Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1060/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1060/2019

Urteil vom 15. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin van de Graaf,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiberin Rohrer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lucien W. Valloni,

2. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Fahrlässige einfache Körperverletzung, Willkür, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
29. Mai/ 3. Juni 2019 (ST.2017.175-SK3 und ST.2017.176-SK3).

Sachverhalt:

A. 

B.________ wird gemäss Anklage vorgeworfen, er habe bei einem 4.
Liga-Fussballspiel am 28. Mai 2016 als Torwart des FC C.________ den Stürmer
des FC D.________, A.________, bei einer Abwehraktion mit gestrecktem Bein in
einer Höhe von 60 bis 90 cm über dem Boden am rechten Knie getroffen. Dadurch
habe A.________ eine Fraktur des Schienbeinkopfes erlitten. B.________ habe um
das Verletzungsrisiko seiner Abwehraktion gewusst. Er habe aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit darauf vertraut, dass die von ihm als möglich vorhergesehene
Verletzung seines Gegenspielers nicht eintreten werde. Durch eine andere
Abwehraktion, namentlich durch Hineinrutschen mit dem Fuss am Boden (Spagat)
oder durch Zulassen eines Tores, wäre die Verletzung vermeidbar gewesen.

B.

Der Einzelrichter des Kreisgerichts Wil sprach B.________ am 18. Oktober 2017
der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer
bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, bei einer Probezeit von
zwei Jahren. Er verpflichtete ihn, A.________ Fr. 6'111.10 nebst Zins zu 5%
seit dem 5. Oktober 2016 als Schadenersatz zu bezahlen. Vom Nachklagevorbehalt
wurde Vormerk genommen. Die Zivilforderung wurde im Übrigen auf den Zivilweg
verwiesen. Die Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens wurden
B.________ auferlegt. Auf den Antrag von A.________ um Zusprechung einer
Parteientschädigung wurde nicht eingetreten.

Gegen dieses Urteil erhoben B.________ und A.________ Berufung.

C.

Das Kantonsgericht St. Gallen sprach B.________ mit Urteil vom 29. Mai / 3.
Juni 2019 vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung frei. Es wies die
Zivilklage von A.________ ab und nahm die Kosten des Untersuchungs- und
erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Staatskasse. Die Kosten des
Berufungsverfahrens auferlegte es A.________ zu einem Drittel. Es verpflichtete
ihn, B.________ für die Kosten der privaten Verteidigung im Berufungsverfahren
anteilmässig mit Fr. 2'800.20 zu entschädigen. Im Übrigen setzte es den vom
Staat zu bezahlenden Teil der Verteidigungskosten von B.________ mit Fr.
14'096.15 für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren und mit
Fr. 5'600.40 für das Berufungsverfahren fest.

D.

Gegen dieses Urteil erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt,
der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. Mai / 3. Juni 2019 sei
aufzuheben. B.________ sei der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne
von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu
bestrafen. Die Zivilklage in der Höhe von Fr. 6'111.10 nebst Zins zu 5% seit
dem 5. Oktober 2016 sei gutzuheissen. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens
sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien B.________
aufzuerlegen. B.________ sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung wie
folgt zu bezahlen: Fr. 24'716.75 für die Zeit vom 7. September 2016 bis zum 18.
Oktober 2017, Fr. 6'146.65 für die Zeit vom 19. Oktober bis 31. Dezember 2017
und Fr. 17'178.35 für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 25. Mai 2019, dies
jeweils inklusive Mehrwertsteuer. Eventualiter sei die Sache in den erwähnten
Punkten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens seien B.________ bzw. der Staatsanwaltschaft des
Kantons St. Gallen aufzuerlegen. Diese seien zu verpflichten, ihm für das
bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Erwägungen:

1. 

Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art.
81 Abs. 1 lit. a BGG) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG),
unter anderen die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf
die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 5 BGG; BGE 143 IV 434 E. 1 S. 437).

Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist zur
Beschwerde in Strafsachen berechtigt, da sich der vorinstanzliche Freispruch
auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche ausgewirkt hat. Während die erste
Instanz diese noch im Umfang von Fr. 6'111.10 nebst Zins zu 5% seit dem 5.
Oktober 2016 gutgeheissen hat, wurden diese vor Vorinstanz abgewiesen. Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Beweiswürdigung
sei willkürlich. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die
Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners 1 sachlich und nachvollziehbar
sei, obwohl dieser seine Version mehrfach geändert und bestätigt habe, dass er
mit gestreckten Beinen in den Beschwerdeführer gesprungen sei. Die Aussagen des
Beschwerdegegners 1 vor Vorinstanz, er habe sich mit beiden Füssen bzw.
seitlich in Richtung Ball fallen lassen, widersprächen seinen Erstaussagen,
wonach er in einer gewissen Höhe rechtwinklig in den Beschwerdeführer
hineingesprungen sei.

Bei ihrer Beweiswürdigung verletze die Vorinstanz auch den Anspruch auf
rechtliches Gehör nach Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO. Der Beschwerdeführer habe vor
erster und vor Vorinstanz ausgeführt, seine linke Stulpe sei unten zerrissen
gewesen. Dies sei ein Zeichen dafür, dass der Beschwerdegegner 1 mit beiden
Füssen "herausgekommen" sei. Der Beschwerdegegner 1 habe dies nie bestritten.
Seine Aussagen, er habe sich seitlich mit beiden Füssen in Richtung Ball fallen
lassen bzw. er sei unabsichtlich und flach über dem Boden in den Ball und dann
in den Beschwerdeführer hineingerutscht, der ebenfalls "flach rein sei",
könnten nicht stimmen. Die zerrissene linke Stulpe bedeute nichts anderes, als
dass der Beschwerdegegner 1 mit beiden gestreckten Beinen und "offener Sohle",
d.h. einem besonders groben Foulspiel, in den Beschwerdeführer hineingesprungen
sei. Die Vorinstanz habe sich mit seiner entsprechenden Argumentation nicht
auseinandergesetzt.

Schliesslich verletze die Vorinstanz im Rahmen ihrer willkürlichen
Beweiswürdigung ihre Pflicht zum Beizug einer sachverständigen Person nach Art.
6 Abs. 1 i.V.m. Art. 182 StPO. Sie gehe gestützt auf eine vom Beschwerdegegner
1 eingereichte Internetpublikation davon aus, die Ursache des Bruchs des
Schienbeinkopfes sei aufgrund des Verletzungsbildes nicht erstellt. Die
Vorinstanz verfüge diesbezüglich nicht über einen hinreichenden medizinischen
Sachverstand. Ein Sachverständiger könnte anhand des Unfallbildes erstellen,
dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer in einem Bereich von 30 bis 70
cm Höhe mit gestrecktem Bein und "offener Sohle" getroffen habe. Die
Feststellung, der Beschwerdegegner 1 sei in den Beschwerdeführer
hineingerutscht, widerspreche den medizinischen Feststellungen bezüglich der
auf den Knochen wirkenden Kräfte. Demnach sei mit grosser Kraft von oben auf
den Knochen des Beschwerdeführers eingewirkt worden. Dies sei nicht möglich,
wenn der Beschwerdegegner 1 sich lediglich hätte fallen lassen.

2.2. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen kam es im Rahmen eines Fussballspiels
zu einem Zusammenprall des Beschwerdegegners 1 mit dem Beschwerdeführer.
Letzterer habe danach eine dislozierte Spalt- und Impressionsfraktur im Bereich
des rechten lateralen Tibiakopfs (Schienbeinkopfbruch) aufgewiesen. Dabei sei
unklar, ob die Verletzung des Beschwerdeführers beim Zusammenprall mit dem
Beschwerdegegner 1 oder beim nachfolgenden Sturz entstanden sei.

Der Ablauf der Kollision könne zwar aufgrund des fehlenden Videomaterials und
den sich widersprechenden Aussagen bzw. der fehlenden Erinnerung der
Beteiligten nicht eindeutig rekonstruiert werden. Jedoch stimme die Darstellung
des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen nicht mit der Wahrnehmung der
übrigen Beteiligten überein. Er neige zu Übertreibungen, namentlich betreffend
den Kollisionspunkt mit dem Beschwerdegegner 1 in angeblich 90 cm Höhe sowie
den halben Salto in der Luft, den er danach gemacht haben wolle. Seine
Schilderung eines "Kung-Fu-mässigen Angriffs" in der Luft stehe alleine im
Raum. Nicht einmal der eigene Trainer des Beschwerdeführers, E.________, habe
dessen Aussagen bestätigt. Vielmehr sei der Beschwerdeführer gemäss den
Aussagen von E.________ vom Beschwerdegegner 1 in ca. 20 cm Höhe ab Boden
getroffen worden. Das Bein des Beschwerdeführers sei am Boden gewesen und der
Beschwerdegegner 1 sei mit der Sohle voraus ins Bein des Beschwerdeführers
gerutscht. Der Beschwerdeführer sei erst nach der Kollision mit dem
Beschwerdegegner 1 in die Luft gesprungen. Einen Salto des Beschwerdeführers
erwähne E.________ nicht. Sowohl der eigene Trainer wie auch jener der
Gegenmannschaft, F.________, hätten ausgesagt, der Beschwerdegegner 1 habe
versucht, ein Tor zu verhindern und er sei mit den Füssen in den
Beschwerdeführer hineingerutscht. Damit übereinstimmend habe der
Beschwerdegegner 1 ausgesagt, er sei flach und somit auf Bodenhöhe in den
Beschwerdeführer hineingerutscht und der Beschwerdeführer sei flach
"hineingekommen"; der Beschwerdeführer sei vor der Kollision nicht in die Luft
gesprungen. Dies alles spreche gegen die vom Beschwerdeführer behauptete
Kollision mit dem Beschwerdegegner 1 in der Luft. Insgesamt könne auf die
Aussagen der beiden Trainer abgestellt werden, welche den Spielverlauf gut
hätten beobachten können und unter Strafandrohung als Zeugen ihre Erinnerungen
spontan, nachvollziehbar und detailliert geschildert hätten (vgl. angefochtenes
Urteil S. 12 ff.).

Weiter sei das vom Beschwerdeführer behauptete grobe Foul im Matchbericht
seines eigenen Clubs FC D.________ bloss als unglücklicher Zusammenstoss
gewertet worden. Auch habe sich der Schiedsrichter nichts Spezielles zu diesem
Spiel notiert und könne sich kaum daran erinnern. Auch dies würde darauf
hindeuten, dass sich nichts Aussergewöhnliches, wie etwa das vom
Beschwerdeführer behauptete grobe Foul, zugetragen habe (vgl. angefochtenes
Urteil S. 14). Die Vorinstanz geht insgesamt von einem flachen "Hineingehen"
des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1 vor der Kollision aus (vgl.
angefochtenes Urteil S. 18). Der Beschwerdegegner 1 sei flach und auf Bodenhöhe
in den Beschwerdeführer hineingerutscht.

Zur Frage, wo der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer mit den Füssen
getroffen hat, stützt sich die Vorinstanz auf die verschiedenen Aussagen sowie
auf die ärztlichen Berichte ab. Der Trainer des Beschwerdeführers habe
angegeben, dass der Beschwerdegegner 1 Letzteren mit beiden Füssen zwischen
Knie und Fuss getroffen habe. Der Beschwerdegegner 1 selbst habe den Ort nicht
mehr genau beschreiben können. Auf den Vorhalt, dass er den Beschwerdeführer
aussen am Knie, schräg auf die Kniescheibe von oben rechts getroffen habe, habe
der Beschwerdegegner 1 zwar bestätigt, dass dies eigentlich schon stimme.
Gleichzeitig habe er aber ausgeführt, "er sei flach hinein" und frage sich, wie
er den Oberschenkelknochen hätte treffen können. Aus den ärztlichen Berichten
ergäben sich nebst den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er vom
Beschwerdegegner 1 mit gestrecktem Bein "ins Knie gerammt" worden sei, keine
weiteren Hinweise zur Entstehung der Verletzung. Auch aus den von der ersten
Instanz beigezogenen Internetseiten bzw. der vom Beschwerdegegner 1
beigebrachten medizinischen Publikation aus dem Internet, liesse sich nichts
Aussagekräftiges zu dieser Frage entnehmen. Die Ursache des Bruchs sei nicht
erstellt. Die Version des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner 1 habe diese
Verletzung bewirkt, indem er ihm mit gestrecktem Bein in das Knie gerammt sei,
könne nicht mit der nötigen Gewissheit bestätigt werden (vgl. angefochtenes
Urteil S. 13 f.).

Schliesslich erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdegegner 1 habe weder aggressiv
noch absichtlich gehandelt. Er habe gemäss seinen konstanten Aussagen das Tor
verhindern wollen. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, dass er, wie er
sage, den Ball noch gespielt habe oder zumindest eine reelle Chance bestanden
habe, den Ball noch zu spielen. Dafür spreche, dass der Schiedsrichter keine
Absicht erkannt und den Beschwerdegegner 1 lediglich mit einer gelben, nicht
aber mit einer roten Karte bestraft habe. Ebenso wenig hätten die
Berichterstatter der Mannschaft des Beschwerdeführers von einem groben Foul
gesprochen. Schliesslich sei eine Nachfrage des Beschwerdeführers in seiner
eigenen Mannschaft - zur Bestätigung seiner eigenen Version, wonach er grob
gefoult worden sei - ergebnislos geblieben. Der Beschwerdegegner 1 habe in der
Dynamik des Spiels innert des Bruchteils einer Sekunde über sein Einsteigen
entscheiden müssen (vgl. angefochtenes Urteil S. 16 ff.).

2.3.

2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist, und wenn
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit
Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche
Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem
Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine
andere Lösung oder Würdigung ebenfalls möglich erscheint, genügt für die
Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S.
375; je mit Hinweisen).

Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30;
143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht
nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S.
30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; je mit Hinweisen).

2.3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2
lit. c StPO, Art. 107 StPO) räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene
Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die
Argumente der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO
liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel
verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung
gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter)
Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E.
3.3). Das Gericht hat insoweit nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und
Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und
entscheiderheblich sind (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154; vgl. auch Art. 29 Abs. 2
BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie Art. 139 Abs. 2 StPO;
hierzu: BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; je mit Hinweisen).

2.3.3. Nach Art. 182 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder
mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung
eines Sachverhalts erforderlich sind. Der gerichtliche Experte teilt dem
Richter aufgrund seiner Sachkunde entweder Erfahrungs- oder Wissenssätze seiner
Disziplin mit, erforscht für das Gericht erhebliche Tatsachen oder zieht
sachliche Schlussfolgerungen aus bereits bestehenden Tatsachen. Er ist
Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen er durch besondere Kenntnisse
aus seinem Sachgebiet ergänzt (BGE 118 Ia 144 E. 1c S. 145 f.; Urteile 6B_1113/
2018 vom 10. Dezember 2019 E. 3.3.2 und 6B_488/2016 vom 5. September 2016 E.
3.4.2; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich
stellenden Rechtsfragen ist in jedem Fall aber Sache des Richters (BGE 118 Ia
144 E. 1c S. 145 f. mit Hinweisen). Der Entscheid, ob es des Beizugs eines
Sachverständigen bedarf, liegt (von hier nicht einschlägigen Ausnahmen
abgesehen) im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung im
pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (Urteile 6B_1113/2018 vom 10. Dezember
2019 E. 3.3.2; 6B_354/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 3.1 mit Hinweisen; 6B_1196/
2015 vom 27. Juni 2016 E. 1.3.3 mit Hinweis).

2.4. Die Vorinstanz geht auf alle entscheidwesentlichen Argumente des
Beschwerdeführers ein. Sie begründet nachvollziehbar, wie sie zum
Beweisergebnis gelangt, wonach unklar ist, ob der Beschwerdegegner 1 mit seinen
Füssen die Verletzung des Beschwerdeführers verursacht hat. Weiter legt sie
überzeugend dar, dass der Beschwerdegegner 1 weder aggressiv noch in der
Absicht, den Beschwerdeführer oder auch nur die in Frage stehenden Spielregeln
zu verletzen, gehandelt hat. Dabei würdigt sie sämtliche Aussagen und stützt
sich massgeblich auf die Angaben des Trainers des Beschwerdeführers ab, welcher
der übertriebenen Darstellung des Verletzten widerspricht. Des Weiteren
berücksichtigt sie den Umstand, dass sich niemand in der Mannschaft des
Beschwerdeführers fand, der dessen Aussagen stützte und auch die
Mannschaftsberichterstatter bloss von einem unglücklichen Zusammenstoss
schrieben. Dabei bestand kein Anlass, auf die zerrissene Stulpe des
Beschwerdeführers einzugehen. Daraus lässt sich entgegen seiner Auffassung kein
bestimmter Unfallhergang herleiten. Namentlich folgt daraus nicht zwingend, wie
und wo der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer am Bein getroffen hat.
Ebenso wenig musste die Vorinstanz aus dem Verletzungsbild auf die vom
Beschwerdeführer behauptete Version des Geschehens schliessen, nachdem die
beiden Trainer, der Schiedsrichter und der Beschwerdegegner 1 dem
Beschwerdeführer in zentralen Punkten widersprechen. Unzutreffend ist sodann
die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz stelle in Bezug auf den
Unfallhergang einzig auf eine vom Beschwerdegegner 1 eingereichte medizinische
Publikation aus dem Internet ab. Die Vorinstanz würdigt die aktenkundigen
Internetpublikationen dahingehend, dass sich daraus der Ablauf des
Zusammenstosses nicht rechtsgenüglich ableiten lasse. Dies ergibt sich bereits
aus dem Umstand, dass die angeführten Publikationen ganz offensichtlich
verschiedene Ursachen für einen Tibiakopfbruch nennen (vgl. angefochtenes
Urteil S. 13 f.). Angesichts der vorhandenen Aussagen und Beweismittel bestand
für die Vorinstanz kein Anlass, ein Gutachten gemäss Art. 182 StPO einzuholen,
welches sich zu den möglichen Ursachen der Verletzung des Beschwerdeführers
äussert. Ein solches Gutachten vermag die direkten Beobachtungen der Tatzeugen
nicht umzustossen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung lag in
ihrer Kompetenz und kann nicht als schlechterdings unhaltbar bezeichnet werden.
Dass sie bei Erstellung des Sachverhalts fachliche Unterstützung benötigt
hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer die Aussagen des
Beschwerdegegners 1 aus seiner eigenen Optik anders würdigt als die Vorinstanz,
vermag er damit ebenfalls keine Willkür aufzuzeigen (vgl. dazu E. 2.3.1
hiervor).

Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör, die Verletzung von Art. 182 StPO und die Verletzung des
Willkürverbots erweisen sich als unbegründet.

2.5. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, die bisher keinen Eingang in
die Verfahrensakten gefunden haben, ist sodann nicht einzutreten. Dies betrifft
insbesondere die in der Beschwerde erstmals aufgelisteten
Internetpublikationen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit erst der
Entscheid der Vorinstanz zur Einreichung dieser Beweismittel Anlass gegeben
hätte (Art. 99 Abs. 1 BGG).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze Art. 125 Abs.
1 i.V.m Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, indem sie den Beschwerdegegner 1
freispreche.

3.2.

3.2.1. Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen
Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die
Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder
darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der
Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen
persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein
Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der
Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Wo
besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der
dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145
IV 154 E. 2.1 S. 158; 143 IV 138 E. 2.1 S. 104; 134 IV 26 E. 3.2.3 S. 29;
Urteil 6B_261/2018 vom 28. Januar 2019 E. 5.1; je mit Hinweisen).

3.2.2. Bei der Festlegung des zulässigen Verhaltens und der zu respektierenden
Sorgfaltspflichten sind im Fussballspiel nebst dem allgemeinen Grundsatz
"neminem laedere" insbesondere auch die vom International Football Association
Board (IFAB) festgelegten Spielregeln zu beachten. Letztere dienen auch der
Unfallverhütung und der Sicherheit der Spieler. Wird eine den Schutz der
Spieler vor Verletzungen bezweckende Spielregel absichtlich oder in grober
Weise missachtet, so darf keine stillschweigende Einwilligung in das der
sportlichen Tätigkeit innewohnende Risiko einer Körperverletzung angenommen
werden (BGE 145 IV 154 E. 2.2 S. 158; 134 IV 26 E. 3.2.4 S. 29; 121 IV 249 E. 3
und 4 S. 252 ff.; 109 IV 102 E. 2 S. 105 f.). Je krasser Regeln verletzt
werden, die dem körperlichen Schutz der Spieler dienen, desto weniger kann von
der Verwirklichung eines spieltypischen Risikos gesprochen werden und desto
eher rückt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Spielers ins Blickfeld
(BGE 145 IV 154 E. 2.2 S. 158; BGE 134 IV 26 E. 3.2.5 S. 31 mit Hinweisen).

Die mit körperkontaktbetonten Mannschaftssportwettkämpfen zwangsläufig
einhergehenden "normalen" Fouls gehören indes zum Grundrisiko des
Fussballspiels. Nur ein nach den Umständen als grob beurteilendes Fehlverhalten
rechtfertigt es, die Grenzen des stillschweigenden Einverständnisses des
Spielers zum Verletzungsrisiko als überschritten zu betrachten und eine
strafrechtliche Sanktion auszusprechen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.5 S. 30 f.; ROTH/
BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 23 zu Vor
Art. 122 StGB). Dabei gilt es zu beachten, dass einzig die Schwere des Fouls
und nicht etwa die daraus resultierenden Verletzungsfolgen für die Beurteilung
einer strafrechtlich relevanten Sorgfaltspflichtverletzung ausschlaggebend sein
können.

3.2.3. Der Beschwerdeführer stützt seine Rüge auf den von ihm behaupteten
Sachverhalt, wonach ihn der Beschwerdegegner 1 rechtwinklig und mit gestrecktem
Bein oberhalb des Knies getroffen und dadurch den Tibiakopfbruch verursacht
habe. Dieser deckt sich nicht mit den vorinstanzlichen willkürfreien
Feststellungen. Letztere sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG).

Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen sind der Beschwerdegegner 1 wie auch der
Beschwerdeführer vor dem Zusammenstoss "flach hineingegangen". Dass der
Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer mit gestrecktem Bein in das Knie
gerammt sei und damit einen Tibiakopfbruch bewirkt habe, lässt sich gemäss
Vorinstanz nicht mit genügender Sicherheit feststellen. An welcher Stelle des
Beins der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer getroffen hat, konnte die
Vorinstanz nicht mehr eruieren, nachdem der Beschwerdeführer, der Trainer des
Beschwerdeführers und der Beschwerdegegner 1 unterschiedliche Angaben gemacht
haben. Jedenfalls wollte der Beschwerdegegner 1 den Ball spielen bzw. er
spielte ihn. Die Aktion des Beschwerdegegners 1 hat gemäss Vorinstanz einzig
dem Ball gegolten. Beide Spieler haben sich im Kampf um den Ball befunden und
haben innert kürzester Zeit in einer dynamischen Situation über ihr jeweiliges
Einsteigen entscheiden müssen. Der Beschwerdegegner 1 hat gemäss verbindlicher
Feststellung der Vorinstanz weder absichtlich noch aggressiv gehandelt. Sein
Vorgehen wurde vom Schiedsrichter zwar als grobes Spiel qualifiziert und mit
einer gelben Karte geahndet. Ein gegen den Beschwerdeführer gerichtetes,
gewolltes, unfaires oder gefährliches Fehlverhalten konnte indessen nicht
erstellt werden. Der vorliegende Sachverhalt präsentiert sich damit anders als
in dem vom Beschwerdeführer angerufenen BGE 145 IV 154. Das Vorgehen des
Beschwerdegegners 1 stellt gesamthaft gesehen keine Regelverletzung dar, welche
eine strafrechtliche Verurteilung rechtfertigen würde. Der Vorfall ist noch zum
sportartspezifischen Risiko zu zählen. Der Freispruch des Beschwerdegegners 1
vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung ist bundesrechtskonform.

4.

Seine Anträge hinsichtlich der Gutheissung der Zivilklage und der Neuregelung
der  Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren begründet der
Beschwerdeführer einzig mit dem beantragten Schuldspruch des Beschwerdegegners
1. Da es beim vorinstanzlichen Freispruch bleibt, sind sie abzuweisen.
Weiterungen dazu erübrigen sich.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig und hat keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 BGG). Der Beschwerdegegner
1 wurde im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zur
Stellungnahme aufgefordert, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen
ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Rohrer