Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1066/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1066/2019

Urteil vom 4. Dezember 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse
17, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Auferlegung von Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden, II. Strafkammer,
vom 11. September 2019 (SK2 19 50).

Sachverhalt:

A.

Am 9. Mai 2018 war mit dem auf A.________ eingelösten Personenwagen auf der
Autostrasse A13 im Südportal des Tunnels "Plazzas" auf dem Gemeindegebiet
Bonaduz in Fahrtrichtung Thusis die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80
km/h nach Abzug der Toleranz um 17 km/h überschritten worden.

B.

Die Kantonspolizei Graubünden stellte A.________ mit Schreiben vom 14. Mai 2018
eine Busse von Fr. 240.-- in Rechnung. Trotz Mahnung vom 25. Juni 2018 bezahlte
er die Rechnung nicht. Die Sache wurde mit Rapport vom 6. August 2018 zur
Anzeige gebracht. A.________ bezahlte die Rechnung am 27. August 2018.

Die Staatsanwaltschaft Graubünden büsste ihn mit Strafbefehl vom 3. September
2018 wegen Übertretung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 90
Abs. 1 SVG mit Fr. 240.-- und auferlegte ihm die Kosten von Fr. 205.--. Sie
begründete, die nach Fristablauf erfolgte Zahlung hemme den ordentlichen
Abschluss des gesetzeskonform eröffneten Verfahrens nicht (Art. 6 Abs. 3 OBG).
A.________ erhob am 11. September 2018 Einsprache.

C.

Die Staatsanwaltschaft überwies die Sache nach weiteren Abklärungen am 29.
November 2018 an das Regionalgericht Imboden. Dieses führte am 26. März 2019
eine Hauptverhandlung durch. Es stellte die Rechtskraft des Strafbefehls im
Schuld- und Strafpunkt fest, wies die Einsprache gegen die
staatsanwaltschaftlichen Kosten ab und auferlegte A.________ Kosten von Fr.
5'255.-- (staatsanwaltschaftliche Kosten Fr. 755.-- plus Gerichtsgebühr Fr.
4'500.--).

D.

Das Kantonsgericht Graubünden wies die Beschwerde von A.________ mit Beschluss
vom 11. September 2019 ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte ihm die
Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--.

E.

A.________ erhebt beim Bundesgericht "Einsprache" gegen den vorinstanzlichen
Beschluss.

Erwägungen:

1.

Die unzutreffende Bezeichnung eines Rechtsmittels schadet nicht (BGE 138 I 367
E. 1.1 S. 370). Die Einsprache ist als Beschwerde in Strafsachen mit dem
sinngemässen Antrag auf Aufhebung und neue Beurteilung der Verfahrenskosten
entgegen zu nehmen.

2.

Der Beschwerdeführer macht sachlich geltend, die Vorinstanz habe die kantonalen
Verfahrenskosten bundesrechtswidrig festgesetzt.

2.1. Der letztinstanzlich bestätigte Kostenentscheid ist grundsätzlich mit
Beschwerde in Strafsachen anfechtbar (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 90
Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; Urteile 6B_1039/2017 vom
13. März 2018 E. 1.2, 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 1.2, 6B_253/2019 vom 1.
Juli 2019 E. 1).

2.2. Der Beschwerdeführer ist durch den Kostenentscheid beschwert und damit zur
Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG).
Rechtsschriften haben die Begehren, deren Begründung und die Beweismittel zu
enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss
sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen (BGE 140 III 115 E. 2).
Der Beschwerdeführer richtet sich mit einer Laienbeschwerde gegen den
vorinstanzlichen Beschluss. Er war im kantonalen Straf- und Beschwerdeverfahren
nicht anwaltlich verbeiständet. Auch eingedenk einer bei Laienbeschwerden
üblichen wohlwollenden Betrachtungsweise (Urteil 6B_1239/2016 vom 14. Juni 2017
E. 3.2) genügt die Beschwerde den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen
nicht (vgl. Urteil 6B_1111/2019 vom 25. November 2019 E. 2).

2.3. Jedenfalls soweit eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich
erscheint, ist das Bundesgericht nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches
Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 24). Die
erstinstanzlich auferlegte und vorinstanzlich bestätigte Gerichtsgebühr
erscheint angesichts der schlichten Fallkonstellation prima vista auffallend
hoch, prohibitiv und unter dem Titel des Fairnessgebots (Art. 3 StPO)
zweifelhaft, so dass die Beschwerde trotz ungenügender Begründung an Hand zu
nehmen ist.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, bis heute werde nicht belegt, dass er den
Bussenbescheid bekommen habe. Er habe die Busse einbezahlt, sobald sie
aufgefunden worden sei. Es sei für ihn auch keine tolle Sache, wegen Fr. 250.--
bis vor Bundesgericht zu gehen, aber hier gehe es um Gerechtigkeit. Ihm würden
jetzt extrem grosse Gerichtskosten auferlegt, was er sich nicht leisten könne,
und für etwas, was er nicht getan habe. Es werde behauptet, dass die B-Post
immer ankomme. Die Post sei nicht 100% fehlerfrei. Dass er die Busse bekommen
habe, weil er zu schnell gefahren sei, habe er niemals bestritten. Für den
Fehler stehe er gerade und habe die Busse bezahlt. Aber es könne doch nicht
sein, dass er in einem Rechtsstaat für etwas verurteilt werde, ohne einen
Beweis vorzulegen, dass er die Rechnung bekommen habe.

3.2. Die Vorinstanz weist verfahrensrechtlich darauf hin, der Beschwerdeführer
begnüge sich damit, die vor der Erstinstanz erhobenen Einwände gegen die
Kostenauferlegung zu wiederholen. Welche Gründe einen abweichenden Entscheid
nahelegen würden, gehe aus der Beschwerde nicht hervor. Er komme seiner
Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht nach. Es könne auch von
einem Laien erwartet werden, wenigstens kurz anzugeben, was an dem
angefochtenen Entscheid seiner Ansicht nach falsch sei (Urteil 6B_130/2013 vom
3. Juni 2013 E. 3.2). Hinsichtlich des Bussenbescheids und der Mahnung sei die
Beschwerde unbegründet und sei auf das erstinstanzliche Urteil zu verweisen
(Beschluss S. 7).

3.3. Nach dem massgebenden BGE 145 IV 252 ist eine Zustellung ungeachtet der
Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO grundsätzlich auch dann gültig erfolgt, wenn
die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die
zu schützenden Interessen des Empfängers (die Informationsrechte) gewahrt
werden (a.a.O., E. 1.3.2 S. 254). Im Ordnungsbussenverfahren besteht nach dem
Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 741.03) keine besonders geregelte Zustellung
(a.a.O., E. 1.7 S. 258). Es ist daher auch im vorliegenden Verfahren nicht
massgebend, ob der Beschwerdeführer den Bussenbescheid vom 14. Mai 2018 oder
die Mahnung vom 25. Juni 2018 (oben Sachverhalt B) tatsächlich zur Kenntnis
genommen hat, was er ja bestreitet, sondern ob zumindest eines dieser Dokumente
gleichwohl als zugestellt zu gelten hat. Der Nachweis der Eröffnung obliegt der
Behörde, weshalb es angesichts der praktischen Schwierigkeit des Beweises
angebracht sein könnte, nicht mit einfacher, sondern mit eingeschriebener Post
oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu versenden (a.a.O., E. 1.8 S.
258 f.).

3.4. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Behörden diesen Nachweis
erbracht hätten. Die Vorinstanz verweist (oben E. 3.2) dazu auf die Erstinstanz
(Art. 82 Abs. 4 StPO) und hält zusammenfassend fest, die Erstinstanz führe aus,
dass zwei zu unterschiedlichen Zeiten an eine korrekte und funktionsfähige
Adresse versandte Schreiben nicht angekommen sein sollen, sei nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen; Ausnahmefälle seien aber
vorbehalten. Der Bussenbescheid und die Mahnung seien mit B-Post an den
Beschwerdeführer versandt worden. Es erscheine unwahrscheinlich, dass er den
Bussenbescheid gar nicht und die Mahnung erst zwei Monate nach dem Versand
offen im Briefkasten erhalten habe, zumal der Strafbefehl an der exakt gleichen
Adresse offenkundig ohne Probleme habe in Empfang genommen werden können. Der
Beschwerdeführer habe weder bewiesen noch glaubhaft gemacht, dass seine Adresse
nicht funktionsfähig gewesen sei. Die Indizien sprächen dafür, dass der
Bussenbescheid und die Mahnung korrekt zugestellt und auch das ordentliche
Verfahren korrekt eingeleitet worden seien.

Der Beschwerdeführer widerspricht, ohne ein einziges Indiz vorzubringen, das
diese Darstellung als zweifelhaft erscheinen liesse, so dass auf diesen
Sachverhalt gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG abzustellen ist.

3.5. Im Ordnungsbussenverfahren dürfen keine Kosten erhoben werden (Art. 7
OBG). Das ordentliche Verfahren, in welchem ebenfalls Ordnungsbussen ausgefällt
werden können (Art. 11 OBG), wäre nur kostenfrei, wenn es ohne sachlichen Grund
eingeleitet worden wäre (BGE 145 IV 252 E. 1.5 S. 255). Das ist hier nicht
geschehen.

Die Kantonspolizei erhob im Ordnungsbussenverfahren (Bussenbescheid und
Mahnung) gesetzeskonform keine Kosten. Wegen der nicht fristgemässen Zahlung
wurde die Sache zur Anzeige gebracht, und folgerichtig erhob die
Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren vom 3. September 2018
Verfahrenskosten von Fr. 205.-- (oben Sachverhalt B). Diese Kostenauflage
erfolgte zu Recht, da der Strafbefehl nicht mehr im Ordungsbussenverfahren,
sondern im ordentlichen Verfahren ergeht. Der Betrag von Fr. 205.-- musste dem
Beschwerdeführer als offenkundig gerechtfertigt erscheinen. Er erhob aber
Einsprache. Das veranlasste die Staatsanwaltschaft zu weiteren Abklärungen,
welche naturgemäss weitere Kosten verursachten, sodass sich diese schliesslich
insgesamt auf Fr. 755.-- beliefen.

3.6. Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz geltend, die auferlegten
Kosten von Fr. 755.-- (Staatsanwaltschaft) und Fr. 4'500.-- (Erstinstanz) seien
angesichts des Bussenbescheids von Fr. 240.-- nicht verhältnismässig.

3.6.1. Die Vorinstanz stellt zunächst erneut eine den Begründungsanforderungen
nicht genügende Beschwerdeführung fest, räumt aber sogleich ein, die
Erstinstanz habe es unterlassen, ihren Kostenentscheid zu begründen, so dass
eine Auseinandersetzung nicht möglich gewesen sei (Beschluss S. 7). Sie
begründet den Kostenentscheid selber.

3.6.2. Hinsichtlich der staatsanwaltschaftlichen Kosten von Fr. 755.-- stellt
die Vorinstanz fest, diese entsprächen den gesetzlichen Grundlagen und erwiesen
sich zweifellos als angemessen. Die Beurteilung ist nicht zu beanstanden
(Urteil 6B_253/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.2).

3.6.3. Die Vorinstanz stellt anschliessend fest, was die (erstinstanzlichen)
Kosten des Regionalgerichts anbelange, so bedürften diese einer eingehenderen
Betrachtung. Die Kosten erwiesen sich als relativ hoch, zumal lediglich über
die Kosten des Strafbefehls zu entscheiden gewesen sei. Hinzukomme, dass die
Erstinstanz "kein Wort zur Begründung vorbringt und nicht einmal die relevanten
rechtlichen Grundlagen aufführt" (Beschluss S. 9).

Massgebend sei Art. 2 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in
Strafverfahren (VGS/GR; BR 350.210), die für das erstinstanzliche
Hauptverfahren einen Kostenrahmen von 1'000 bis 20'000 Franken vorsehe. Die
festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.-- liege im untersten Viertel des
Kostenrahmens. Zu berücksichtigen seien ein Instruktionsaufwand, die
Durchführung einer Verhandlung mit Beratung in Dreierbesetzung und ein
mehrseitiger Beschluss. Immerhin sei zu beachten, dass ein schriftliches
Verfahren hätte durchgeführt werden können. Das letztlich teure ordentliche
Verfahren habe der Beschwerdeführer selber veranlasst. Sie kommt zum Ergebnis:
"Unter Berücksichtigung des soeben Ausgeführten ist festzuhalten, dass die von
der [Erstinstanz] erhobene Gerichtsgebühr von CHF 4'500.-- zwar hoch aber noch
im vertretbaren Rahmen ausfällt. Weil der [Erstinstanz] in Kostenentscheiden
überdies ein gewisser Ermessensspielraum zuzugestehen ist, der vorliegend nicht
offensichtlich überschritten wurde, ist der angefochtene Beschluss letztlich
auch in diesem Punkt zu bestätigen" (Beschluss S. 9 f.).

3.6.4. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die
Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO) bzw. wenn sie
unterliegt. Der Beschwerdeführer hat damit grundsätzlich die erstinstanzlichen
Gerichtskosten des Regionalgerichts zu tragen.

Im kantonalen Beschwerdeverfahren kann neben der rechtsverletzenden
Ermessensausübung auch die Unangemessenheit einer Entscheidung gerügt werden
(Art. 393 Abs. 2 lit. a und c StPO). Die Vorinstanz ist zur
Angemessenheitsprüfung mit voller Kognition verpflichtet, jedoch ist ihr als
Rechtsmittelbehörde bundesrechtlich zuzugestehen, zurückhaltend in
Ermessensentscheide einzugreifen. Insoweit reduziert sich auch ihre
Begründungspflicht (Urteil 6B_253/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.2). Sie muss
indessen jedenfalls kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, auf die sie
ihren Entscheid stützt (Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2).

Auch angesichts des nachträglich vorinstanzlich begründeten erstinstanzlichen
Kostenentscheids lässt sich die Gerichtsgebühr betragsmässig selbst bei
zuzugestehender zurückhaltender Ermessenskontrolle entgegen der
vorinstanzlichen Motivation nicht mehr als "vertretbar" werten. Die
Entscheidung verletzt Art. 426 Abs. 1 StPO. Der Erstinstanz lag der schlichte
Sachverhalt der von der Staatsanwaltschaft abschliessend eingeforderten
Verfahrenskosten von Fr. 775.-- zur Beurteilung vor. Es ist weder dargetan noch
ersichtlich, wie sich die Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.-- rechtfertigen liesse.

Gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO trägt die beschuldigte Person die
Verfahrenskosten nicht, die der Kanton durch unnötige und fehlerhafte
Verfahrenshandlungen verursacht hat (die vorliegende Konstellation fällt nicht
unter den Ausschluss dieser Bestimmung bei fehlerhaftem Strafbefehl, vgl.
Urteil 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 4). Die Vorinstanz stellt nicht fest,
dass ein umfängliches Beweis- oder Instruktionsverfahren oder eine
Hauptverhandlung notwendig gewesen wären, sondern dass im Gegenteil ein
schriftliches Verfahren hätte durchgeführt werden können (oben E. 3.6.3), wie
das die Staatsanwaltschaft denn auch beantragt hatte (Beschluss S. 2).

Der Beschluss ist wegen Unverhältnismässigkeit des erstinstanzlichen
Kostenentscheids (Art. 5 Abs. 2 BV) in Verbindung mit Art. 426 Abs. 3 lit. a
StPO aufzuheben. Es ist in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 107 Abs. 2
BGG). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind im Rahmen von Art. 2 VGS/GR
auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.

3.7. Die Vorinstanz nimmt an, beim vorinstanzlichen Verfahrensausgang gingen
die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 8 VGS/GR im Betrag
von Fr. 1'500.-- zu lasten des Beschwerdeführers gemäss Art. 428 StPO
(Beschluss S. 10).

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Wie die
Vorinstanz feststellt, hätte die Erstinstanz die Sache im (einfachen)
schriftlichen Verfahren beurteilen können, und wie sie weiter feststellt, hatte
die Erstinstanz "kein Wort zur Begründung" vorgebracht (oben E. 3.6.3). Erst
die Vorinstanz begründet auf Beschwerde hin den erstinstanzlichen
Kostenentscheid und behebt damit die erstinstanzliche formelle
Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 81 Abs. 3
lit. a StPO. Da die Erstinstanz ihre Entscheidung nicht begründete, war der
Beschwerdeführer von vornherein ausserstande gesetzt, den Kostenentscheid als
solchen zu rügen. Dies anerkennt die Vorinstanz (oben E. 3.6.1). Der
Beschwerdeführer obsiegte insoweit vollständig. Er hätte überdies auch sachlich
überwiegend obsiegen müssen (oben E. 3.6.4), indes nicht vollständig, sodass
die Vorinstanz berechtigt war, dem Beschwerdeführer die für das
Beschwerdeverfahren angemessenen Kosten aufzuerlegen.

Angesichts dieser Bemessungstatsachen erweist sich der vorinstanzliche
Kostenentscheid als unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV). Um unnötige
Weiterungen zu vermeiden, ist reformatorisch zu entscheiden (Art. 107 Abs. 2
i.V.m. Art. 67 BBG). Der Kostenrahmen der Gebührenverordnung sieht in Art. 8
VGS/GR für das Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von 1'000 bis 5'000
Franken vor. Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.--
festzusetzen.

4.

Es geht um eine Prozessrechtsfrage. Das Bundesgericht wendet das Recht von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Eine Vernehmlassung der Vorinstanz
erübrigt sich (Urteile 6B_971/2018 vom 7. November 2019 E. 2.3.1, 6B_1221/2018
vom 27. September 2019 E. 2).

5.

Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Beschluss ist aufzuheben. Die Entscheidung
bezüglich der staatsanwaltschaftlichen Kosten von Fr. 775.-- ist zu bestätigen
(oben E. 3.6.2). Die erst- und vorinstanzlichen Gerichtsgebühren sind auf je
Fr. 1'000.-- festzusetzen (oben E. 3.6.4 und 3.7). Für das bundesgerichtliche
Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der
Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, so dass ihm keine
Parteientschädigung zulasten des Kantons zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG;
Urteil 6B_105/2018 vom 22. August 2018 E. 6). Eine Umtriebsentschädigung wird
nur bei "besonderen Verhältnissen" zugesprochen, die hier nicht gegeben sind
(Urteil 6B_957/2018 vom 21. November 2018 E. 3.5).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Kantonsgerichts von
Graubünden vom 11. September 2019wird aufgehoben und das vorinstanzliche
Dispositiv in den Ziff. 1 und 2 neu gefasst:

"1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

2.1. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft im
Betrag von Fr. 775.-- auferlegt.

2.2. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten des Regionalgerichts
Imboden im Betrag von Fr. 1'000.-- auferlegt.

2.3. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts im
Betrag von Fr. 1'000.-- auferlegt."

2.

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und
keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalgericht Imboden und dem
Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw