Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1044/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1044/2019

Urteil vom 17. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin van de Graaf,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Strafkammer, vom 29. Mai 2019 (STBER.2019.7).

Sachverhalt:

A. 

Am 10. März 2017 wurde der Alarmzentrale der Polizei des Kantons Solothurn um
06.00 Uhr ein Einbruch in ein Verkaufsgeschäft gemeldet. Eine sichergestellte
Spur ergab eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil von A.________ (Jahrgang
1983), der aus der Republik Kosovo stammt. Bei einem weiteren Einbruch am 1.
April 2017 wurde erneut eine übereinstimmende Spur sichergestellt. Er wurde am
26. Januar 2018 am Grenzübergang Basel Flughafen verhaftet.

B. 

Am 25. September 2018 urteilte das Amtsgericht Solothurn-Lebern:

- es stellte das Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfacher Übertretung
des BetmG in der Zeit vom 27. Januar 2015 bis 24. September 2015 zufolge
Eintritts der Verfolgungsverjährung ein;

- es fand ihn schuldig des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen
Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, alles begangen in der Zeit
vom 9. März 2017 bis 1. April 2017, sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG,
begangen in der Zeit vom 25. September 2015 bis 7. Februar 2018;

- es widerrief eine mit Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern am 27. Juni
2012 bedingt gewährte einjährige Freiheitsstrafe;

- es verurteilte ihn zu einer Gesamtstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe und
einer Busse von Fr. 300.--;

- es rechnete 241 Tage Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug an die
Freiheitsstrafe an und stellte fest, dass A.________ sich seit dem 31. Januar
2018 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und zur Sicherung des Strafvollzugs
darin belassen wird;

- es verwies ihn für 7 Jahre des Landes, mit Ausschreibung im Schengener
Informationssystem (SIS).

C. 

Das Obergericht des Kantons Solothurn verzichtete am 29. Mai 2019 auf Berufung
von A.________ auf eine Landesverweisung.

D. 

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragt mit Beschwerde in
Strafsachen, das Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen mit der Weisung, die obligatorische Landesverweisung
auszusprechen und die Dauer gerichtlich festzulegen.

E. 

In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, entgegen der Staatsanwaltschaft
sei zu beachten, dass die Landesverweisung nicht nur das Besuchsrecht betreffe,
sondern wegen des Ablaufs der fünfjährigen Einreisesperre 2019 auch die
Möglichkeit, mit guten Aussichten ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen und
bei positiver Beantwortung wiederum in der Schweiz mit seiner Familie zusammen
zu leben. Bei der Landesverweisung seien auch strafrechtliche Elemente in der
Interessenabwägung miteinzubeziehen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E.
6.2.2). Ein aus dem Strafregister entferntes Urteil dürfe dem Betroffenen nicht
mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Der Miteinbezug von
gelöschten Vorstrafen bei der Täterpersönlichkeit verletze nur dann kein
Bundesrecht, sofern diese nicht alleiniges Kriterium für die
Persönlichkeitsbezüge seien (Urteil 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E.2.2). Der
Widerruf dürfe nicht gestützt auf eine gelöschte Straftat verfügt werden. Weit
zurückliegenden, relativ geringfügigen Straftaten dürfe in der Regel keine
grosse Bedeutung zukommen (Urteil 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Die
Vorinstanz begrüsse im Interesse der Fortentwicklung der Praxis die Klärung
dieser Fragen und beantrage die Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin gehe von einer falschen Auslegung des
Begriffs eines schweren persönlichen Härtefalls aus; ihrer Meinung nach sei
dieser Härtefall aufgrund seiner ausländerrechtlichen Stellung nicht gegeben
und seine Situation werde mit derjenigen eines "Kriminaltouristen" verglichen.
Er habe in den letzten fünf Jahren jährlich vier bis fünf Wochen mit seiner
Lebenspartnerin und den gemeinsamen Kindern in der Schweiz verbracht. Diese
seien jährlich rund sieben Wochen im Kosovo zu Besuch gewesen. Er habe also
rund drei Monate mit der Familie verbracht. Das Familienleben sei zu schützen
(Art. 8 EMRK). Er sei stark in der Schweiz verankert. Der Vergleich mit einem
"Kriminaltouristen" sei fragwürdig und schlage bei einer Einzelfallbeurteilung
per se fehl. Er könnte ohne Landesverweisung jederzeit ein Gesuch um Aufenthalt
stellen. Die Beschwerdeführerin rüge zu Unrecht die Interessenabwägung sei
fehlerhaft. Das fundamentale Menschenrecht (Art. 8 EMRK; Art. 13 BV) sei "per
se hoch zu bewerten und [könne] im vorliegenden Fall nicht als genügend hoch
eingestuft werden". Hinsichtlich der Vorstrafen sei mit der Vorinstanz die
Regel zu Art. 47 StGB analog anzuwenden. Prognostisch gebe es unzählige
Beispiele schlechteren Verhaltens. Die Vorinstanz habe die Legalprognose
vorurteilsfrei geprüft. Auf die von der Beschwerdeführerin gerügte
Sachverhaltsfeststellung sei mangels Erfüllens der Begründungsanforderungen
nicht einzutreten. Der Fall beinhalte zahlreiche Parallelen zu BGE 144 IV 332.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerdeführerin ist zur strafrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 81
Abs. 1 lit. a und b Ziff. 3 BGG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Einführungsgesetz
zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen
Jugendstrafprozessordnung [EG StPO/SO; 321.3]; vgl. BGE 142 IV 196).

2.

2.1. Nach der Beschwerdeführerin hält die Vorinstanz korrekt fest, dass der
Beschwerdegegner wegen des Einbruchsdelikts grundsätzlich des Landes zu
verweisen ist. Die Vorinstanz bejahe aber in doppelter Hinsicht einen Härtefall
im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB, weil eine Landesverweisung einerseits in das
Grundrecht des Familienlebens eingreife, so dass ein "unechter Härtefall" zu
bejahen sei (ZURBRÜGG/ HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl.
2019, NN. 46 ff. und 97 ff.), und weil andererseits der in der Schweiz
aufgewachsene Beschwerdegegner vor der Wegweisung eine stabile berufliche
Situation und eine Partnerin mit Kindern gehabt habe, so dass ein "echter
Härtefall" zu bejahen sei (a.a.O., NN. 116 ff.). In der Interessenabwägung
komme die Vorinstanz zum Schluss, die Drogensucht spreche nur vordergründig für
ein öffentliches Interesse an der Landesverweisung, es bestünde lediglich eine
"gewisse Rückfallgefahr für leichte Vermögensdelikte" und der Beschwerdegegner
habe lediglich Delikte mit einer eher geringen Rechtsgüterverletzung und einem
leichten Tatverschulden begangen, weshalb das öffentliche Interesse an der
Landesverweisung "nicht als erheblich bezeichnet werden könne". Die
Beschwerdeführerin rügt eine falsche Auslegung des Rechtsbegriffs des schweren
persönlichen Härtefalls, der zu verneinen sei, sowie eine rechtsfehlerhafte
Ermessensüberschreitung bei der Interessenabwägung.

Das einzige Argument, welches für die Annahme eines Härtefalls von Gewicht sein
könne, sei der Aspekt der Verhinderung des Zusammenlebens mit seinen Kindern.
Die Ausgangslage unterscheide sich hier aber deutlich vom Normalfall. Dieses
Recht sei bereits rechtskräftig entzogen worden. Er verliere lediglich sein
bisher einzelfallweise eingeräumtes Recht, seine Kinder und die Freundin in der
Schweiz zu besuchen. Er könne sie während der Schulferien im Kosovo empfangen.
Er müsse sich entgegenhalten lassen, dass ihn sein "Familienleben" nicht von
seiner Delinquenz abgehalten habe; er habe es mutwillig auf's Spiel gesetzt und
die Trennung von seiner Familie in Kauf genommen. In den letzten Jahren sei
bereits rechtskräftig auf eine Schlechtprognose entschieden worden (Beschwerde
S. 12 mit Hinweis auf erstinstanzliches Urteil S. 27 und 29 sowie das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2015 betreffend die vom SEM
verfügte Einreisesperre, wonach ein erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse
bestehe, seine Taten von einer ausgeprägten Gewaltbereitschaft und
Abgebrühtheit zeugten [E. 5.3.1], er seit dem Jugendalter immer wieder
Straftaten verübte und die Kriminalität gleichsam als eingeschliffenes
Verhaltensmuster in seiner Biografie erscheine [E. 5.3.2]).

2.2. Die Vorinstanz führt gestützt auf einen Amtsbericht des Migrationsamts vom
13. Februar 2018 aus, der Beschwerdegegner sei 1983 im Kosovo geboren und 1991
im Alter von 8 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs mit seiner Mutter und vier
Geschwistern in die Schweiz zu seinem (inzwischen verstorbenen) Vater
eingereist. Im Juli 1998 sei ihm die Niederlassungsbewilligung ausgestellt
worden. Er habe eine Anlehre als Fahrzeugwart absolviert (Fahrrad und Mofa).
Nach einem Betreibungsregisterauszug hätten 2013 7 Verlustscheine (Fr.
15'199.20) und 14 hängige Betreibungen (Fr. 23'499.40) bestanden. Er habe in
der Schweiz mit seiner Freundin drei Kinder (geb. 2008, 2010 und 2012). Es
lebten hier drei Brüder und seine Mutter. Vor seiner Wegweisung 2014 habe er
während 8 Jahren mit seiner Freundin und den gemeinsamen Kindern
zusammengelebt. Die Vorinstanz stellt sodann fest:

- am 17. Januar 2006 sei er vom Migrationsamt nach einer strafrechtlichen
Verurteilung vom 11. August 2005 verwarnt worden;

- am 27. Juni 2012 habe ihn das Amtsgericht Solothurn-Lebern wegen Diebstahls,
Raubs, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Übertretung des BetmG sowie wegen
Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 2
Jahren unter Gewährung des bedingten Freiheitsentzugs von einem Jahr mit einer
Probezeit von fünf Jahren verurteilt;

- am 18. September 2013 sei seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und
seine Ausweisung angeordnet worden;

- am 14. März 2014 sei er aus der Schweiz ausgereist; das Staatssekretariat für
Migration (SEM) habe ein Einreiseverbot bis 17. März 2019 ausgesprochen [es
hatte am 19. März 2014 ein 8-jähriges Verbot ausgesprochen und dieses am 21.
August 2014 wiedererwägungsweise auf 5 Jahre bis 17. März 2019 reduziert];

- das SEM habe ab 2015 je zwei Suspensionsverfügungen zwischen 14 Tagen und
einem Monat pro Jahr erlassen, welche es ihm erlaubt hätten, in die Schweiz
einzureisen und seine Kinder zu besuchen;

- er habe im Kosovo zwei Schwestern, sei arbeitslos und wohne in einem Haus,
das seinem Vater gehört habe; er benötige ca. 500 Franken monatlich, die seine
Familie und die Freundin finanzierten; er möchte zu seiner Familie zurück und
drogenfrei leben;

- er sei am 26. Februar 2018 in die Vollzugsanstalt (JVA) eingetreten; nach dem
aktuellen Führungsbericht vom 15. Mai 2019 sei der Vollzugsverlauf tendenziell
eher erfolgreich, einzig die Drogenabstinenz sei nicht erreicht, was zu
diversen Disziplinierungen geführt habe.

Die Vorinstanz führt bei der kriteriengeleiteten Prüfung (Urteil S. 9) des
Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB aus, der heute 36-jährige
Beschwerdegegner habe 23 Jahre seines Lebens in der Schweiz verbracht. Er lebe
seit 2014 nicht mehr in der Schweiz, sei nicht oder nicht mehr integriert und
verliere durch eine Landesverweisung kein soziales Leben. Aber er sei hier
aufgewachsen und habe hier die prägende Schul- und Ausbildungszeit verbracht.
Er habe eine Partnerin mit drei Kindern. Die Einreisesperre sei abgelaufen. Er
habe den Kontakt zu seiner Familie aufrecht erhalten. Diese habe ihn im Kosovo
besucht. Eine Landesverweisung würde in die Rechte gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art.
13 BV eingreifen. Die Resozialisierungschancen seien hier besser als im Kosovo.
Vor seiner Ausweisung sei er beruflich integriert gewesen. Er könnte in der
Schweiz an einem Methadonprogramm teilnehmen.

Ein Härtefall sei zu bejahen, sodass eine Interessenabwägung zwischen seinen
erheblichen privaten Interessen und den öffentlichen Interessen an seiner
Wegweisung vorzunehmen sei. Der Beschwerdegegner sei vorbestraft und habe es
nicht geschafft, drogenfrei zu leben. In der JVA habe er deshalb 11-mal
diszipliniert werden müssen. Dies spreche für eine Landesverweisung. Die
Erstinstanz sei bei den Beweggründen für die Anlasstaten nicht von einer
Beschaffungskriminalität ausgegangen. Er habe die Einbrüche damit begründet,
das Geld für seinen Lebensunterhalt im Kosovo benötigt zu haben, um nicht bei
seiner Familie betteln zu müssen (erstinstanzliches Urteil S. 27). Der
Tatsache, dass er bei der Bewilligung, seine Kinder zu besuchen, zwei Einbrüche
begangen habe, sei deutlich negativ zu gewichten. Ein Kausalzusammenhang mit
der Drogenproblematik sei aber zu verneinen. Es bestehe eine gewisse
Rückfallgefahr für leichte Vermögensdelikte. Die Erstinstanz sei von einem
leichten Verschulden ausgegangen und habe für die Anlasstaten eine
Freiheitsstrafe von 18 Monaten festgesetzt. Die frühere Delinquenz liege schon
achteinhalb Jahre zurück. Weil er nur Delikte mit einer eher geringen
Rechtsgüterverletzung begangen habe und ein leichtes Tatverschulden vorliege,
könne das öffentliche Interesse nicht als erheblich bezeichnet werden. Daran
ändere auch die Suchtproblematik nichts, weil sie für die Delinquenz nicht
kausal sei. Private und öffentliche Interessen seien etwa als gleich hoch
einzuschätzen, sodass auf eine Landesverweisung zu verzichten sei.

2.3. Die Erstinstanz verwies auf die familiären Verhältnisse, hielt aber dafür,
beim Beschwerdegegner handle es sich nicht um einen Ersttäter, er sei nicht im
Besitz eines Aufenthaltstitels und habe die letzten vier Jahre vor seiner
Inhaftierung bereits in seinem Heimatland gelebt und dort die Möglichkeit
gehabt, sich zu integrieren. Dass dort die Reintegration nicht funktioniert
habe, habe weniger mit den Verhältnissen im Kosovo als vielmehr mit seiner
Einstellung zu tun. Gegen die Annahme eines Härtefalls sprächen neben der
fehlenden Integration in sozialer und finanzieller Hinsicht insbesondere der
mangelnde Respekt vor der hiesigen Rechtsordnung in Form seiner zahlreichen
Vorstrafen und letztlich die Delinquenz während der Suspension seiner
Einreisesperre. Selbst unter Annahme eines Härtefalls wäre eine
Landesverweisung auszusprechen. Entgegen der Verteidigung sei er sich seiner
Verantwortung gegenüber der Familie offensichtlich gerade nicht bewusst. Er
habe seine Bewährungschancen immer wieder missbraucht. Die Rückfallgefahr müsse
als erheblich eingeschätzt werden (erstinstanzliches Urteil S. 38, 39).

Die Erstinstanz wies bei der Strafzumessung darauf hin, der Beschwerdegegner
habe in einem Verfahren behauptet, er habe sich im Kosovo einem
Methadonprogramm unterzogen und seine Drogensucht mittlerweile überwunden,
wofür er auch entsprechende Arztzeugnisse eingereicht habe; an der
Hauptverhandlung habe er demgegenüber ausgeführt, das Methadonprogramm im
Kosovo habe überhaupt nicht funktioniert, weshalb er Drogen konsumiert habe
(erstinstanzliches Urteil S. 27). Die Erstinstanz schliesst, es lasse sich
festhalten, dass die Drogensucht bei der Begehung der Delikte nicht im
Vordergrund gestanden habe, was jedoch noch weniger Verständnis für die Taten
hervorrufe. Aus der Lebensgeschichte und den persönlichen Verhältnissen im
Zeitpunkt der Tat liessen sich ansonsten keinerlei Gründe erkennen, welche ihm
ein rechtskonformes Verhalten verunmöglicht oder erschwert hätten. Die
Konsequenzen seien ihm im Gegenteil bewusst gewesen. Doch auch die drohende
Landesverweisung und die damit verbundene Trennung von seiner Familie hätten
ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Vor diesem
Hintergrund zeuge sein Verhalten von einer beispiellosen Unbelehrbarkeit und
Uneinsichtigkeit (erstinstanzliches Urteil S. 27).

2.4.

2.4.1. Der Beschwerdegegner beging mit den mehrfachen Einbruchsdelikten
Anlasstaten der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1
lit. d StGB (es handelt sich nicht um Taten, wie sie sachverhaltlich dem zur
Publikation bestimmten Urteil 6B_1221/2018 vom 27. September 2019 zugrunde
lagen). Da als Anlasstaten einzig nach der Inkraftsetzung von Art. 66a ff. StGB
am 1. Oktober 2016 begangene Taten in Betracht fallen, sind die Verurteilungen
vom 27. Juni 2012 (oben E. 2.2) und jene vom 11. August 2005 insoweit nicht
massgebend, indes in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen; wie in der
migrationsrechtlichen Interessenabwägung ist eine Gesamtbetrachtung des
deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil ausschlaggebend (Urteile
6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2; 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.4).
Im erwähnten Strafurteil vom 11. August 2005 war der Beschwerdegegner wegen
einfacher Körperverletzung, (qualifizierter) einfacher Körperverletzung mit
einem gefährlichen Gegenstand, Raufhandels, gewerbs- und mehrfachen
bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Hehlerei,
mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer
Freiheitsstrafe von 2 Jahren Zuchthaus (davon ein Jahr bedingt) sowie zu einer
Busse von Fr. 100.-- verurteilt worden (erstinstanzliches Urteil S. 26).
Bereits in jungen Jahren war er strafrechtlich aufgefallen (Beschwerde S. 10 f.
mit Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
13. Januar 2014 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung).

2.4.2. Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn
sie kumulativ (1) einen "schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2)
die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (Art.
66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV
332 E. 3.3.1 S. 340, publ. in: Pra 6/2019 S. 698; zur Publikation bestimmtes
Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2). Zur kriteriengeleiteten
Prüfung des Härtefalls ist der Kriterienkatalog der Bestimmung über den
"schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR
142.201) heranzuziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; zur Publikation
bestimmtes Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2; Urteil 6B_627/2018
vom 22. März 2019 E. 1.3.5).

2.4.3. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen
Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK
gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil 6B_378/2018 vom 22.
Mai 2019 E. 2.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist
die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser
Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung
indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April
2019 (Verfahren 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die
nationalen Instanzen von den im Urteil Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006
(Verfahren 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (ausführlich Urteil
6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Die Konvention verlangt, dass die
individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts
und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen
werden (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; Urteil 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2.2
f.).

2.5.

2.5.1. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdegegner über keinen
Aufenthaltstitel verfügt. Infolge einer strafrechtlichen Verurteilung war seine
Aufenthaltsbewilligung widerrufen und er für fünf Jahre bis zum 17. März 2019
aus der Schweiz ausgewiesen worden. Seit seiner Ausreise am 14. März 2014 bis
zu seiner Verhaftung vom 26. Januar 2018 lebte er im Kosovo. Mit den
Anlasstaten missbrauchte er die Suspension der Einreisesperre, welche einem
befristeten Familienbesuch diente, in grober Weise (erstinstanzliches Urteil S.
39). Die Drogensucht stand bei der Begehung der Einbrüche nicht im Vordergrund,
sodass sie umso weniger verständlich sind (oben E. 2.3). Wie die Erstinstanz
zudem festhält, bewegte sich der Beschwerdegegner in Kreisen, welche von
Kriminalität und Drogen geprägt waren; selbst seine Freundin machte sich im
Laufe des Verfahrens strafbar, indem sie versucht hatte, Betäubungsmittel in's
Gefängnis zu schmuggeln (erstinstanzliches Urteil S. 36).

2.5.2. Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1
EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale
Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder
gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; Urteil 6B_1218/2019 vom
19. Dezember 2019 E. 2.3.1 f.). Solche Beziehungen sind nicht gegeben. Es ist
nicht gleichsam schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine
Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (zur Publikation bestimmtes Urteil
6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4; Urteile 6B_841/2019 vom 15. Oktober
2019 E. 2.5.1; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2 zu den
Integrationskriterien).

2.5.3. Unter dem familienrechtlichen Titel von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist dessen
Schutzbereich berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich
gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne
Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen.
Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen
Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an
einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (Urteile 2C_541/2019 vom
22. Januar 2020 E. 4.3; 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3). Nach den
vorinstanzlichen und erstinstanzlichen Feststellungen, welchen die Vorinstanz
nicht widerspricht, lässt sich ein "intaktes" Familienleben im Sinne von Art. 8
Ziff. 1 EMRK nicht annehmen. Die Vorinstanz verweist zwar auf Aussagen seiner
Freundin und deren Mutter, wonach er ein guter Vater für die Kinder sei.
Entgegen der Verteidigung ist aber mit der Erstinstanz festzustellen, dass er
seiner Verantwortung gegenüber der Familie nicht nachkam (oben E. 2.3). Die
Migrationsbehörden bewilligten ihm vom 1. Oktober 2015 bis 18. Februar 2018
sieben Besuchsaufenthalte (Beschwerde S. 3). Im Rahmen des Besuchsrechts vom 7.
März bis 7. April 2017 beging er die Einbrüche vom 10. März 2017 und 1. April
2017. Er verhielt sich mithin wie ein "Kriminaltourist", der zwecks Begehung
von Straftaten in die Schweiz einreist, um seinen Lebensunterhalt im Heimatland
zu finanzieren.

Dessen ungeachtet beruft sich der Beschwerdegegner für ein Aufenthaltsrecht auf
die familienrechtliche Gewährleistung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Eine normale
familiäre und emotionale Beziehung reicht nicht aus, um einen
Aufenthaltsanspruch zu begründen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f. und E. 6.6 S.
15). Selbst ein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht stünde unter dem Vorbehalt der
Eingriffsrechtfertigung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Weiter ist zu
beachten, dass zum geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie,
d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, gehört
(BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12; 145 I 227 E. 5.3 S. 233). Selbst bei einer stabilen
Familie hat es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der
Schweiz selbstverschuldet und mutwillig auf's Spiel gesetzt hat, hinzunehmen,
wenn die Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten
Bedingungen gelebt werden kann (Urteil 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E.
3.5.2). Der Beschwerdegegner lebt nicht in einer Ehe; ebensowenig lässt sich
ein eheähnliches, gefestigtes Konkubinat annehmen. Soweit nicht besondere
Umstände vorliegen, können sich Konkubinatspaare nicht auf Art. 8 EMRK berufen;
vorausgesetzt wäre eine echte und eheähnliche Gemeinschaft ("une véritable
union conjugale"; Urteile 6B_704/2019 vom 28. Juni 2019 E. 1.3.2; 6B_841/2019
vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Das ist nicht der Fall.

2.5.4. Zusammengefasst verfügt der Beschwerdegegner seit 2014 über keinen
gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz, weil er sein Aufenthaltsrecht durch
seine wiederholte Delinquenz verwirkt hatte. Er ist in der Schweiz nicht
integriert. Er bemühte sich im Kosovo nicht um eine Integration und liess sich
von der Familie und seiner in der Schweiz wohnhaften Freundin, die für die
Kinder zu sorgen hatte, den Lebensunterhalt finanzieren. Die Anlasstaten beging
er gegen Ende seiner Einreisesperre in der Weise eines "Kriminaltouristen"
während eines der ihm zahlreich bewilligten Besuchsrechte in der Schweiz.
"Kriminaltouristen" sind auszuweisen, wie in der Beschwerde unter Hinweis auf
die Urteile 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4 und 6B_770/2018 vom 24.
September 2018 E. 1.1 geltend gemacht wird. Es handelt sich um einen
mutwilligen Verstoss des mehrfach vorgewarnten Beschwerdegegners gegen die
Einreisebewilligung.

Die Vorinstanz berücksichtigt entscheidwesentliche Tatsachen unzureichend und
verkennt, dass einzig ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne der ersten
kumulativen Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB rechtserheblich ist. Dieser
Fall lässt sich beim Beschwerdegegner nicht annehmen. Allerdings sind
härtefallbegründende Aspekte bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf
den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall
für Frau und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3 S. 164 f., E. 3.4 S.
166 f., publ. in: Pra 11/2019 S. 1256). Dem Kindeswohl ist bei jeder
Entscheidung Rechnung zu tragen (Art. 3 Kinderrechtskonvention [KRK; SR 0.107];
BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29; Urteile 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.6;
2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5). Solche entscheidwesentlichen Aspekte
sind zu verneinen. Die Freundin musste selber für die Kinder sorgen; der
Beschwerdegegner ist nicht gewillt, die schweizerische Rechtsordnung zu
respektieren (Urteil 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 3.4.1, 4.4). Die
Legalprognose ist schlecht. Entgegen der Vorinstanz überwiegt das öffentliche
Interesse an der Landesverweisung gegenüber seinem privaten Interesse am
Verbleib in der Schweiz.

2.6. Hinsichtlich der Vernehmlassungen bleibt anzumerken, dass die
Landesverweisung nicht nur ein (allfälliges) Aufenthaltsrecht aufhebt, sondern
zugleich prospektiv ein Einreiseverbot bewirkt; sie ist zugleich
Entfernungsmassnahme mit Wegweisungswirkung und Einreiseverbot mit
Fernhaltewirkung (Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.4, in BGE 145 IV 364
nicht publ.). Dies sind unmittelbar gesetzliche Folgen unbesehen des
ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus. Mag das Verschulden des
Beschwerdegegners strafrahmengemäss noch als "leicht" einstufbar sein,
ausländerrechtlich gilt als "längerfristige" und damit den Widerruf selbst der
Niederlassungsbewilligung begründende Freiheitsstrafe (Art. 62 Abs. 1 lit. a
AIG) bereits ein die Dauer eines Jahres überschreitendes Strafmass; dabei
spielt keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt
ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18; Urteil 2C_41/2019 vom 18.
September 2019 E. 4.1). Bei einer Verurteilung von zwei Jahren (sog.
"Zweijahresregel"), was ausländerrechtlich als sehr schwerer Verstoss gegen die
schweizerische Rechtsordnung gilt, sind angesichts des gravierenden
Verschuldens selbst bei schweizerischer Ehepartnerin aussergewöhnliche Umstände
vonnöten, um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dennoch zu
rechtfertigen ("Reneja-Praxis"; BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 382 f.; Urteil 2C_114/
2019 vom 11. November 2019 E. 5.1.1). Die in gewissen Fällen irritierende
Formulierung eines "leichten" Verschuldens dürfte der jüngeren Rechtsprechung
geschuldet sein, wonach die Verschuldensformulierung im begrifflichen Einklang
mit dem im unteren Strafrahmen situierten Strafmass stehen sollte (vgl. Urteil
6B_1194/2017 vom 14. Juni 2018 E. 1.5.2 mit Hinweis).

Ein Widerruf wird bei längerem Aufenthalt zurückhaltend ausgesprochen; bei
gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter
(unverbesserlicher) Delinquenz kann aber auch in diesen Fällen ein
überwiegendes Interesse daran bestehen, die Anwesenheit des Ausländers zu
beenden, da und soweit er (1) hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr
gebracht hat bzw. (2) sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht
beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch
fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (Urteil 2C_41/2019 vom 18.
September 2019 E. 4.3). Der Beschwerdegegner lässt sich von
ausländerrechtlichen Massnahmen offenkundig nicht beeindrucken und erscheint
damit auch künftig weder gewillt noch fähig, sich an die Rechtsordnung zu
halten.

Die Landesverweisung ist eine eigenständige strafrechtliche Massnahme, wobei
auch ausländerrechtliche Kriterien herangezogen werden, insbesondere die
gängigen Integrationskriterien (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_690/2019
vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2, 3.4.4; Urteile 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E.
1.3.2, 1.3.5; 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 3.4.1). In der
Interessenabwägung sind strafrechtliche Elemente und frühere Urteile
einzubeziehen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Als
Anlasstaten einer Landesverweisung kommen angesichts des Rückwirkungsverbots
nach Inkrafttreten der Art. 66a ff. StGB am 1. Oktober 2016 begangene
Katalogtaten in Betracht (Art. 2 StGB). Zur Beurteilung der Integration im
weiteren Sinne ist dagegen das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und
damit auch eine frühere relevante Delinquenz (oben E. 2.4.1; Urteil 6B_1015/
2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.3). Ausländerrechtlich gilt die grundsätzlich
gleiche Rechtslage: Gelöschte Straftaten begründen keinen Widerruf, sind aber
in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (Urteile 2C_358/2019 vom 18.
November 2019 E. 3.2; 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Nicht zu
übersehen ist, dass die strafrechtliche Landesverweisung nach dem Willen des
Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der ausländerrechtlichen
Ausweisungspraxis führt (BGE 145 IV 55 E. 4.3 S. 62).

Die in der Vernehmlassung vorinstanzlich aufgeworfenen Fragen und die
Vorbringen des Beschwerdegegners geben zu keiner anderen Entscheidung Anlass.

2.7. Mithin wird die Vorinstanz antragsgemäss die obligatorische
Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB anzuordnen und die Dauer
der Landesverweisung festzusetzen haben.

3. 

Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Sache ist zu neuer Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220
und E. 5.3.3 S. 222 f.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
gutzuheissen (vgl. Urteil 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3). Der Anwalt des
Beschwerdegegners ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs.
2 BGG). Es sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 29. Mai 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. 

Es werden keine Kosten erhoben.

4. 

Rechtsanwalt Tobias Jakob wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.--
entschädigt.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw