Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1096/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1096/2019

Urteil vom 17. April 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Psychiatrisches Gutachten; Strafzumessung, Unschuldsvermutung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer,
vom 26. März 2019 (SK 18 181).

Sachverhalt:

A.

A.________ wird vorgeworfen, ein französisches Ärztediplom und eine
Konformitätsbescheinigung sowie weitere Unterlagen gefälscht und diese dem
Bundesamt für Gesundheit (BAG) eingereicht zu haben, um eine Diplomanerkennung
zu erhalten. Daneben habe sie auch Arbeitszeugnisse gefälscht. In der Folge
habe sich A.________ mit den gefälschten Unterlagen mehrfach für verschiedene
Stellen beworben.

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau erklärte A.________ mit Urteil vom 20.
September 2017 schuldig des mehrfachen Fälschens von Ausweisen, begangen zu
verschiedenen Zeitpunkten in den Jahren 2011 bis 2014 zum Nachteil von
verschiedenen Geschädigten. Es verurteilte sie zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 13 Monaten.

B.

Die Generalstaatsanwaltschaft erhob Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil.
Mit Urteil vom 26. März 2019 stellte das Obergericht des Kantons Bern fest,
dass der erstinstanzliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Es
verurteilte A.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten.

C.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des
Obergerichts vom 26. März 2019 sei aufzuheben. Die Sache sei zwecks Anordnung
einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung und Durchführung einer neuen
Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter beantragt
A.________, sie sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu
bestrafen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Abweisung ihres Antrags auf
Anordnung einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung durch die Vorinstanz.
Die Vorinstanz habe zu wenig berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin
insgesamt ein sehr unübliches Verhalten gezeigt habe, das sowohl von der Art
als auch vom Grad stark vom Durchschnitt der Rechtsgenossen abweiche. Selbst
die Vorinstanz halte fest, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien komisch
und lebensfremd. Die Beschwerdeführerin habe mit ihren Aussagen gegenüber den
Strafverfolgungsbehörden, Ärzten und Rechtsanwälten ihre persönliche Lage nicht
verbessert. Weiter habe die Beschwerdeführerin ihren "Sohn Ruben" erwähnt, den
es in Wirklichkeit nicht gebe. All dies hätte ernsthafte Zweifel an ihrer
Schuldfähigkeit wecken müssen. Die Beschwerdeführerin leide zudem unter
verschiedenen psychischen Beeinträchtigungen. So würden ihr im Austrittsbericht
der Klinik M.________ vom 26. August 2019 eine posttraumatische
Belastungsstörung, dissoziative Krampfanfälle und mittelgradig depressive
Episoden attestiert. Im Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen
Dienste Bern (UPD) vom 21. Januar 2019 würden zudem ein Suizidversuch sowie
epileptische Anfälle erwähnt. Die weiteren, im Austrittsbericht der UPD vom 21.
Januar 2019 erwähnten Auffälligkeiten seien zudem Anzeichen einer dissoziativen
Störung, was von Dr. med. B.________ in seiner Stellungnahme vom 4. September
2019 bestätigt werde. Dennoch habe die Vorinstanz auf eine Begutachtung
verzichtet und die Widersprüche in der soziobiographischen Anamnese als
"dreiste Lügen" abgetan, obwohl diese auf die psychische Störung der
Beschwerdeführerin zurückzuführen seien. Schliesslich könne die Vorinstanz ihre
Ansicht nicht mit einem Verweis auf die Einschätzung von Dr. med. C.________
stützen. Dieser sei lediglich beigezogen worden, um die Verhandlungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Bezogen auf die Schuldfähigkeit könne
daraus aber nichts abgeleitet werden. Indem die Vorinstanz unter diesen
Umständen auf eine Begutachtung verzichtet habe, verletze sie den Anspruch auf
rechtliches Gehör, Art. 139 StPO und Art. 182 StPO sowie Art. 20 StGB. Zudem
überschreite sie ihr Ermessen.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Antrag auf eine Begutachtung sei bereits an der
mündlichen Verhandlung mit Verweis auf die Ausführungen der
Generalstaatsanwaltschaft abgewiesen worden. Demnach habe die
Beschwerdeführerin Mühe, sich mit dem Strafverfahren abzufinden und reagiere
entsprechend stark darauf. Die Reaktion sei nicht unüblich. Ein Strafverfahren
sei zweifelsohne sehr belastend und einschneidend. Ein derartiger
Ausnahmezustand könne zwar vorübergehend bestehen, erreiche aber weder in
seiner Dauer noch in seiner Schwere das Ausmass einer psychischen Krankheit.
Sodann liessen auch eine schwierige Kindheit oder chaotische Verhältnisse nicht
ohne Weiteres auf die geforderte Abnormität oder eine schwere Beeinträchtigung
schliessen. Konkrete Anzeichen hierfür gebe es jedenfalls nicht. Die
Beschwerdeführerin habe sich ein Berufsbild "zusammengeschustert" und seit über
10 Jahren ein Lügengebäude errichtet. Beschönigung und Hochstapelei allein
seien jedoch nichts Aussergewöhnliches. Es sei der Beschwerdeführerin jederzeit
klar gewesen, dass sie nicht über die erforderlichen ärztlichen Kompetenzen
verfüge. Dass sie nun darunter leide, dass ihre Lebenslüge aufgeflogen sei, sei
nachvollziehbar, lasse aber keineswegs an ihrer Schuldfähigkeit zweifeln. Die
Beschwerdeführerin sei nicht nur in der Arbeitswelt, sondern auch in einem
sozialen Umfeld integriert gewesen. Sie habe sich laufend an wechselnde
Situationen anpassen können und sei nie auf fremde Hilfe angewiesen gewesen.
Die Beschwerdeführerin habe über sehr lange Zeit wiederholt und zielgerichtet
an der Erfüllung ihrer beruflichen Ziele gearbeitet. Sie habe mit immer neuen
Bewerbungen auf die Gelegenheit zur Tat warten können und sei in der Lage
gewesen, diese Taten zu gestalten und stetig weiterzuentwickeln. Das gleiche
Verhalten habe sich auch nach der kürzlich erfolgten Verhaftung gezeigt, wo die
Beschwerdeführerin im Regionalgefängnis Burgdorf Epilepsieanfälle geltend
gemacht habe, welche indes bei der eingehenden Untersuchung im Inselspital sehr
rasch als nicht vorhanden hätten taxiert werden können. All dies spreche gegen
das Vorliegen von Schuldunfähigkeit. Die Vorinstanz ergänzt, Dr. med.
B.________ habe der Beschwerdeführerin im Arztzeugnis vom 21. März 2019 eine
Verhandlungsunfähigkeit bis Ende März 2019 attestiert. Im Unterschied zu Dr.
med. B.________ habe Dr. med. C.________ die Beschwerdeführerin am Tag der
Fortsetzungsverhandlung, d.h. am 26. März 2019, begutachtet und sei zum Schluss
gekommen, sie sei verhandlungsfähig. Weiter könne einer E-Mail des RAV
entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin vermittlungsfähig sei.
Schliesslich falle auf, dass die Beschwerdeführerin gemäss Austrittsbericht der
UPD vom 21. Januar 2019 bei der sozialbiografischen Anamnese nicht mit den
bisherigen Akten vereinbare Angaben gemacht habe. Diese Umstände sprächen
ebenfalls gegen eine schwere psychische Beeinträchtigung. Die Kammer sei daher
überzeugt, dass bei der Beschwerdeführerin keine Schuldunfähigkeit vorgelegen
habe, die eine forensisch-psychiatrische Begutachtung gebieten würde.

1.3. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat
einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar
(Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das
Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so
mildert das Gesetz die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Besteht ernsthafter
Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die
Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen
Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Ein Gutachten ist anzuordnen, wenn das
Gericht nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit
hat oder haben sollte. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen,
dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen,
genügt, um verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss
vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine
Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der
Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Die Notwendigkeit,
einen Sachverständigen zuzuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen,
die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken,
wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig
unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der
Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde
Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder
diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht
vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 f.; 132 IV 29 E. 5.1 S. 37 f.; Urteil
6B_1029/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.3.1).

1.4. Die Beschwerdeführerin reicht im bundesgerichtlichen Verfahren mehrere
neue, d.h. bisher nicht bei den Akten liegende Dokumente ein, die ihre
psychischen Probleme belegen sollen (Austrittsbericht der Klinik M.________ vom
26. August 2019, Stellungnahme von Dr. med. B.________ vom 4. September 2019,
Auszug aus dem Deutschen Ärzteblatt vom 12. April 2013). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der
Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein
bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die
Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne
Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die
sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte
Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S, 22 f. mit
Hinweisen).

Beim Austrittsbericht der Klinik M.________ vom 26. August 2019 sowie der
Stellungnahme von Dr. med. B.________ vom 4. September 2019 handelt es sich um
echte und somit im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Noven. Darauf
kann folglich nicht abgestellt werden.

Weiter reicht die Beschwerdeführerin einen wissenschaftlichen Beitrag aus dem
Deutschen Ärzteblatt des Jahres 2013 ein zum Thema "Dissoziative Anfälle".
Dabei handelt es sich um ein unechtes Novum. Bei der Beschwerdeführerin wurde
bereits im Bericht der UPD vom 21. Januar 2019 die Diagnose der dissoziativen
Krampfanfälle erwähnt. Weshalb die genannten Unterlagen nicht bereits im
vorinstanzlichen Verfahren hätten eingereicht werden können - beispielsweise
zusammen mit dem Antrag auf Begutachtung - ist nicht ersichtlich und wird in
der Beschwerde auch nicht dargetan. In der Beschwerde wird überdies auf den
wissenschaftlichen Beitrag keinerlei Bezug genommen, weshalb auch nicht
ersichtlich ist, inwiefern dieser für die vorliegende Angelegenheit relevant
sein könnte. Der Auszug aus dem Deutschen Ärzteblatt ist damit für das
bundesgerichtliche Verfahren ebenfalls unbeachtlich.

1.5. Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als die vorinstanzlichen
Erwägungen zur Frage der Begutachtung in verschiedener Hinsicht nicht
vollständig zu überzeugen vermögen. So können aus der Begutachtung durch Dr.
med. C.________, welcher sich auf die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit
beschränkte, kaum Rückschlüsse auf die Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin
im Tatzeitpunkt gezogen werden. Gleiches gilt für die Erkenntnisse des RAV,
wonach die Beschwerdeführerin vermittelbar sei. Überzeugend sind hingegen die
Ausführungen der Staatsanwaltschaft, worauf die Vorinstanz verweist. So mag es
zwar sein, dass die Beschwerdeführerin unter verschiedenen psychischen
Beeinträchtigungen leidet. Im Vordergrund steht jedoch, dass sie ihre
deliktische Tätigkeit über Jahre hinweg aufrechterhalten konnte. Sie ist
geplant vorgegangen, hat eine Vielzahl von Dokumenten gefälscht und damit
Anerkennungen beim BAG erwirkt. Dies tat sie im Wissen darum, dass sie nicht
über die erforderlichen Qualifikationen verfügte. Es ist der Beschwerdeführerin
gelungen, auf raffinierte Weise verschiedene Arbeitgeber sowie das BAG zu
täuschen. Das Vorgehen war gezielt und die Beschwerdeführerin zeigte sich dabei
äusserst anpassungsfähig. Entgegen ihrer eigenen Ansicht hat die
Beschwerdeführerin mit ihren Taten ihre persönliche Lage verbessert, indem sie
sich berufliche Anerkennung, Anstellungen und ein Einkommen gesichert hat. Dass
die Beschwerdeführerin den Behörden dabei auch einige Lügen auftischte, welche
auf den ersten Blick keinen Sinn ergeben, lässt für sich allein keine Zweifel
an ihrer Schuldfähigkeit aufkommen. Es deutet insgesamt nichts darauf hin, dass
die Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt gewesen wäre. Die
Abweisung des Antrags auf Begutachtung verletzt daher kein Bundesrecht.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung in
mehrfacher Hinsicht. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe verschiedene
Dokumente der D.________ SA edieren lassen, die Gegenstand eines separat
geführten Strafverfahrens seien. Die Vorinstanz habe sich im Rahmen der
Strafzumessung sowie bei der Prüfung des bedingten Vollzugs massgeblich auf
diese Akten gestützt. Dabei werde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich
trotz Verurteilung nach wie vor zu Unrecht als Ärztin ausgegeben und zwecks
Erlangung von Ärztejobs Dokumente gefälscht. Damit habe die Vorinstanz einen
Sachverhalt gewürdigt, welcher Gegenstand eines anderen Strafverfahrens bilde
und diesen bereits als Urkundenfälschung qualifiziert. Dies verletze die
Unschuldsvermutung. Weiter sei der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt, da der
Beschwerdeführerin gestützt auf den vorinstanzlich unzulässigerweise
festgestellten Sachverhalt eine Schlechtprognose ausgestellt und somit der
bedingte Strafvollzug verweigert werde. Schliesslich macht die
Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz verletze Art. 47 StGB, da sie das
Vorleben im Gegensatz zur Erstinstanz nicht mehr strafmildernd, sondern neutral
werte.

2.2. Der Grundsatz "ne bis in idem" ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist
auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) und in Art. 14 Abs.
7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich direkt aus der
Bundesverfassung ableiten (BGE 137 I 363 E. 2.1 S. 364 f. mit Hinweisen). Wer
in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf
wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.

Inwiefern vorliegend eine erneute Verurteilung wegen derselben Straftat erfolgt
sein soll, ist nicht ersichtlich. Einerseits betrifft das vorliegende Verfahren
nicht den Sachverhaltskomplex bezüglich der Bewerbung bei der D.________ SA und
es erfolgte in diesem Zusammenhang auch kein Schuldspruch durch die Vorinstanz.
Die Beschwerdeführerin macht zudem auch nicht geltend, dass im "neuen
Strafverfahren" bereits ein Urteil ergangen wäre, welches der Verurteilung im
vorliegenden Verfahren im Wege stehen könnte.

2.3.

2.3.1. Nach Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen
Verurteilung als unschuldig (vgl. auch Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1
BV). Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, von staatlichen Behörden
nicht bereits als schuldig behandelt oder vorverurteilt zu werden (ESTHER
TOPHINKE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.
2014, N. 2 zu Art. 10 StPO). Die Unschuldsvermutung wird nicht nur durch eine
förmliche Schuldfeststellung verletzt, es genügt, dass die entsprechenden
Behördenvertreter durch ihr Verhalten, durch die Begründung eines Entscheides
oder durch eine Erklärung gegenüber den Parteien oder der Öffentlichkeit direkt
oder indirekt zum Ausdruck bringen, dass sie die betreffende Person als
schuldig erachten (TOPHINKE, a.a.O., N. 29). Die Unschuldsvermutung gilt für
alle staatlichen Behörden, die mit der Strafsache befasst sind (TOPHINKE,
a.a.O., N. 14).

2.3.2. Zu den von der D.________ SA einverlangten Akten erwägt die Vorinstanz,
ob der Beschwerdeführerin in dieser Angelegenheit strafrechtlich relevante
Vorwürfe gemacht und allenfalls nachgewiesen werden könnten, werde im "neuen"
Strafverfahren zu prüfen sein. Es sei offensichtlich und bedürfe keiner
weiteren Ausführungen, dass hinsichtlich der allenfalls in diesem Zusammenhang
erhobenen Vorwürfe die Unschuldsvermutung gelte. Demgegenüber habe die
Beschwerdeführerin nicht näher begründet und es sei auch nicht ersichtlich,
weshalb die edierten Akten im vorliegenden Verfahren im Rahmen der
Strafzumessung (Täterkomponente) nicht berücksichtigt werden dürften.

Zur Sanktionsart führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei bereits
am 2. September 2011 wegen ähnlicher Delikte verurteilt worden. Wenige Tage
nach Erlass des Strafbefehls habe sie sich erneut um eine Stelle beworben und
der künftigen Arbeitgeberin gefälschte Diplome, einen gefälschten Facharzttitel
und einen gefälschten Fähigkeitsausweis für Sportmedizin eingereicht. Kurze
Zeit später habe die Beschwerdeführerin die Medizinalberufekommission (MEBEKO)
um Anerkennung eines französischen Ärztediploms ersucht. Dabei habe sie eine
gefälschte Diplomurkunde und eine gefälschte Konformitätsbescheinigung
eingereicht. Kurze Zeit später habe sie noch ein weiteres, ähnliches Gesuch
eingereicht. In der Folge seien entsprechende Anerkennungsverfügungen
ausgestellt worden. Am 29. Oktober 2013 habe die MEBEKO die Beschwerdeführerin
angezeigt und die Anerkennungsverfügungen widerrufen. Die Beschwerdeführerin
habe die Widerrufsverfügung der MEBEKO beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten. Dieses habe den Entzug gleichentags bestätigt. Trotz einschlägiger
Vorstrafe und widerrufener Anerkennungen habe sich die Beschwerdeführerin
anschliessend um eine Berufsausübungsbewilligung als Hausärztin im Kanton Bern
bemüht. Obschon ihr diese nicht gewährt worden sei, habe sie sich bei der
E.________ GmbH als Vertrauensärztin beworben und wiederum diverse gefälschte
Unterlagen eingereicht. Am 9. April 2014 sei ein Strafverfahren gegen die
Beschwerdeführerin eröffnet worden. Nichts desto trotz habe sie sich am 9.
August 2014 bei der Schweizerischen Gesellschaft für Vertrauens- und
Versicherungsärzte (SGV) für eine Weiterbildung angemeldet und auch dort falsch
beurkundete und inzwischen widerrufene Anerkennungsschreiben und eine Kopie der
"gechippten" Plastikkarte für Ärzte eingereicht. Knapp zwei Wochen später habe
sie sich mit diversen gefälschten Unterlagen bei einer Krankenkasse um eine
Stelle beworben. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 15. Dezember 2015 habe
die Beschwerdeführerin angegeben, es gehe ihr sehr schlecht, sie sei zu Hause
und seit drei Jahren nicht mehr in der Arbeitswelt aktiv. Wie sich im
obergerichtlichen Beweisergänzungsverfahren herausgestellt habe, habe sich die
Beschwerdeführerin nur drei Tage nach dieser Aussage bei der D.________ SA als
Gesundheitsverantwortliche beworben. Ihre Bewerbung habe sie mit fünf
Dokumenten geschönt, die im vorliegende Verfahren zurückgerufen und
offensichtlich als gefälscht oder ungültig erklärt worden seien. Die E-Mails an
die D.________ SA habe sie wahrheitswidrig mit "Dr. med. A.________"
unterzeichnet und am 1. Juni 2016 habe sie als "Responsable gestion de la santé
au travail" in einer Kaderposition bei der D.________ SA zu arbeiten begonnen.
Trotz all dem habe die Beschwerdeführerin an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung berichtet, sie absolviere seit über einem Jahr eine
Weiterbildung und habe am kommenden Montag ein Vorstellungsgespräch bei der
F.________ SA in Biel. In der obergerichtlichen Hauptverhandlung habe die
Beschwerdeführerin ihr Lügengebäude weiter ausgebaut und beteuert, sie übe bei
der D.________ SA eine Managertätigkeit aus, arbeite im HR und befasse sich mit
dem Personalwesen.

Die Vorinstanz würdigt diese Geschehnisse eingehend und schliesst daraus, dass
die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder
ähnliche Delikte begangen habe, womit sie eine erhebliche kriminelle Energie
offenbart habe. Ihr Verhalten zeuge von fehlender Einsicht und Reue. Sämtliche
Handlungen der Justizbehörden und jegliche Kontakte mit denselben hätten sie
offensichtlich unbeeindruckt gelassen. In aller Selbstverständlichkeit habe die
Beschwerdeführerin die Behörden, Arbeitgeber und Mitarbeitende fortwährend
angelogen und sich als Ärztin ausgegeben. Dies sei auch noch während des
laufenden Verfahrens der Fall gewesen. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, in
Würdigung dieser Umstände, insbesondere in Anbetracht der einschlägigen
Vorstrafe und der Gleichgültigkeit der Beschwerdeführerin, komme als
angemessene und zweckmässige Sanktion einzig eine Freiheitsstrafe in Frage. Im
Rahmen der Prüfung des bedingten Vollzugs erläutert die Vorinstanz, weshalb sie
von der erstinstanzlichen Einschätzung abweicht und der Beschwerdeführerin
insbesondere aufgrund des Verhaltens während des laufenden Verfahrens und den
Falschangaben gegenüber den Gerichten bezüglich ihrer aktuellen beruflichen
Situation eine Schlechtprognose ausstellt.

2.3.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Würdigung nicht grundsätzlich.
Sie bemängelt aber, dass die Vorinstanz auch Bezug auf das Arbeitsverhältnis
mit der D.________ SA nimmt. Soweit die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
unterstellt, sich bei der D.________ SA wiederum mit gefälschten Unterlagen
beworben zu haben, ist die vorinstanzliche Würdigung nicht unproblematisch, da
dieser Sachverhaltskomplex Gegenstand eines hängigen Strafverfahrens zu sein
scheint. Was genau Gegenstand des laufenden Verfahrens ist, entzieht sich der
Kenntnis des Bundesgerichts. Im Grunde sind die erwähnten Ausführungen jedoch
entbehrlich. Die Vorinstanz zeigt mit ihren Erwägungen das Verhaltensmuster der
Beschwerdeführerin auf. Dieses lässt sich auch ohne die Ausführungen zur
Bewerbung bei der D.________ SA deutlich erkennen. Wesentlich ist, dass die
Beschwerdeführerin auch nach der ersten Verurteilung im Jahr 2011 im gleichen
Stil und während vieler Jahre weiterdelinquierte und sich durch nichts
abschrecken liess. Die Vorinstanz attestiert der Beschwerdeführerin zu Recht
fehlende Reue und ein fehlendes Unrechtsbewusstsein. Dies ergibt sich nicht nur
aus der aufgezeigten Chronologie, sondern auch aus dem Verhalten der
Beschwerdeführerin während des Gerichtsverfahrens. So erachtete sie ihr
Verhalten bis zum Schluss als gerechtfertigt, da in der Schweiz alles sehr
kompliziert sei und "es halt einfach habe schnell gehen und sie etwas habe
unternehmen müssen, um weiterzukommen". Die Vorinstanz unterstreicht mit den
Unterlagen der D.________ SA sowie den diesbezüglichen Aussagen der
Beschwerdeführerin, dass diese auch im laufenden Verfahren uneinsichtig war und
gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten falsche Angaben gemacht
hat. Diese vorinstanzlichen Erwägungen beinhalten keinen direkten oder
indirekten Schuldvorwurf. Somit durften die Unterlagen der D.________ SA im
soeben dargelegten Sinne bei der Festlegung der Strafart berücksichtigt werden.

Gleiches gilt für die Ausführungen zum bedingten Strafvollzug. Auch hier lässt
sich die ungünstige Prognose ohne Weiteres begründen, ohne auf die bei der
D.________ SA eingereichten Bewerbungsunterlagen Bezug zu nehmen. Zudem durfte
auch im Rahmen der Prüfung des bedingten Strafvollzugs gewürdigt werden, dass
die Beschwerdeführerin gegenüber den Gerichten während des laufenden Verfahrens
Falschangaben zu ihrer beruflichen Situation machte, was deren Unbelehrbarkeit
und fehlende Einsicht untermauert. Soweit die Vorinstanz auf Seite 30 des
Urteils ausführt, die Beschwerdeführerin habe sich trotz Verurteilung weiterhin
als Ärztin ausgegeben und weitere Delikte begangen, bezieht sie sich auf die
Verurteilung im Jahr 2011 und nicht - wie von der Beschwerdeführerin
fälschlicherweise angenommen - auf das vorliegende Verfahren. Auch diese
Erwägung ist daher nicht zu beanstanden.

2.4. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, die Vorinstanz hätte das
Vorleben, wie bereits die erste Instanz, strafmildernd berücksichtigen müssen,
kann ihr nicht gefolgt werden. Mit dieser Argumentation verkennt die
Beschwerdeführerin, dass die Berufungsinstanz ein neues Urteil fällt (Art. 408
StPO) und die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen hat. Ihren
Einwand begründet die Beschwerdeführerin sodann einzig mit einem Verweis auf
den Bericht der Klinik M.________ vom 26. August 2019. Dieser Bericht ist
allerdings unbeachtlich im bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. E. 1.4). Auf die
Rüge kann somit mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht
eingegangen werden. Damit bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, das die
vorinstanzliche Strafzumessung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss
hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär