Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1070/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1070/2019

Urteil vom 5. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________ ag (vormals B.________ AG),

vertreten durch Herren Dr. Thilo Pachmann und/oder Dr. Rafael Brägger,
Rechtsanwälte,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

2. C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung (Falschbeurkundung); Willkür, Untersuchungsgrundsatz etc.,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Juli 2019 (UE190116-O/U/HEI).

Sachverhalt:

A. 

Auf Anzeige der B.________ AG (heute A.________ ag) hin eröffnete die
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ein Strafverfahren wegen
Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und versuchten Betrugs gegen
C.________. Dieser soll unter anderem im Frühling/Sommer 2015 als Aktionär und
Verwaltungsrat der Gesellschaft falsch datierte Arbeitsverträge, welche mehrere
für jene nachteilige Klauseln enthalten hätten, mit seinen Eltern, dem
damaligen Wirte-Ehepaar, erstellt haben. Dieses strengte gestützt auf die
Verträge Prozesse zur Durchsetzung eines Vorkaufsrechts an der im Eigentum der
Gesellschaft stehenden Gasthofliegenschaft, Aufstockungen der Pensionskasse
sowie Bonuszahlungen an.

Am 5. Januar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Die dagegen
erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 27. August 2018
ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der
A.________ ag teilweise gut und wies das Obergericht an, mit Bezug auf die
Falschbeurkundung und Verwendung der Arbeitsverträge in Zivilverfahren auf die
Beschwerde einzutreten. Im Übrigen wies es diese ab, soweit es darauf eintrat
(Urteil 6B_968/2018 vom 8. April 2019). Das Obergericht nahm die Beschwerde im
gerügten Punkt an die Hand, wies sie aber mit Beschluss vom 15. Juli 2019 ab.

B. 

Mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht beantragt die A.________ ag,
die Sache sei zur Anklageerhebung wegen Falschbeurkundung an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eventualiter habe diese weitere
Untersuchungen vorzunehmen.

Erwägungen:

1. 

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung
ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Vor
Bundesgericht ist unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle darzulegen, dass
die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das
Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen. Fehlt es daran,
tritt es auf die Beschwerde nicht ein (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren gegen
den Beschwerdegegner 2 als Zivil- und Strafklägerin beteiligen zu wollen. Sie
legt dar, inwiefern sich der angefochtene Entscheid negativ auf ihre
Zivilansprüche auswirken kann. Demnach ergeben sich aus den mutmasslich
gefälschten Arbeitsverträgen mit dem Wirte-Ehepaar potenziell Verpflichtungen
von mehreren hunderttausend Franken. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde
legitimiert. Darauf ist grundsätzlich einzutreten. Dies gilt aber nicht, soweit
sie eine Urkundenfälschung auch hinsichtlich des mit dem Wirte-Ehepaar
geschlossenen Mietvertrages behauptet. Solches ist nicht mehr Gegenstand des
Verfahrens.

2.

2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die
vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht
erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a); oder kein Straftatbestand
erfüllt ist (lit. b).

2.1.1. Der Entscheid über die Verfahrenseinstellung hat sich nach dem Grundsatz
"in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung grundsätzlich
nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Sofern die Erledigung mit einem
Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine
Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch
genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel,
insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter
Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die
Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur
materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen
Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro
duriore" auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar"
bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser
Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den
Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der
gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit.
b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der
Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung
der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt,
zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt
werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu
beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1; 138 IV 186 E. 4.1).

Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind (und
ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen
durfte), prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer
Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem
Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich
sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer
"klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar
erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden
kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher
Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).

2.1.2. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der
Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich
oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde
fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen
eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich
erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt.

Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten
Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber
nicht übereinstimmt. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung
einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der
Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung
erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur
angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der
Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt, so wenn
allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber
Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher
festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit
irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch
zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die
entsprechenden Angaben verlässt (BGE 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; 138
IV 209 E. 5.3; 132 IV 12 E. 8.1; 129 IV 130 E. 2.1; Urteil 6B_762/2017 vom 19.
Januar 2018 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung kommt namentlich Lohnausweisen und Lohnabrechnungen,
soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften bestehen, keine erhöhte
Glaubwürdigkeit zu. Sie sind insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des
Sozialversicherungs- und Steuerrechts für die Frage der Falschbeurkundung
unerheblich. Ferner wird Falschbeurkundung bei simulierten Verträgen verneint,
da die einfach-schriftliche Urkunde - auch bei gesetzlich vorgeschriebener
Schriftform - grundsätzlich nicht beweist, dass die übereinstimmend abgegebenen
Willenserklärungen dem wirklichen Willen entsprechen (MARKUS BOOG, in: Basler
Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 156 zu Art. 251 StGB). So wird
Falschbeurkundung bei der Errichtung einer inhaltlich falschen
einfach-schriftlichen Vertragsurkunde, bei welcher weder besondere Garantien
für ihre Richtigkeit noch eine garantenähnliche Stellung gegenüber dem
Getäuschten bestehen, verneint (BGE 120 IV 25 E. 3f.). Ebenso verhält es sich
beim simulierten Rechtsgeschäft. Dieses liegt vor, wenn beide Vertragsparteien
sich darüber einig sind, dass die gegenseitigen Erklärungen nicht ihrem Willen
entsprechende Rechtswirkungen haben sollen, weil sie entweder ein
Vertragsverhältnis vortäuschen oder mit dem Scheingeschäft einen wirklich
beabsichtigten Vertrag verdecken wollen. Der simulierte Vertrag genügt den im
Rahmen der Falschbeurkundung verlangten höheren Anforderungen an die
Beweiseignung nicht (BGE 123 IV 61 E. 5c/cc; zum Ganzen: Urteil 6B_72/2015 vom
27. Mai 2015 E. 1.5).

2.2. Die Vorinstanz erwägt unter Verweis auf die Einstellungsverfügung, es gebe
keine Hinweise für die falsche Datierung der zwischen der Beschwerdeführerin
und dem Wirte-Ehepaar abgeschlossenen Arbeitsverträge. Gemäss übereinstimmenden
Aussagen des Beschwerdegegners 2 und dessen Eltern seien die Arbeitsverträge am
13. Dezember 2010, und nicht wie von der Beschwerdeführerin behauptet, im
Frühling 2015 erstellt worden. Diese Aussagen würden durch die Tatsache
untermauert, dass der Mietvertrag für die Wohnung des Wirte-Ehepaars in der
Gasthofliegenschaft einen Hinweis auf die Arbeitsverträge enthalte. Gemäss
Zeitstempel auf dem Geschäftscomputer des Beschwerdegegners 2 sei dieser
Mietvertrag am 12. Dezember 2010 und somit mutmasslich zeitgleich mit den
fraglichen Arbeitsverträgen erstellt worden. Andere Beweismittel, die dies
widerlegen würden, seien nicht vorhanden. Zudem sei der Beschwerdegegner 2 als
vormaliger Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin für die Ausstellung
der Arbeitsverträge zuständig gewesen. Entsprechend liege objektiv keine
Urkundenfälschung vor und falle ein Betrug durch Verwendung unwahrer Urkunden
ausser Betracht.

2.3.

2.3.1. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, die inhaltliche
Unwahrheit der strittigen Arbeitsverträge zu behaupten. Damit verkennt sie in
grundsätzlicher Weise die Bedeutung des Tatbestands der Falschbeurkundung (dazu
oben E. 2.1.2). Sie zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, weshalb den
strittigen Dokumenten eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen, namentlich
allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber
Dritten gewährleisten sollten. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass der
Tatbestand der Falschbeurkundung unter diesen Umständen unbesehen der
Richtigkeit des Inhalts der Verträge von vornherein nicht erfüllt ist. Die
Verfahrenseinstellung verletzt kein Bundesrecht.

2.3.2. Es kann grundsätzlich offen bleiben, ob die Vorinstanz auch einen
hinreichenden Tatverdacht zu Recht verneint. Wie nachfolgend zu zeigen ist,
sind die diesbezüglichen Erwägungen jedoch unter Willkürgesichtspunkten nicht
zu beanstanden.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der nach Auffassung der
Vorinstanz mit den strittigen Arbeitsverträgen gekoppelte Mietvertrag gemäss
Zeitstempel des Geschäftscomputers am 12. Dezember 2010 erstellt, jedenfalls
aber zu diesem Zeitpunkt in ein PDF-Dokument umgewandelt und letztmals
gespeichert wurde. Sie stellt auch nicht in Abrede, dass der Mietvertrag einen
Verweis auf Arbeitsverträge des Wirte-Ehepaars enthält. Die Schlussfolgerung,
wonach die Arbeitsverträge gleichzeitig mit dem Mietvertrag im Dezember 2010,
jedenfalls aber nicht später, erstellt wurden, erscheint vor diesem Hintergrund
plausibel. Dies gilt umso mehr, als es, wie die Vorinstanz überzeugend
ausführt, mit den Aussagen des Beschwerdegegners 2 und dessen Eltern
übereinstimmt. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich Widersprüche
ausmachen will, insbesondere zur Frage, ob die Unterzeichnung am 12. oder am
13. Dezember 2010 erfolgte, ist ihre Argumentation nicht nachvollziehbar.
Ohnehin ergibt sich der vorinstanzlich angenommene zeitliche Zusammenhang der
Verträge daraus gleichwohl.

An der Schlüssigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen ändert entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin nichts, dass eine genaue zeitliche
Spezifizierung der Arbeitsverträge, auf die der Mietvertrag verweist, fehlt
und, dass schon vor 2010 jeweils mündliche Vereinbarungen betreffend Miete und
Arbeitsleistung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Wirte-Ehepaar bestanden
haben. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, die Annahme, wonach Miet- und
Arbeitsverträge im Dezember 2010 erstellt wurden, sei unhaltbar, zumal die
Beschwerdeführerin nicht darlegt, auf welche anderen Arbeitsverträge sich der
Verweis im Mietvertrag sonst beziehen soll. Auch der Einwand, wonach die
Verträge zwar aneinander gekoppelt seien, aber beispielsweise unterschiedliche
Kündigungsfristen enthielten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese und
weitere allenfalls inhaltliche Inkongruenzen, z.B. der Verweis auf die
Mietrechtspraxis von 2006 oder die ehemalige Zürcher Faxvorwahl lassen keine
Rückschlüsse auf den Erstellungszeitpunkt der schriftlichen Vereinbarungen,
zumindest aber nicht auf einen solchen nach 2010 zu, wie die Beschwerdeführerin
behauptet. Gleiches gilt für den Umstand, dass auf dem Geschäftscomputer des
Beschwerdegegners 2 offenbar keine elektronischen Daten der strittigen
Arbeitsverträge gefunden wurden. Dass der Beschwerdegegner 2 die Verträge
später erstellte und die Beweise verschwinden liess, ist zwar eine mögliche
Erklärung dafür. Dies genügt indes zum Nachweis von Willkür nicht. Nachdem die
Beschwerdeführerin ebenso wenig aufzeigt, dass und inwiefern eine Befragung der
von ihr beantragten Zeugen zur Verifizierung ihrer Behauptung hätte beitragen
können, verletzt die Vorinstanz auch nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör,
indem sie die Anträge abweist, soweit diese überhaupt den Verfahrensgegenstand
betreffen. Im Übrigen begründet die Vorinstanz den Verzicht auf weitere
Beweiserhebungen, namentlich eine neuerliche Befragung des Beschwerdegegners 2
und seiner Eltern, nachvollziehbar. Eine Verletzung der Begründungspflicht
liegt offensichtlich nicht vor, war es der Beschwerdeführerin doch ohne
Weiteres möglich, sich substanziiert mit dem angefochtenen Entscheid
auseinander zu setzen.

Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin ferner, wenn sie geltend
macht, die Vorinstanz berücksichtige zu Unrecht nicht, dass der
Beschwerdegegner 2 schon früher - mit Bezug auf die Datierung des Mietvertrags
mit seinen Eltern - falsche Angaben gemacht habe. Wie die Vorinstanz zu Recht
erwägt, lässt dies keine gültigen Schlüsse auf die Richtigkeit der Datierung
oder des Inhalts der strittigen Arbeitsverträge zu. Schon gar nicht müsste es
zur Annahme führen, auch diese seien inhaltlich falsch und der gegenteilige
Schluss willkürlich. Nichts Anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die im
Arbeitsvertrag verbrieften Ansprüche betreffend Aufstockung der Pensionskasse
in einem Zivilverfahren des Vaters des Beschwerdeführers um neues Vermögen aus
dem Jahr 2010 unerwähnt blieben. Die Vorinstanz misst diesem Umstand
nachvollziehbar keine Bedeutung bei, zumal die damalige Interessenlage des
Beklagten dieses Verhalten zwanglos erklärt, was auch die Beschwerdeführerin
einräumt. Die umstrittenen Ansprüche bzw. die Richtigkeit der Erklärung hängen
zudem nicht davon ab, ob die Beschwerdeführerin diese verbucht und
Rückstellungen gebildet hat. Mit der Vorinstanz ist schliesslich ohne Belang,
ob die nach ihrer nachvollziehbaren Auffassung 2010 verbrieften Ansprüche
anlässlich der Aufnahme einer Hypothek im Jahre 2000 gegenüber der Bank
Erwähnung fanden.

2.3.3. Geht die Vorinstanz nun aber willkürfrei davon aus, dass die strittigen
Arbeitsverträge mit dem Wirte-Ehepaar im Dezember 2010 verfasst wurden, so
verneint sie eine Falschdatierung zu Recht. Ob sie einen hinreichenden
Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür (oben E.
2.1.1), was die Beschwerdeführerin, wie ausgeführt, nicht darlegt. Abgesehen
davon ist sie neuerlich darauf hinzuweisen, dass das Strafverfahren nicht als
Vehikel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden darf und
es nicht die Aufgabe der Strafbehörden ist, der Beschwerdeführerin im Hinblick
auf mögliche Zivilprozesse die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von
Beweisen abzunehmen (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil 6B_1092/2018 vom 5.
Februar 2019 E. 2.2). Dies ist hier aber offensichtlich der Fall.

3. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss
trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt