziehen (BGE 137 IV 263 E. 3.1 S. 267). Das zeigt
sich darin, dass das Opfer nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
sich ohne grössere Schwierigkeiten aus den Umarmungen lösen und den Ort des
Geschehens verlassen konnte. Soweit das Opfer in seiner sexuellen Integrität
tangiert wurde, fiel die Beeinträchtigung geringfügig aus. Die genannten
Berührungen wie auch die Küsse mit geschlossenem Mund auf Mund, Hals, Wange,
Stirn und Nase waren - soweit Letztere überhaupt als Zumutungen sexueller Art
zu qualifizieren sind - nicht geeignet, die ungestörte sexuelle Entwicklung von
B.________ und ihre sexuelle Selbstbestimmung zu gefährden. Der ihr
aufgezwungene körperliche Kontakt fällt nicht unter den Tatbestand der
sexuellen Handlungen mit einem Kind und der sexuellen Nötigung. Er ist deshalb
mit der Vorinstanz als sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB
zu würdigen.

3. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es sind
keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine
Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur
Vernehmlassung eingeladen wurde. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Obergericht des Kantons
Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga