Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1088/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1088/2019

Urteil vom 30. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verfahrenseinstellung (strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht
etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden,
Beschwerdeabteilung in Strafsachen, vom 22. August 2019 (BAS 19 11).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Nach einer Strafanzeige des Beschwerdeführers wegen Amtsmissbrauch und Betrug
gegen die IV-Stelle/Ausgleichskasse Nidwalden bzw. deren Mitarbeitende
(namentlich B.________) stellte die Staatsanwaltschaft Nidwalden das
Strafverfahren am 29. Mai 2019 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das
Obergericht des Kantons Nidwalden am 22. August 2019 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Die Privatklägerschaft ist auch bei einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des
Strafverfahrens zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der
angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken
kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.).
Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG haben ihren Grund
im Zivilrecht und müssen ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt
werden. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht,
sind keine Zivilansprüche, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht
werden können (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteil 6B_1302/2016 vom 1. März
2017 E. 2 mit Hinweis).

Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Beschwerdelegitimation als
Privatkläger, die vorliegend auch nicht gegeben ist. Denn zivilrechtliche
Ansprüche gegen Mitarbeitende der IV-Stelle/Ausgleichskasse des Kantons
Nidwalden stehen ihm nicht zu, sondern nur allenfalls staatshaftungsrechtliche
Schadensersatzansprüche, welche indessen öffentlich-rechtlicher Natur wären
(vgl. Art. 66 IVG i.V.m. Art. 78 ATSG, Art. 52, 70 und 71a AHVG; siehe Urteil
6B_1392/2017 vom 22. Mai 2018 E. 4.1) und demnach in einem Strafverfahren nicht
adhäsionsweise geltend gemacht werden könnten. Der Beschwerdeführer ist
folglich zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert.

3. 

Ungeachtet der Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 5 BGG kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine
Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der
Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle
Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die
von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich
geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren
teilzunehmen. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle
Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141
IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht (recte
wohl Obergericht) hätten ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht
verweigert. Indessen zeigt er nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, dass er
ein solches Gesuch vor Obergericht überhaupt gestellt und sich zudem zur
Nichtaussichtslosigkeit einer Zivilklage geäussert (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b
StPO) bzw. er das von der Staatsanwaltschaft am 13. Mai 2019 abgewiesene Gesuch
um Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands vor Obergericht angefochten
hätte. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der
angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen
könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs.
2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG).

Der Beschwerdeführer bemängelt vor Bundesgericht, die Strafuntersuchungsakten
seien unvollständig. Dass er diese Behauptung bereits im kantonalen Verfahren
vorgebracht hätte, ist nicht ersichtlich. Auf das erstmals vor Bundesgericht
erhobene Vorbringen kann nicht eingetreten werden. Abgesehen davon liesse sich
ohnehin nur im Rahmen einer (unzulässigen) materiellen Prüfung der
Angelegenheit sagen, ob das bzw. die als "nicht vorhanden" bezeichnete (n)
Dokument (e) überhaupt von Belang wäre (n).

4. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Legitimation und
tauglicher Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden,
Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill