Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1042/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1042/2019

Urteil vom 2. April 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin van de Graaf,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Gebhard,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einziehung beschlagnahmter Vermögenswerte; Willkür,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
12. Juli 2019 (51/2018/27/E).

Sachverhalt:

A. 

A.________ reiste am 21. Juni 2017 als Beifahrer eines Personenwagens beim
Grenzübergang Thayngen (SH) in die Schweiz ein, wobei er im Besitz von zwei
Bündeln Bargeld (insgesamt CHF 10'960.--, EUR 4'870.--, USD 3'620.-- und RSD
7'290.--) war, die er in der linken und rechten Hosentasche auf sich trug
(nachfolgend Bündel 1 und 2). Das Bündel 1 enthielt CHF 10'160.--, bestehend im
Wesentlichen aus 10 CHF-Tausendernoten, EUR 370.-- und RSD 7'290.--. Das
Bargeld wurde anlässlich der Kontrolle durch die Grenzwache sichergestellt und
einer Untersuchung mit einem Ionen-Mobilitäts-Spektrometer unterzogen, welche
ergab, dass Bündel 1 mit Kokain kontaminiert war. Mit Verfügung vom 22. Juni
2017 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen die zwei
Bündel Bargeld.

Noch am 21. Juni 2017 wurde am Wohnort von A.________ eine Hausdurchsuchung
durchgeführt. Dabei wurde Notengeld im Wert von CHF 17'470.-- (15
CHF-Tausendernoten, 9 CHF-Zweihunderternoten sowie verschiedenen kleineren
CHF-Noten) und EUR 45.-- (nachfolgend Bündel 3) aus dem Safe sichergestellt und
in der Folge beschlagnahmt, da die Messung mit dem
Ionen-Mobilitäts-Spektrometer ebenfalls eine Kontamination mit Kokain ergab.

Das nicht mit Kokain kontaminierte Geld (Bündel 2 bestehend aus EUR 4'500.--,
CHF 800.-- und USD 3'620.--) wurde A.________ mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2017 wieder herausgegeben.

B. 

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen stellte das Strafverfahren
gegen A.________ wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit Verfügung vom 3. April 2018 ein. Die beschlagnahmten
Geldbeträge (Bündel 1 und 3 bestehend aus CHF 27'630.--, EUR 415.-- und RSD
7'290.--) zog sie ein (Ziff. 2 der Einstellungsverfügung). Das Obergericht des
Kantons Schaffhausen wies am 12. Juli 2019 die Beschwerde von A.________ gegen
die Einziehung der erwähnten Geldbeträge ab.

C. 

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des
Obergerichts vom 12. Juli 2019 sowie Ziff. 2 der Einstellungsverfügung vom 3.
April 2018 seien aufzuheben und es seien ihm die Geldbeträge von CHF 27'630.--,
EUR 415.-- und RSD 7'290.-- herauszugeben. Eventualiter sei die Sache nach
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

D. 

Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. 

Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Beschwerdeführer
fällt nicht unter die in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ausdrücklich erwähnten
Beschwerdeberechtigten. Da Bargeld in seinem Besitz eingezogen wurde sowie als
Adressat des Einziehungsentscheids, hat er dennoch ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist nach der
Rechtsprechung daher zur vorliegenden Beschwerde in Strafsachen legitimiert
(BGE 143 IV 85 E. 1.3 S. 87 f.; 133 IV 278 E. 1.3 S. 282 f. mit Hinweisen).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 70 Abs. 1 StGB und der
Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 BV sowie eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung. Er macht im Wesentlichen geltend, die 25
sichergestellten CHF-Tausendernoten (CHF 10'000.-- aus seiner Hosentasche und
CHF 15'000.-- aus seinem Tresor) seien nicht deliktischer Herkunft, sondern
würden aus einem ihm zwecks Gründung einer Gesellschaft gewährten Darlehen von
CHF 60'000.-- stammen, das er knapp zwei Monate vor der Sicherstellung der
Banknoten in 60 CHF-Tausendernoten in einem Bankcouvert vom Darlehensgeber
entgegengenommen habe. Unerheblich sei, dass er die 10 CHF-Tausendernoten aus
Bündel 1 zu einem anderen als dem vereinbarten Darlehenszweck habe verwenden
wollen. Eine nicht ganz vereinbarungskonforme Verwendung eines Darlehens sei
prinzipiell genauso gut möglich wie eine vereinbarungskonforme Verwendung.
Gemäss dem Bericht der Grenzwache vom 26. Juni 2017 sei aus Bündel 3 nur eine
Tausendernote auf Kokainspuren überprüft worden. Aus Bündel 1 sei gar keine
Tausendernote überprüft worden. Die Vorinstanz habe folglich von der
Kontamination anderer Banknoten auf die Kontamination der Tausendernoten
geschlossen. Ein solcher Rückschluss sei nur möglich, wenn ausgeschlossen
werden könne, dass die Tausendernoten aus dem besagten Bankcouvert stammen
würden. Eine statistische Hochrechnung von einzelnen, stichprobenweise
geprüften Banknoten auf die übrigen sichergestellten Banknoten sei nur
zulässig, wenn alle Banknoten aus derselben Quelle stammen würden, ansonsten es
am für eine Hochrechnung erforderlichen Zusammenhang fehle. Die Vorinstanz
stütze die Annahme, die Tausendernoten würden nicht aus dem besagten Couvert
stammen, auf das Ergebnis ihrer Hochrechnung. Damit erliege sie einem
Zirkelschluss.

Der Beschwerdeführer beanstandet zudem, der ITMS-Bericht vom 26. Juni 2017
weise Ungereimtheiten auf, da Bündel 2 zunächst falsch positiv bewertet worden
sei. Nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch die Bewertung von Bündel 1
und 3 falsch sei, weshalb ihm sämtliche Banknoten herauszugeben seien.

2.2.

2.2.1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von
Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt
waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem
Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt
werden. Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte
in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine
gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber
sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB).
Daraus folgt e contrario, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich
bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der
Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (Urteile 6B_334
/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.1; 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 7.1;
je mit Hinweisen). Ein selbstständiges Einziehungsverfahren wird durchgeführt,
wenn ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung von Gegenständen oder
Vermögenswerten zu entscheiden ist (Art. 376 StPO).

2.2.2. Auch wenn sich der Dritte im Einziehungsverfahren nicht auf die
Unschuldsvermutung berufen kann, so hat der Staat dennoch sämtliche
Voraussetzungen für eine Einziehung beim Dritten zu beweisen. Dritte, die
behaupten, eine gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB
erbracht zu haben, müssen bei der Beweiserhebung jedoch in zumutbarer Weise
mitwirken (Urteile 6B_220/2018 vom 12. April 2018 E. 5; 6B_398/2012 vom 28.
Januar 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). Ob ein Einziehungsentscheid gegen die
bundesrechtlichen Beweislastregeln verstösst, prüft das Bundesgericht als
Rechtsfrage mit voller Kognition (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis).

2.2.3. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9
BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 143 IV 241 E. 2.3.1
S. 244; je mit Hinweis). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit
vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das
Bundesgericht stellt insoweit hohe Anforderungen. Auf eine rein appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142
III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).

2.3.

2.3.1. Die Vorinstanz erwägt, bei hoher und umfassender Kontaminierung von
Banknoten mit Kokain stehe deren deliktische Herkunft grundsätzlich ohne
Weiteres fest. Dies gelte nach der kantonalen Rechtsprechung auch, wenn die
betroffenen Banknoten nur stichprobenweise (jeweils fünf Noten pro Geldbündel)
auf eine Kokain-Kontaminierung überprüft worden seien. Bei einer massiven und
ausnahmslosen Kontaminierung sei davon auszugehen, dass die Banknoten mit
grosser Wahrscheinlichkeit aus dem Drogengeschäft stammen würden. Daran ändere
auch der Umstand nichts, dass viele im Umlauf befindliche Noten mit
entsprechenden Spuren kontaminiert seien. Normalerweise sei Notengeld nur
vereinzelt mit Spuren von Betäubungsmitteln kontaminiert. Das Bundesgericht
habe diese Rechtsprechung und die Messung mit einem
Ionen-Mobilitäts-Spektrometer im Urteil 6B_220/2018 vom 12. April 2018 nicht
infrage gestellt (angefochtener Entscheid E. 2.4 und 2.5 S. 4 f.). Vorliegend
hätten die fünf getesteten Banknoten des Bündels 1 bezüglich Kokain Werte
zwischen 4.89 und 5.39 und diejenigen des Bündels 3 Werte zwischen 3.99 und
5.47 aufgewiesen. Alle gemessenen Noten dieser Bündel seien kontaminiert
gewesen, weshalb gemäss den einschlägigen internen Vorschriften alle Banknoten
der beiden Bündel als kontaminiert gälten. Das Bündel 2 sei als nicht
kontaminiert gewertet worden, weil weniger als 80% der gemessenen Noten
kontaminiert gewesen seien (angefochtener Entscheid E. 2.5 S. 5). Auf den
ITMS-Bericht könne im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Weiteres abgestellt
werden. Demnach liege aufgrund der hohen und im Sinne der einschlägigen
Richtlinien umfassenden Kontaminierung der Deliktskonnex der Banknoten der
Bündel 1 und 3 nahe. Angesichts der erheblich über dem üblichen Durchschnitt
liegenden Werte könne der Deliktskonnex nicht mit dem Hinweis darauf infrage
gestellt werden, dass ohnehin ein hoher Anteil der im Umlauf befindlichen
Banknoten Spuren von Kokain aufweise (angefochtener Entscheid E. 2.5 S. 6 in
fine). Die Staatsanwaltschaft räume ein, dass von einer beliebigen
Kokain-Kontamination als solcher noch nicht auf die deliktische Herkunft des
Geldes geschlossen werden könne. Sie weise aber zutreffend darauf hin, dass
hier der entsprechende Schluss aufgrund des Umfangs und des Grads der
Kontamination zulässig sei. Dies gelte erst recht mit Blick auf die weiteren
Umstände. Bei der Grenzkontrolle sei festgestellt worden, dass insbesondere
auch der Innenraum des Fahrzeugs mit Kokain kontaminiert gewesen sei, und zwar
sowohl auf der Fahrer- als auch auf der Beifahrerseite und im Bereich der
Rückbank (der Gepäckraum vorne mit anderen Betäubungsmitteln). Dies lasse
darauf schliessen, dass das Fahrzeug, welches nach Angaben des
Beschwerdeführers aus Serbien in die Schweiz überführt worden sei, für
Drogendelikte - etwa für den Drogentransport - verwendet worden sei. Dies
verstärke die Indizien, dass die vom Beschwerdeführer mitgeführten
kontaminierten Banknoten tatsächlich einen Deliktszusammenhang hätten. Der
Beschwerdeführer habe erklärt, er habe in Serbien einmal Kokain gekauft und
konsumiert, obwohl er sonst keine Betäubungsmittel nehme. Er räume somit ein,
dass er mit dem Drogenmilieu in Kontakt gewesen sei. Sein Erklärungsversuch,
die Banknoten in der Hosentasche seien wohl deshalb kontaminiert gewesen, weil
er das Kokain zwischenzeitlich in die Tasche gesteckt habe, sei jedoch insoweit
nicht nachvollziehbar, als die Kontamination der Hosentasche gemäss dem
ITMS-Bericht deutlich geringer gewesen sei als diejenige des Notenbündels. Die
Stückelung der Banknoten entspreche zwar nicht der üblichen Stückelung beim
Kleinhandel mit Drogen. Im Zwischen- oder Grosshandel, wie er angesichts der
mutmasslichen Drogentransporte mit dem Fahrzeug nahe liege, seien grosse Noten
aber durchaus üblich. Zusammenfassend sei aufgrund der festgestellten hohen und
umfassenden Kontamination mit hinreichender Klarheit davon auszugehen, dass die
sichergestellten Banknoten tatsächlich aus dem Drogenhandel stammen würden und
somit deliktischer Herkunft seien (angefochtener Entscheid E. 2.6 S. 7 und E.
2.7 S. 8). Die Banknoten würden daher grundsätzlich der Einziehung unterliegen.
Weil der Beschwerdeführer nach der Einstellung des gegen ihn gerichteten
Strafverfahrens als Dritter zu betrachten sei, sei aber dennoch zu prüfen, ob
die Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB ganz oder teilweise
ausgeschlossen sei (angefochtener Entscheid E. 2.7 S. 8).

2.3.2. Die Vorinstanz hält für erstellt, dass der Beschwerdeführer knapp zwei
Monate vor der Sicherstellung der Gelder einen Darlehensbetrag von CHF
60'000.-- in CHF-Tausendernoten entgegennahm, die der Darlehensgeber ca. zwei
Stunden zuvor bei seiner Bank bezog. Die Noten seien noch im Couvert der Bank
gewesen. Das Darlehen sei für die Finanzierung einer Unternehmung, die legalen
CBD-Hanf produziere und vertreibe, bzw. für die Finanzierung von deren
Einrichtungen gemäss Investitionsplan gewährt worden (angefochtener Entscheid
E. 2.8.1 S. 8; E. 2.8.3 S. 10). Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer
allerdings vor, er habe sich damit begnügt, den Darlehensvertrag einzureichen.
Dazu, was mit den 60 Tausendernoten in der Folge im Einzelnen geschehen sei,
habe er sich nicht näher geäussert. Insbesondere habe er die angeblich bereits
vorgenommenen Käufe und Investitionen weder bezüglich der einzelnen Vorgänge
noch bezüglich ihres Betrags substanziiert, geschweige denn irgendwelche Belege
eingereicht. Er sei somit seiner Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der
Gegenleistung nicht nachgekommen. Das Darlehen sei gemäss Darlehensvertrag
zudem nicht dem Beschwerdeführer persönlich, sondern der B.________ AG
(handelnd durch den Beschwerdeführer) gewährt worden. Der Beschwerdeführer
führe die Beschwerde jedoch in eigenem Namen. Demnach fehle es von vornherein
an einem Ausschlussgrund, welcher der Einziehung der beim Beschwerdeführer
sichergestellten Tausendernoten entgegenstehen könnte. Die zehn Tausendernoten,
welche zuletzt aus dem Ausland eingeführt und nach der Grenzkontrolle
beschlagnahmt worden seien, hätten aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers
ohnehin nicht dem im Vertrag vereinbarten Darlehenszweck gedient. Die Erklärung
des Beschwerdeführers, er hätte den Darlehensbetrag wieder ergänzt, überzeuge
nicht. Der Bezug der an der Grenze beschlagnahmten Tausendernoten zum Darlehen
sei somit nicht dargetan. Mangels Belegen und substanziierter Angaben sei
sodann nicht nachvollziehbar, dass es sich bei den kleineren CHF-Noten
tatsächlich um Wechselgeld aus der Teilverwendung des Darlehens handle. Soweit
der Beschwerdeführer geltend mache, Einrichtungsgegenstände für eine Hanfanlage
würden wohl überdurchschnittlich oft mit Geld aus dem Drogenhandel bezahlt,
weshalb auch das Wechselgeld mit hoher Wahrscheinlichkeit kontaminiert sei,
frage es sich, ob der Beschwerdeführer den Empfang von Geld mit Deliktskonnex
insoweit in Kauf genommen habe und daher nicht mehr gutgläubig sei. Im Übrigen
relativiere der Beschwerdeführer die behauptete Herkunft der kleineren Noten
mit der Hypothese, das Geld stamme allenfalls aus seinem Zügelunternehmen. Dies
substanziiere er jedoch nicht und er habe dazu auch keine Unterlagen
eingereicht. Dass die Tausendernoten schon bei der Ausgabe durch die Bank
umfassend und hoch kontaminiert waren, sei auszuschliessen. Der
Beschwerdeführer sei sich zudem sicher, dass der Darlehensgeber nicht in
illegale Aktivitäten verwickelt war. Auch von daher sei der Bezug -
insbesondere auch der aus dem Tresor sichergestellten - Noten zum Darlehen
nicht dargetan, falls dies trotz des Vertrags mit einer anderen
Darlehensnehmerin für den Beschwerdeführer überhaupt massgeblich wäre. Beim von
der Einziehung betroffenen Schweizer Geld sei eine Gegenleistung im Sinne von
Art. 70 Abs. 2 StGB daher nicht dargetan (angefochtener Entscheid E. 2.8.3 S.
10-12).

2.3.3. Hinsichtlich des Euro-Geldes erwägt die Vorinstanz, dieses stamme gemäss
dem Beschwerdeführer aus einem Autoverkauf. Mangels Substanziierung der
Verkäufe bzw. der Abläufe und Transaktionen und mangels entsprechender Belege
sei nicht dargetan, dass die noch infrage stehenden EUR 415.-- mit ihrer
Stückelung zwischen EUR 50.-- und EUR 5.-- tatsächlich aus dem Autohandel
stammen. Auch insoweit fehle es demnach an einer ersichtlichen Gegenleistung im
Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB (angefochtener Entscheid E. 2.8.4 S. 12).
Bezüglich des wertmässig nicht ins Gewicht fallenden serbischen Notengeldes
(RSD 7'290.--) habe der Beschwerdeführer eine Gegenleistung schon gar nicht
geltend gemacht (angefochtener Entscheid E. 2.8.5 S. 12).

2.3.4. Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, es sei angesichts der
umfassenden und hohen Kontaminierung der sichergestellten Banknoten mit Kokain
von deren deliktischer Herkunft auszugehen. Da der Beschwerdeführer keinen der
Einziehung entgegenstehenden Ausschlussgrund dargetan habe, sei die Einziehung
nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid E. 2.9 S. 12).

2.4.

2.4.1. Die vorinstanzliche Begründung, weshalb das beim Beschwerdeführer
beschlagnahmte Bargeld deliktischer Herkunft sein soll, ist willkürlich und
verstösst gegen Bundesrecht. Ob ein Vermögenswert deliktischer Herkunft ist,
obliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO).
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft (vgl. Stellungnahme vor
Bundesgericht) berufen sich daher zu Unrecht auf "einschlägige interne
Vorschriften", wonach bei fünf positiven Stichproben eines Bündels das ganze
Notenbündel als kontaminiert zu gelten hat und von der deliktischen Herkunft
der Gelder auszugehen ist. Selbst wenn im konkreten Anwendungsfall ein solcher
Rückschluss von den Stichproben auf die übrigen Banknoten des Bündels 1 und 3
zulässig wäre, wäre damit lediglich die Kontaminierung der Banknoten mit Kokain
erstellt, nicht jedoch die deliktische Herkunft des Geldes. Die Vorinstanz
übergeht, dass die Kokain-Kontaminierung von Banknoten verschiedene Gründe
haben kann und für sich gesehen daher noch kein Beweis dafür ist, dass es sich
bei den betroffenen Banknoten um den Erlös aus einem illegalen Handel mit
Kokain handelt. Legal erworbenes Bargeld kann insbesondere auch durch den
blossen Besitz von Kokain zum Eigenkonsum mit Kokain kontaminiert werden, was
indes keinen Einziehungsgrund begründet, wenn der Drogenkonsument selber keine
Einnahmen mit Drogenhandel generiert. Dies entspricht auch der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts. Im von der Vorinstanz angerufenen
Bundesgerichtsurteil 6B_220/2018 vom 12. April 2018 sprachen nebst der hohen
Kokain-Kontamination weitere Indizien (Stückelung des grossen Geldbetrages in
vorwiegend kleinen Banknoten, Transport des Geldes in zwei Kleidervakuumsäcken)
für die deliktische Herkunft der Gelder aus dem Drogenhandel. Umgekehrt fehlten
Anhaltspunkte für einen legalen Erwerb, da sich die Beschwerdeführerin für die
Herkunft der Gelder auf einen angeblichen Handel mit Luxusuhren berief, der
keinerlei Zusammenhang mit dem Bargeld in kleiner Stückelung erkennen liess
(Urteil, a.a.O., E. 6). Letztlich war folglich u.a. das Fehlen einer plausiblen
Erklärung für die legale Herkunft des grossen Geldbetrages ein Indiz für die
deliktische Herkunft des Bargeldes aus dem Drogenhandel. Unzutreffend ist daher
der Hinweis im angefochtenen Entscheid, das Bundesgericht habe die Feststellung
der deliktischen Herkunft der Gelder im erwähnten Entscheid wegen der hohen
Kokain-Kontamination der Banknoten geschützt.

2.4.2. Die blosse Kokain-Kontamination genügt für den Nachweis der deliktischen
Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel in der Regel nicht, wenn als Grund
für die Kontamination ein blosser Besitz von Kokain zum Eigenkonsum nicht
ausgeschlossen werden kann. Für den Nachweis der deliktischen Herkunft der
Gelder bedarf es daher weiterer Indizien wie das Fehlen einer plausiblen
Erklärung für einen legalen Erwerb. Vorliegend kann dem Beschwerdeführer nicht
zum Vorwurf gemacht werden, er habe keine Erklärung für die legale Herkunft des
grossen Geldbetrages geliefert, da er einen Darlehensvertrag über CHF 60'000.--
einreichte. Der Darlehensgeber wurde am 3. September 2017 polizeilich
einvernommen, wobei er bestätigte, dem Beschwerdeführer als Darlehen 60
CHF-Tausendernoten in einem Couvert übergeben zu haben, mit welchen dieser eine
CBD-Indoor-Hanfanlage aufbauen sollte. Damit sprechen gewichtige Indizien
dafür, dass das Geld aus dem Darlehen stammen könnte.

2.4.3. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe nicht dargelegt,
was mit den 60 CHF-Tausendernoten nach dem Erhalt im erwähnten Couvert im
Einzelnen geschehen sei. Sie macht diesem sinngemäss zum Vorwurf, er hätte im
Einzelnen aufzeigen und belegen müssen, welche Käufe und Investitionen er mit
dem nicht beschlagnahmten Anteil des Darlehens tätigte. Die Vorinstanz verlangt
vom Beschwerdeführer folglich nicht nur, dass er die legale Herkunft des
beschlagnahmten Bargeldes belegt, sondern sich auch zur übrigen Verwendung des
Darlehens äussert. Was die Vorinstanz damit erreichen will, bleibt unklar. Bei
Zweifeln, ob der Beschwerdeführer das erwähnte Darlehen tatsächlich ausbezahlt
erhielt, hätte es nahe gelegen, beim Darlehensgeber einen Bankbeleg für den
Bezug der CHF 60'000.-- in bar einzuholen. Da der Beschwerdeführer nach der
Rechtsprechung die legale Herkunft des Geldes nicht beweisen, sondern lediglich
seiner Mitwirkungspflicht nachkommen muss (oben E. 2.2.2), hätte die Vorinstanz
diesen vorgängig zudem zumindest auffordern müssen, die ihres Erachtens
fehlenden Belege einzureichen.

2.4.4. Überspitzt formalistisch ist weiter das Argument der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer könne sich für die legale Herkunft des Bargeldes nicht auf den
Darlehensvertrag berufen, da formell nicht er, sondern die B.________ AG
Darlehensnehmerin sei. Da die Banknoten beim Beschwerdeführer beschlagnahmt
wurden, war dieser berechtigt und verpflichtet darzulegen, wie er über den
Darlehensvertrag mit der B.________ AG in den Besitz des Geldes kam. Wäre
einzig die B.________ AG als Darlehensnehmerin berechtigt, sich auf den
Darlehensvertrag zu berufen und sich gegen die Beschlagnahme und Einziehung der
Gelder aus dem Darlehen zur Wehr zu setzen, hätten die entsprechenden
Beschlagnahme- und Einziehungsentscheide dieser auch eröffnet werden müssen.

2.4.5. Insgesamt widerlegt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht,
weshalb die beschlagnahmten CHF 27'630.--, davon 25 CHF-Tausendernoten, nicht
aus dem (gemäss dem angefochtenen Entscheid erstellten) Darlehen über CHF
60'000.-- stammen sollen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer im Drogenhandel tätig war und daher auch eine illegale
Einnahmequelle hatte, zeigt die Vorinstanz nicht auf. Die Einziehung der CHF
27'630.-- verstösst gegen Bundesrecht, da die blosse Kokain-Kontaminierung der
Gelder unter den konkreten Umständen als Beweis für die deliktische Herkunft
des Geldes nicht ausreicht. Die Vorinstanz verkennt, dass der Staat die
deliktische Herkunft der Gelder beweisen muss. Die von der Beschlagnahme
betroffene Person hat lediglich insoweit eine Mitwirkungspflicht, als sie in
zumutbarer Weise darlegen muss, aus welcher (legalen) Quelle die Vermögenswerte
stammen.

2.4.6. Im Übrigen betrifft die Einziehung kleinere Beträge (EUR 415.-- und RSD
7'290.--). Bezüglich solcher Beträge ist der Nachweis der deliktischen Herkunft
naturgemäss schwierig bzw. grundsätzlich nur über den Nachweis einer Papierspur
("paper trail") möglich, wenn die betroffene Person über legale Einnahmequellen
verfügt, was die Vorinstanz beim Beschwerdeführer nicht grundsätzlich infrage
stellt. Die Einziehung verstösst auch insoweit gegen Bundesrecht, da die
Vorinstanz vom Beschwerdeführer einen Beweis für die legale Herkunft der EUR
415.-- und RSD 7'290.-- verlangt.

3. 

Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom 12. Juli 2019 ist aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kanton Schaffhausen trägt
keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Er hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom 12. Juli 2019 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Der Kanton Schaffhausen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld