Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1095/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1095/2019

Urteil vom 30. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aktenführungspflicht; rechtliches Gehör etc.,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,

vom 21. August 2019 (BKBES.2019.89).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 7. Dezember 2012 vom
Richteramt Solothurn-Lebern wegen vorsätzlicher Tötung, Angriffs,
bandenmässigen Diebstahls und weiterer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von
16 Jahren und 3 Monaten verurteilt und verwahrt. Auf seine Berufung hin hob das
Obergericht des Kantons Solothurn die Verwahrung am 8. Mai 2014 auf und ordnete
eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung
gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB an.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der
Justizvollzugsanstalt Solothurn (JVA/SO; vgl. Urteil 6B_976/2018 vom 18.
Oktober 2018 mit Hinweisen).

1.2. Das Departement des Innern beantragte beim Richteramt Solothurn-Lebern am
4. März 2019 die Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB um 5
Jahre. In diesem Verfahren liess der Verteidiger am 18. Juli 2019 beantragen,
es seien ihm die paginierten vollständigen Vollzugsakten zuzustellen;
eventualiter seien sämtliche Akten in einem Verzeichnis zu erfassen und
hiernach zuzustellen.

Der Amtsgerichtspräsident wies den Antrag am 19. Juli 2019 ab. Der Verteidiger
erhob Beschwerde.

Die Beschwerdekammer des Obergerichts wies mit Beschluss vom 21. August 2019
die Beschwerde (Dispositiv Ziff. 1) und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab (Ziff. 2), auferlegte dem
Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 800.-- (Ziff. 3) und richtete keine
Entschädigung aus (Ziff. 4).

1.3. Nach einer vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten nicht fristauslösenden
Urteilsanzeige entschied das Amtsgericht Solothurn-Lebern in einem
Nachentscheid vom 6. September 2019, die vom Obergericht am 8. Mai 2014
angeordnete stationäre therapeutische Massnahme (oben E. 1.1), beginnend ab 8.
Mai 2019, um 5 Jahre zu verlängern.

1.4. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen:

1. Prozessualiter: Ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu
gewähren.

2. Hauptbegehren: In Gutheissung der Beschwerde den vorinstanzlichen Beschluss
vom 21. August 2019 aufzuheben und neu zu fassen:

"1. Es seien die Akten durch die in der Hauptsache zuständige Instanz zu
paginieren und/oder in einem Verzeichnis zu erfassen und hiernach dem amtlichen
Vertreter des Beschwerdeführers zuzustellen (Disp. Ziff. 1).

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Obsiegens hinfällig
(Disp. Ziff. 2).

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Solothurn
(Disp. Ziff. 3).

4. Dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wird eine Parteientschädigung von CHF
1'550.45 ausgerichtet (Disp. Ziff. 4)."

Eventualiterbegehren: (sinngemäss) Aufhebung und: "1. Unverändert. 2.
Gutheissung des Gesuchs und Entschädigung mit CHF 1'550.45. 3. Kosten
einstweilen auf die Staatskasse. 4. Unverändert."

Subeventualiterbegehren: (sinngemäss) 4. Aufhebung und Rückweisung zu neuer
Entscheidung. 5. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen.

2. 

Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Art. 78 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art.
81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG.

Beschwerdegegenstand ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG.
In diesem Falle ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid a)
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder b) die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde. Die Eventualität b) scheidet aus. Die
Eventualität a) setzt einen Nachteil voraus, der selbst bei einem günstigen
Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 IV
288 E. 3.1 S. 291). Zwischenentscheide sind nur ausnahmsweise anfechtbar (BGE
139 IV 113 E. 1 S. 115).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, da die Massnahme noch nicht
rechtskräftig verlängert worden sei und das Verfahren andauere, habe er immer
noch Anspruch auf vollständige und paginierte Akten (Art. 13 i.V.m. Art. 6 EMRK
sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ungeachtet einer fehlenden Legitimation in
der Sache könne er sich auf die "Star-Praxis" stützen. Die Vorinstanz gehe auf
seine Argumente nicht ein und begründe nicht, warum Art. 100 Abs. 2 StPO nicht
verletzt sei. Sie verletze sein Gehörsrecht und ihre Aktenführungspflicht im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

3.2. Die Vorinstanz führt aus, bei der Einleitung des erstinstanzlichen
Verfahrens seien 5 Bundesordner an Vollzugsakten beigelegt worden. Die seither
eingegangenen Akten seien fortlaufend mit einem Journaleintrag erfasst und im
Verfahrensordner systematisch abgelegt worden. Damit sei die Verfahrensleitung
ihrer Verpflichtung zur Aktenführung nachgekommen. Es handle sich auch
lediglich um einen Verfahrensordner, in dem man sich rasch zurechtfinde. Dem
Beschwerdeführer sei zuzustimmen, dass eine Paginierung der Vollzugsakten,
gerade in umfangreichen Fällen wie dem vorliegenden, sinnvoll sein könne. 

"Wie der Amtsgerichtspräsident aber zu Recht festhält, sind die Aktenstücke
aufgrund der Aktenordnung rasch auffindbar und es ist keine Durchforstung der
gesamten Akten notwendig, um daraus zitieren oder auf gewisse Aktenstücke
verweisen zu können. So betrifft jeder der fünf Ordner einen bestimmten
Zeitraum, jeder Ordner enthält ein Inhaltsverzeichnis und die Aktenstücke sind
entsprechend systematisch abgelegt. Es ist auch ohne Weiteres ersichtlich, wer
welche Dokumente verfasst hat" (Beschluss S. 3).

3.3. Die StPO ist anwendbar, da das Verfahren auf Verlängerung der Massnahme
(Art. 59 Abs. 4 StPO) durch die Art. 363 ff. StPO geregelt ist. Gemäss Art. 100
Abs. 2 StPO sorgt die Verfahrensleitung für die systematische Ablage der Akten
und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen
kann sie von einem Verzeichnis absehen.

3.3.1. Die Aktenführungspflicht der Behörde ist das Gegenstück zu dem aus Art.
29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei
(HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, S.
257, Rz. 14a).

Das Bundesrecht schreibt in Art. 100 Abs. 2 StPO "die systematische Ablage der
Akten und [...] deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis" vor (zum
Vorentwurf zur StPO, SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 217, Rz. 576). Das Dossier muss
systematisch geordnet sein; zu einer geordneten Anlage gehört ein Verzeichnis,
welches einen raschen Überblick über den Inhalt des Dossiers ermöglicht und zur
Kontrolle der vorhandenen Dokumente unerlässlich ist ( Botschaft vom 21.
Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085
1161).

Nach der Literatur setzt die "fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis"
(Art. 100 Abs. 2 StPO) die Nummerierung der Akten voraus, wobei die StPO den
Kantonen ein flexibles System erlaubt; die kantonalen und lokalen
Gepflogenheiten unter altem Recht können aber nur Bestand haben, soweit sie die
Mindestanforderungen der StPO erfüllen (MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, NN. 26 und 27 zu Art. 100
StPO). MOREILLON/PAREIN-REYMOND (CPP, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016,
N. 6 zu Art. 100 StPO) vertreten (unter Berufung auf GÉRARD PIQUEREZ) die
Ansicht, ganz allgemein seien alle Dossiers prinzipiell paginiert ("De manière
générale, tous les dossiers sont en principe paginés et toutes les pièces
inventoriées au fur et à mesure de leur établissement ou de leur réception").

Der Beschwerdeführer weist auf die detaillierten Weisungen der
Oberstaatsanwaltschaften von Zürich (WOSTA) und Bern (Aktenführung und
Aktenordnung) hin (Beschwerde S. 14 f.). Weiter lässt sich die Walliser
Direktive erwähnen, nach welcher die Dossiers fortlaufend zu paginieren sind,
spätestens beim Verlassen der Kanzlei (JO PITTELOUD, Code de procédure pénale
suisse [CPP], 2012, S. 150, Rz. 235).

3.3.2. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung greift in "die kantonalen und
lokalen Gepflogenheiten" (SCHMUTZ, a.a.O.) nur sehr zurückhaltend ein. Bereits
in der früheren Rechtsprechung prüfte es ergebnisorientiert, ob der Verstoss
gegen die Aktenführungspflicht eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs in
einem Ausmasse darstellt, das die Aufhebung des angefochtenen Urteils
rechtfertigen würde (BGE 115 Ia 97 E. 5b S. 100).

In gleicher Diktion hielt es in neueren Entscheiden fest, der Beschwerdeführer
erblicke eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (sowie von Art. 100 Abs. 2
StPO) darin, dass die vorinstanzlichen Akten mangelhaft geführt, insbesondere
nicht nummeriert worden seien und ein Aktenverzeichnis fehle. Er lege jedoch
nicht dar, inwiefern er dadurch von einer wirksamen Verteidigung abgehalten
worden sein sollte (Urteil 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 6). Das
Bundesgericht geht dabei davon aus, das Gesetz schreibe nicht vor, nach welchem
Ordnungsmuster die Akten geführt werden müssten, solange es zweckmässig
erscheine und der verfahrensrechtlichen Funktion der Akten gerecht werde. Diese
sollten es unter anderem der beschuldigten Person erlauben, ihre
Verfahrensrechte effizient wahrzunehmen. Es sei aber nicht erkennbar, dass die
Beschwerdeführer ihre Verteidigungsrechte aufgrund einer allenfalls
suboptimalen Aktenführung nicht effizient hätten wahrnehmen können, oder
inwiefern die verfahrensrechtliche Funktion der Akten in anderer Weise
eingeschränkt worden sein sollte. Eine Verletzung der Aktenführungspflicht nach
Art. 100 Abs. 2 StPO und damit des rechtlichen Gehörs sei zu verneinen (Urteil
6B_493/2014 vom 17. November 2015 E. 3.1.2, 3.1.4). In einem anderen Fall
führte es aus, anhand der ungeordneten und nicht systematisch abgelegten Akten,
die weder paginiert noch in einem Verzeichnis erfasst seien, sei nicht
ersichtlich, wann, von wem und weshalb die Verfahren getrennt worden seien
(Urteil 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 4.3). Diese Tatsache sowie
fehlende Aktenverzeichnisse in einem weiteren Fall führten nicht zur
Gutheissung der Beschwerde, da der Beschwerdeführer nicht darlegte, inwiefern
er seine Verteidigungsrechte aufgrund der Aktenführung nicht wirksam hätte
wahrnehmen können (Urteil 6B_892/2017 vom 3. April 2019 E. 1.3).

Soweit trotz "suboptimaler" Aktenführung das rechtliche Gehör, die
Verteidigungsrechte und die Verfahrensfairness gewährleistet erscheinen, greift
das Bundesgericht somit regelmässig nicht ein (vgl. Urteil 1B_334/2014 vom 24.
Oktober 2014 E. 4.3). Genau diese Gewährleistungen aber bestreitet der
Beschwerdeführer in casu.

3.3.3. Die beim Bundesgericht vorinstanzlich eingereichten kantonalen Akten
erreichen einen Umfang von rund 16 kg. Die Akten bestehen aus den erwähnten
fünf Bundesordnern, einem gelben Ordner ("Verfahrensordner") und der
"einfachen" (Art. 100 Abs. 2 StPO) vorinstanzlichen Gerichtsakte des
Beschwerdeverfahrens.

Die fünf Bundesordner und der gelbe Verfahrensordner verfügen über
Griffregister, auf deren Vorblatt die Sachablagen mit einem Oberbegriff
bezeichnet sind (beispielsweise in Ordner 1: 1 Urteil/Verfahrensakten/
Strafregisterauszüge, 2 Intake/Triage, 3 Vollzugsaufträge/
Ripol-Ausschreibungen, 4 Gutachen/ KOFAKO Beurteilungen, 5 Führungs- und
Therapieberichte, 6 Vollzugsöffnungen, etc., 12 Interne Akten/Diverses). Diese
Erfassung der Akten in den Ordnern wird von der Vorinstanz als
"Inhaltsverzeichnis" bezeichnet. Auf dem Rücken der Ordner sind die Zeiträume
der darin abgelegten Akten eingetragen. Die Akten erscheinen chronologisch
geordnet. Sie sind nicht durchlaufend paginiert. Was tatsächlich in den Ordern
zu welchem Zeitpunkt abgelegt ist, ergibt sich einzig über das Sichten der
einzelnen Aktenblätter. Die in dieser Weise zusammengestellten Akten lassen
sich nur über eine "Durchforstung" (oben 3.2) der Dossiers erschliessen.

3.3.4. Eine nicht chronologisch aufdatierte systematische Erfassung und
Paginierung der Aktenbestände bildet für die Verteidigung und die befassten
Behörden eine Erschwernis der Sachbearbeitung, welche die Beurteilung auf
zureichender Tatsachenbasis gefährden kann. Es gehört zu den elementaren
Grundsätzen des Strafprozessrechtes, dass sämtliche im Rahmen des Verfahrens
vorgenommenen Erhebungen (objektiv) aktenkundig gemacht werden (BGE 115 Ia 97
E. 4c S. 99). Das heisst zugleich, dass Akten in einer geeigneten Weise zu
erstellen sind, dass sich damit befasste Personen ohne weiteres (subjektiv)
aktenkundig machen können. Nach der Botschaft (a.a.O.) soll das Verzeichnis
einen raschen Überblick ermöglichen und der unerlässlichen Kontrolle dienen,
insbesondere wenn die Akten zur Einsichtnahme ausgehändigt werden. Diese
Rechtslage beachtet die Vorinstanz nicht, indem sie den Antrag abweist, die
Akten zu paginieren und ein Verzeichnis zu erstellen. Die Dossiers, gerade auch
die Vollzugsakten, haben transparent strukturiert und paginiert aufbereitet zu
sein, so dass sie unmittelbar erschliessbar sind. Das "Inhaltsverzeichnis"
(oben E. 3.2, 3.3.3) der fünf Bundesordner und der soge nannte "Journaleintrag"
(oben E. 3.2) des gelben Ordners genügen den gesetzlichen Anforderungen an den
Rechtsbegriff der "fortlaufenden Erfassung in einem Verzeichnis" nicht; nur in
einfachen Fällen lässt sich von diesem Verzeichnis absehen (Art. 100 Abs. 2
StPO). Der Beschluss ist wegen formeller Rechtsverweigerung aufzuheben.

4. 

Das Bundesgericht nimmt die Befugnis, die kantonalen Verfahrenskosten im Sinne
von Art. 67 BGG anders zu verteilen, nur zurückhaltend wahr (Urteil 6B_1326/
2018 vom 16. Oktober 2019 E. 2.5). Die Sache ist auch in dieser Hinsicht an die
Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S.
220).

Auf eine Vernehmlassung kann angesichts des rein prozessualen
Verfahrensgegenstandes verzichtet werden (vgl. Urteil 6B_693/2018 vom 1.
November 2018 E. 4), insbesondere in Beachtung des Beschleunigungsgebots
hinsichtlich des laufenden massnahmenrechtlichen Nachverfahrens.

5. 

Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, der Beschluss
ist aufzuheben und die Sache antragsgemäss zu einer Art. 100 Abs. 2 StPO
genügenden Aktenführung und Verlegung der kantonalen Kosten an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Mit der Gutheissung der Beschwerde ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden. Es sind keine Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Solothurn ist zu einer
Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten (Art. 68 Abs. 2
BGG). Diese ist bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege praxisgemäss in
analoger Anwendung von Art. 64 Abs. 2 BGG dem Anwalt zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschluss
des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 21. August 2019 wird aufgehoben und
die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben

3. 

Der Kanton Solothurn wird verpflichtet, Rechtsanwalt Julian Burkhalter mit Fr.
3'000.-- zu entschädigen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw