Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1053/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1053/2019

Urteil vom 21. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. September 2019 (BK 19 393).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Nach einer Strafanzeige nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland am 24.
Juli 2019 ein Strafverfahren im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung eines
Hotels nicht an die Hand.

Das Obergericht des Kantons Bern trat auf die dagegen gerichtete Beschwerde mit
Beschluss vom 5. September 2019 nicht ein. Es erwägt, die Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung sei verspätet. Die Verfügung vom 24. Juli 2019 sei
dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2019 zugestellt worden. Die zehntägige
Beschwerdefrist habe am 28. Juli 2019 zu laufen begonnen und am 6. August 2019
geendet. Die Eingabe vom 15. August 2019, welche als Beschwerde zu behandeln
sei, sei jedoch erst am 22. August 2019 und mithin nach Ablauf der
Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben worden.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die
Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten
qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106
Abs. 2 BGG).

3. 

Der Beschwerdeführer befasst sich in seinen Beschwerdeeingaben zur Hauptsache
mit der materiellen Seite der Angelegenheit. Damit kann sich das Bundesgericht
nicht befassen, weil dies nicht Verfahrensgegenstand war und ist. Im
vorliegenden Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob der Beschwerdeführer
im kantonalen Verfahren rechtzeitig Beschwerde erhoben hat. Insofern bringt er
lediglich vor, "das Amt" hätte ein halbes Jahr gebraucht, um zu antworten; er
aber habe nur 10 Tage Zeit gehabt, was er nicht erwartet habe. Die Frist von 10
Tagen habe er daher übersehen. Abgesehen davon sehe er auch mit Brille nur
verschwommen und seien seine Hast und Aufregung zu berücksichtigen. Er sei
bereits 92 Jahre alt. Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass und inwiefern
das Obergericht mit seiner Nichteintretensverfügung gegen das Recht im Sinne
von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Über ein allfälliges
Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 94 StPO hat das Bundesgericht
im Übrigen nicht erstinstanzlich zu befinden. Die Beschwerdeeingaben erfüllen
die Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

4. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill