Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1036/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1036/2019

Urteil vom 16. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Koch,

nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,

Gerichtsschreiber Reut.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Valentin Landmann,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

2. D.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Friedli,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung (fahrlässige Tötung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. Juli 2019 (BK 19 225+226).

Sachverhalt:

A. 

Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland führte gegen F.________,
Verantwortlicher für Pistensicherheit, sowie gegen D.________, Skilehrer, eine
Strafuntersuchung wegen Verdachts auf fahrlässige Tötung, begangen am 26.
Februar 2015 in Adelboden (Geilsmeder, Skipiste Nr. 42, Luegli-Gils) zum
Nachteil von C.A.________. Die im Unfallzeitpunkt 13-jährige C.A.________ war
Skischülerin in der von D.________ geleiteten Skischulgruppe. Auf der letzten
Abfahrt fuhr C.A.________ leicht neben der markierten Piste und stürzte
kopfvoran in einen vom Schnee zugedeckten Bach. Dabei zog sie sich unter
anderem schwere Leberverletzungen zu und blieb mehrere Minuten kopfüber im
tiefen und nassen Schnee/Bachwasser liegen, von wo sie erst unter Mithilfe
mehrerer Personen geborgen werden konnte. C.A.________ (nachfolgend
"Verunfallte") verstarb noch am Unfalltag.

Am 30. April 2019 erhob die Staatsanwaltschaft gegen F.________ Anklage, weil
er es pflichtwidrig unvorsichtig unterlassen habe, den Graben beseitigen oder
wirksam sichern zu lassen. Ebenfalls am 30. April 2019 stellte die
Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen D.________ ein.

B. 

Gegen die Einstellungsverfügung erhoben die Eltern der Verunfallten,
A.A.________ und B.A.________, Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Bern
wies die Beschwerde am 18. Juli 2019 ab.

C. 

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen A.A.________ und B.A.________, der
Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei
anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen D.________ weiterzuführen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft die Einstellung einer
Strafuntersuchung. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen
nach Art. 78 ff. BGG offen. Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde
berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit.
b); ein solches Interesse wird insbesondere der Privatklägerschaft zuerkannt,
wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Im Falle der Einstellung
des Strafverfahrens wird nicht vorausgesetzt, dass die geschädigte Person ihre
Zivilforderungen bereits adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht hat.
Ist die Auswirkung des Entscheides auf die Zivilforderungen der geschädigten
Person nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich, wird verlangt, dass sie
im Verfahren vor Bundesgericht darlegt, aus welchen Gründen sich der
angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann
(BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 138 IV 86 E. 3; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit
Hinweisen).

1.2. Die Beschwerdeführer befassen sich einlässlich mit der Frage ihrer
Beschwerdelegitimation und legen zum Nachweis der Auswirkung des Entscheides
auf ihre Zivilforderungen Rechnungen für die Bestattungskosten ins Recht. Sie
haben sich zudem als Straf- und Zivilkläger und damit als Privatkläger
konstituiert. Dass sich der angefochtene Entscheid auf die Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführer als Eltern ihres verstorbenen Kindes
auswirken kann, ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. 

Die Beschwerdeführer werfen dem Beschwerdegegner 2 zusammengefasst vor, er habe
seine Aufsichts- und Instruktionspflichten missachtet. Unter Hinweis auf ihre
Eingabe vom 5. September 2018 an die Staatsanwaltschaft halten die
Beschwerdeführer fest, es sei unklar, wie und wo genau die Verunfallte gefahren
sei. Bei der Klassifizierung der Pistenverhältnisse stütze sich die Vorinstanz
zu Unrecht auf die Gerichtsnotorietät. Hier wäre der Beizug einer
sachverständigen Person angezeigt gewesen. Aufgrund der Akten sei zudem
erstellt, dass die Verunfallte einen massiven Sauerstoffmangel erlitten habe,
weil sie ins Bachbett gestürzt und dort kopfüber liegen geblieben sei. Wäre sie
früher geborgen worden, wären ihre Überlebenschancen massiv höher gewesen. Dass
die Bergung erst derart viel später habe vorgenommen werden können, liege in
der Verantwortung des Beschwerdegegners 2. Er habe die Übersicht über die
Gruppe bereits vor dem Sturz verloren und sich beim Treffpunkt nicht um die
Erfassung der Vollständigkeit der Gruppe gekümmert. Insofern sei auch die durch
die Vorinstanz vorgenommene Zweiteilung des Sachverhalts bundesrechtswidrig.
Schliesslich wenden die Beschwerdeführer ein, dass auch bei einer sehr geringen
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung eine Anklageerhebung zu erfolgen habe.
Die Strafbarkeit des Beschwerdegegners 2 müsse durch ein "unabhängiges
Sachgericht mit voller Kognition in einer ordentlichen Hauptverhandlung"
beurteilt werden. Das gelte auch für die Würdigung der im Recht liegenden
medizinischen Gutachten, da diese nicht schlüssig seien, wie der Eingabe der
Beschwerdeführer vom 19. Dezember 2018 an die Staatsanwaltschaft zu entnehmen
sei. In dieser Eingabe hätten die Beschwerdeführer auch Beweisanträge gestellt,
welche abgewiesen worden seien und welche sie bei einer Einstellung nicht vor
Gericht erneuern könnten. Aus diesen Gründen könne nicht davon ausgegangen
werden, dass das Verhalten des Beschwerdegegners 2 offensichtlich straflos sei.

2.1. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem
dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein
Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein
Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen
Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung
eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten.
Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage
zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein
Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung,
drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine
Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die
Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu
entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der
Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der
Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S.
243 mit Hinweisen; Urteile 6B_790/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 2.2.1 und 6B_626
/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 2.1).

Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen die
Verfahrenseinstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1
BGG), sondern nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage"
ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist
der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer
Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher Schluss schlechterdings
unhaltbar ist (BGE 143 IV 241E. 2.3.2 f. S. 244 f.). Die Willkürrüge muss in
der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 mit Hinweis). Auf ungenügend begründete
Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen).

2.2. Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB). Fahrlässig
handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit
nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die
Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach
den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art.
12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet
sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein
bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE
145 IV 154 E. 2.1 S. 157 f.; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f.).
Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein
anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 127
IV 62 E. 2d mit Hinweis) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den
allgemeinen Gefahrensatz stützen.

Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB)
begangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur
Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit,
diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor,
wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich
mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich
hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner
Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der
Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die
Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine
qualifizierte Rechtspflicht (BGE 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen). Für die
Frage der Vermeidbarkeit wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und
geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben
wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters
mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs
bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz hält fest, aufgrund der - soweit relevant - klaren
Beweislage und des ausreichend geklärten Sachverhalts, erweise sich die
Verurteilungsmöglichkeit durch ein Sachgericht als sehr gering. Die Verunfallte
sei in der obersten Stufe der Skischüler-Leistungskategorie "advanced" gewesen.
Gemäss Zeugenaussagen seien die Skischüler vom Beschwerdegegner 2 angewiesen
worden, hinter ihm zu fahren und neben der Piste nur dann, wenn er dies auch
tue. Auf der verhängnisvollen letzten Abfahrt seien alle ganz normal in der
Kolonne gefahren und der Beschwerdegegner 2 habe immer wieder angehalten und
geschaut, ob alle da seien. Zwischen Pistenende, wo sich der Beschwerdegegner 2
zuletzt aufgehalten habe, und dem Unfallort lägen nur einige hundert Meter. Ein
solches Auseinanderdriften sei bei einer Skiabfahrt mit fortgeschrittenen
Schülern normal. Die wie die Verunfallte weiter hinten fahrende E.________ habe
sodann ausgesagt, die Verunfallte sei rechts von der Skipiste in ein
"Nebenwegli" gefahren und in eine Mulde gestürzt. Dass die Verunfallte neben
der Piste gefahren sei, gehe auch aus der in der Fotodokumentation
festgehaltenen Unfallendlage hervor. Ein solches Manöver sei für den
Beschwerdegegner 2 nicht vorhersehbar gewesen und hätte durch ihn nicht
vermieden werden können. Für die Beurteilung der Frage der Vermeidbarkeit in
der Phase nach dem Sturz stützt sich die Vorinstanz auf die Erkenntnisse im
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin. Danach sei der Sauerstoffmangel
nicht direkt todesursächlich gewesen. Die Verunfallte sei aufgrund eines
Multiorganversagens verstorben. Auslöser sei die durch den Unfall verursachte
höchstgradige Zerreissung der Leber gewesen. Gemäss Gutachten hätte der
Eintritt des Todes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht
vermieden werden können. Aus medizinischer Sicht sei von einer hoffnungslosen
Prognose auszugehen. Im Ergänzungsgutachten werde alsdann auch die Frage
verneint, ob bei einer unmittelbaren Bergung und notfallmedizinischer
Versorgung die Blutung der Leber hätte gestillt werden können. Gestützt auf die
gutachterlichen Feststellungen folgert die Vorinstanz, dass ein wie auch immer
vom Beschwerdegegner 2 nach dem Sturz an den Tag gelegtes unsorgfältiges
Verhalten (selbst wenn ein solches gegeben wäre) die Gefahr nicht gesteigert
hätte. Die schwere Leberverletzung sei derart gravierend gewesen, dass der
Eintritt des Todes für den Beschwerdegegner 2 unabhängig vom Zeitablauf bis zur
Bergung nicht vermeidbar gewesen sei.

2.4. Die Argumentation der Beschwerdeführer basiert zunächst auf der
unzutreffenden Annahme, die Staatsanwaltschaft dürfe bei der Prüfung der Frage,
ob eine Strafuntersuchung einzustellen sei, keine Beweiswürdigung vornehmen.
Sachverhaltsfeststellungen durch die Staatsanwaltschaft vor dem Entscheid, ob
eine Verfahrenseinstellung zu erfolgen habe, sind unter Berücksichtigung des
Grundsatzes "in dubio pro duriore" zulässig und auch notwendig, soweit gewisse
Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen (Urteil 6B_626/2019 vom 1.
Oktober 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Zudem gehen die Beschwerdeführer entgegen
der dargelegten Rechtsprechung und damit zu Unrecht davon aus, dass selbst bei
einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung Anklage zu erheben
sei. Soweit sie zur Begründung der Beschwerde schliesslich auf Ausführungen in
früheren Rechtsschriften verweisen, sind sie nicht zu hören. Das gilt
insbesondere im Zusammenhang mit der Kritik am medizinischen Gutachten und den
gestellten Beweisanträgen. Die Begründung hat in der bundesgerichtlichen
Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Der blosse Verweis auf Ausführungen in
anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E.
2), da solche Verweise naturgemäss nicht zu einer hinreichenden
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid führen.

2.5. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zielen im Übrigen weitgehend an der
Begründung der Vorinstanz vorbei. Mit den zu beachtenden
Sicherheitsvorschriften und der Frage der Vermeidbarkeit des Todeseintritts der
Verunfallten setzen sich die Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander.
Sie beschränken sich vielmehr darauf, einzelne Feststellungen der Vorinstanz zu
bemängeln, ohne darzulegen, inwiefern diese für die Beantwortung der Frage der
Sorgfaltspflichtsverletzung sowie der Vermeidbarkeit von Relevanz sein sollten.
So trifft zwar zu, dass sich der Schwierigkeitsgrad einer Piste allgemein nicht
gestützt auf die Gerichtsnotorietät beurteilen lässt. Schlechterdings unhaltbar
sind die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz allerdings nicht, zumal
sie bei der Beurteilung auch die Fotodokumentation sowie diverse Aussagen
mitberücksichtigt. Sie durfte aufgrund der Unfallendlage und namentlich der
Aussagen von E.________ ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Verunfallte
nicht wie vom Beschwerdegegner 2 instruiert der Kolonne folgte, sondern auf ein
"Nebenwegli" abseits des Pistenverlaufs auffuhr. Dass die Vorinstanz die Frage
der Unvermeidbarkeit einerseits für die Zeitspanne vor und anderseits nach dem
Unfall prüft, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beurteilt das Verhalten
des Beschwerdegegners 2 im Lichte des Ausbildungsstands der Verunfallten, der
gewählten Organisationsform (Kolonnenfahrt) und der konkreten
Geländeverhältnisse kritisch und nachvollziehbar. Bei ihrer Argumentation, der
Beschwerdegegner 2 sei zu spät bei der Unfallstelle gewesen, lassen die
Beschwerdeführer schliesslich die vorinstanzliche Feststellung
unberücksichtigt, wonach die Verunfallte auch verstorben wäre, wenn der
Beschwerdegegner 2 sofort bei ihr gewesen wäre. Auch hier durfte die Vorinstanz
angesichts der eindeutigen Schlussfolgerungen in den medizinischen Gutachten
von klar erstellten Tatsachen ausgehen.

2.6. Zusammengefasst geht die Vorinstanz weder willkürlich von einer klaren
Beweislage aus, noch verletzt sie mit der Bestätigung der Verfahrenseinstellung
anderweitig Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

3. 

Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da
er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde
und ihm somit keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Reut