Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1089/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1089/2019

Urteil vom 21. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Haykaz Zoryan,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rückweisung einer Strafuntersuchung (ungetreue Geschäftsbesorgung);
Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. August 2019 (BK 19 135).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Nach einer Strafanzeige eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland am
9. Januar 2018 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen
Veruntreuung, eventuell ungetreuer Geschäftsbesorgung.

Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland stellte das Verfahren am 11. Februar
2019 ein.

Mit Beschluss vom 15. August 2019 wies das Obergericht des Kantons Bern eine
dagegen gerichtete Beschwerde in Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung ab
(Dispositivziffer 1). In Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen
Geschäftsbesorgung hiess es die Beschwerde indes gut und wies die Regionale
Staatsanwaltschaft Oberland an, die Untersuchung fortzuführen (Dispositivziffer
2).

Mit Strafrechtsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Beschluss
(insbesondere Dispositivziffer 2) aufzuheben und in Bestätigung der Verfügung
der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. Februar 2019 die
Untersuchung auch hinsichtlich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung
einzustellen.

2.

2.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren
abschliessen (Art. 90 BGG). Der angefochtene Entscheid ist, auch wenn er
fälschlicherweise als Urteil bezeichnet wird (vgl. dazu Art. 80 Abs. 1 StPO),
kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Er schliesst das Strafverfahren
nicht ab, sondern weist die Staatsanwaltschaft an, ein Strafverfahren gegen die
Beschwerdeführerin und allenfalls weitere Personen zu eröffnen. Es handelt sich
somit um einen Zwischenentscheid. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide
sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht
anfechtbar. Da der Entscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft
(vgl. Art. 92 BGG), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

2.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene
Zwischenentscheid geeignet sein soll, einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil zu bewirken. Es ist auch nicht ersichtlich, worin ein solcher Nachteil
vorliegend bestehen könnte. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus,
dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht
gänzlich beseitigen lässt. Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine
Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache zur Weiterführung der
Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird, bewirkt
grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur.
Die rechtliche Wirkung des Entscheids erschöpft sich in einer Fortführung der
von der Staatsanwaltschaft eröffneten Untersuchung. In deren Rahmen stehen dem
Beschwerdeführer alle prozessualen Rechte zur Verfügung, um sich gegen den und/
oder die seines Erachtens zu Unrecht erhobenen Vorwürfe zur Wehr zu setzen.
Nach abgeschlossener Untersuchung wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden
haben, ob sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren
einstellen will (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO). Gegen den abschliessenden
Entscheid stehen dem Beschwerdeführer wiederum die Rechtsmittel zur Verfügung.

2.3. Eine Gutheissung der Beschwerde könnte zwar sofort einen Endentscheid
herbeiführen und würde damit Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
Beweisverfahren ersparen (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Dem steht nicht nur das
Legalitätsprinzip (Art. 2 StPO), sondern auch der Untersuchungsgrundsatz (Art.
6 StPO) und die Pflicht zur Strafverfolgung (Art. 7 StPO) entgegen. Eine
Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft kann
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Bei dieser Beurteilung verfügen die
Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum,
in den das Bundesgericht mit Zurückhaltung eingreift (BGE 138 IV 86 E. 4). Dass
im vorliegenden Fall die Voraussetzung klarer Straflosigkeit erfüllt wäre,
ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch sonst nicht ohne Weiteres
ersichtlich.

3. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill