Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1101/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1101/2019

Urteil vom 28. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Ehrverletzung), Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung, vom 26. August 2019 (BS 2019 45).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Nach einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung und weiterer Delikte nahm die
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Strafuntersuchung am 25. Juli 2019 nicht
an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des
Kantons Zug wegen mangels hinreichender Begründung am 26. August 2019 nicht
ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser
Recht verletzt.

3. 

Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz zu Unrecht auf die
Beschwerde nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht
auseinander. Stattdessen äussert er sich zu allerlei Dingen, die mit dem
Verfahrensgegenstand nichts zu tun haben. Er schildert das materielle Geschehen
aus seiner Sicht, beklagt, dass man ihn indirekt als Lügner hinstelle,
bemängelt die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung und spricht von
Schadenersatzforderungen vorallem wegen dem unfreiwilligen
Psychiatrieaufenthalt. Seine Ausführungen sind samt und sonders nicht
sachbezogen. Daraus ergibt sich nicht, inwiefern das Obergericht mit seiner
Nichteintretensverfügung gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG
verstossen haben könnte (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Begründungsmangel ist
offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

4. 

Auf Kosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill