Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1092/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1092/2019

Urteil vom 21. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und Tierseuchengesetz;
Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, vom 16. August 2019 (SK 19 240).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Am 16. August 2019 trat das Obergericht des Kantons Bern auf eine Berufung
nicht ein, weil diese zwar rechtzeitig angemeldet worden war, die
obligatorische Berufungserklärung in der Folge jedoch nicht einging.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Der Beschluss des Obergerichts vom 16. August 2019 wurde am 20. August 2019
zugestellt. Die gesetzliche Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 44
Abs. 1 BGG) endete am 19. September 2019. Die am 14. Oktober 2019 und damit
nach Fristablauf eingereichte Begründung und Ergänzung zur Beschwerde vom 19.
September 2019 ist verspätet und folglich unbeachtlich.

3. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

4. 

Vorliegend geht es nur darum, ob das Obergericht auf die Beschwerde zu Unrecht
nicht eingetreten ist. Gegenstand des Verfahrens kann nur die Frage der
unterlassenen Berufungserklärung sein. Damit befasst sich der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerdeeingabe vom 19. September 2019 mit keinem Wort, weshalb
diese keine Begründung enthält, wie sie von Art. 42 Abs. 2 BGG verlangt wird.
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill