Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1100/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1100/2019

Urteil vom 28. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung nach Einstellung des Strafverfahrens, Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung, vom 26. August 2019 (BS 2019 44).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte am 25. Juli 2019 die
Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung ein. Sie
nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse und richtete dem Beschwerdeführer
weder eine Genugtuung noch eine Entschädigung aus. Auf eine dagegen gerichtete
Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zug mit Verfügung vom 26. August
2019 nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser
Recht verletzt.

3. 

Die Vorinstanz führt aus, auf die Beschwerde könne nicht eingetreten werden, da
die Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung eingestellt worden sei und der
Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der
Einstellungsverfügung habe. Aus seiner Beschwerde gehe nicht hervor, weshalb
ihm entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft eine Entschädigung oder eine
Genugtuung hätte ausgerichtet werden sollen, zumal er einzig auf seinen
Psychiatrieaufenthalt und "viele Umstände und Unannehmlichkeiten" verweise. Im
Übrigen sei auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund dem Beschwerdeführer eine
Entschädigung oder Genugtuung zuzusprechen wäre. Die Beschwerde erweise sich
als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb darauf nicht
einzutreten sei.

4. 

Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Eingaben nicht mit den Erwägungen der
Vorinstanz auseinander. Stattdessen äussert er sich zu allerlei Dingen, die mit
dem Verfahrensgegenstand nichts zu tun haben. Er schildert das materielle
Geschehen aus seiner Sicht, beklagt, dass man ihn indirekt als Lügner
hinstelle, bemängelt die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung und
verweist auf Schadenersatzforderungen vorallem wegen dem unfreiwilligen
Psychiatrieaufenthalt. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, dass und
inwiefern das Obergericht mit seiner Nichteintretensverfügung gegen das
geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Bei der
Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich im Übrigen nicht um
eine strafprozessuale Zwangsmassnahme, welche gegebenenfalls strafprozessuale
Entschädigungsansprüche auslösen könnte. Mangels einer tauglichen Begründung
ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. 

Auf Kosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill