Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1035/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://22-10-2019-6B_1035-2019&lang=de&
zoom=&type=show_document:1870 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1035/2019

Urteil vom 22. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Alain Joset,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

2. Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug,

Beschwerdegegner.

Gegenstan

Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4

und Art. 64 Abs. 1 StGB; Anlasstat,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 12. Juni 2019 (BES.2018.149+150).

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Strafgericht Basel-Stadt sprach A.________ am 18. September 2013 der
falschen Anschuldigung, der mehrfachen Drohung, der versuchten Nötigung, der
mehrfachen Brandstiftung mit geringem Schaden, der versuchten Schreckung der
Bevölkerung, der Irreführung der Rechtspflege und der mehrfachen Beschimpfung
schuldig. Es verurteilte ihn neben einer Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren, die es zugunsten der ebenfalls angeordneten stationären
Behandlung von psychischen Störungen aufschob. A.________ trat die Massnahme am
17. Dezember 2013 an.

A.b. Am 19. November 2015 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A.________
wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die es zugunsten
der Fortsetzung der begonnen Massnahme aufschob.

A.c. Auf Antrag von A.________ hob der Straf- und Massnahmenvollzug des Amts
für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt die Massnahme am 15. März 2017 per
24. März 2017 infolge Aussichtslosigkeit auf. Gleichentags beantragte dieser
beim Strafgericht Basel-Stadt, die Reststrafe der mit den Urteilen vom 18.
September 2013 und 19. November 2015 angeordneten Freiheitsstrafen zu
vollziehen und über A.________ im Anschluss an den Vollzug der Reststrafe die
Verwahrung anzuordnen.

B. 

Das Strafgericht Basel-Stadt erklärte am 31. Oktober 2017 die aufgeschobenen
Freiheitsstrafen unter Einrechnung des Massnahmenvollzugs und der
Sicherheitshaft für vollziehbar.

Mit Beschluss vom 27. Juni 2018 wies es den Antrag auf Verwahrung ab, ordnete
erneut eine stationäre Behandlung von psychischen Störungen an und schob den
Vollzug der mit den Urteilen vom 18. September 2013 und 19. November 2015
ausgesprochenen Freiheitsstrafen wiederum auf.

Gegen diesen Beschluss erhoben sowohl der Straf- und Massnahmenvollzug als auch
A.________ Beschwerde.

C. 

Mangels suspensiver Wirkung der Beschwerde wurde A.________ am 13. September
2018 zur Durchführung der Massnahme in die Justizvollzugsanstalt Solothurn
versetzt.

Anlässlich der Verhandlung vor dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
vom 17. Oktober 2018 zog A.________ die Beschwerde zurück.

Aufgrund der noch zu geringen Erfahrungswerte im laufenden Therapiesetting
wurde das Verfahren ausgestellt und die Verhandlung auf den 12. Juni 2019 neu
angesetzt. Gleichentags hiess das Appellationsgericht die Beschwerde des Straf-
und Massnahmenvollzugs gut und hob die erstinstanzlich angeordnete Massnahme
auf. Es ordnete gestützt auf Art. 62c Abs. 4 und Art. 64 Abs. 1 StGB die
Verwahrung an. Ferner regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

D. 

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der
appellationsgerichtliche Entscheid sei insofern aufzuheben respektive
abzuändern, dass die Verwahrung für bundesrechtswidrig zu erklären und
aufzuheben sei. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur
erneuten Beurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Er ersucht im
Falle des Unterliegens um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

E. 

Der Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug, die
Staatsanwaltschaft und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
verzichten auf eine Vernehmlassung, Letztere mit dem Antrag, die Beschwerde
abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, der vorinstanzliche Entscheid verletze Art. 64
StGB, das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 56 Abs. 2 StGB)
und die Garantie der persönlichen Freiheit (Art. 10 BV, Art. 5 sowie 8 EMRK).
Er macht geltend, es liege kein genügend schwerwiegendes Anlassdelikt zur
Anordnung der Verwahrung vor. Er sei wegen einfacher Brandstiftung gemäss Art.
221 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Dabei könne nicht von einer schweren
Beeinträchtigung der physischen Integrität Dritter ausgegangen werden. Die neue
Beurteilung der Vorinstanz, dass Brandstiftungen vorliegen würden, mit welchen
er jeweils eine Gemeingefahr in Form der eventualvorsätzlichen Gefährdung
Dritter geschaffen habe, sei unzulässig und bundesrechtswidrig.

1.2. Die Vorinstanz schildert zunächst den bisherigen Therapieverlauf des
Beschwerdeführers und setzt sich mit der Frage auseinander, ob eine weitere
stationäre Behandlung von psychischen Störungen angezeigt ist. Gestützt auf den
bisherigen Therapieverlauf und die gutachterlichen Ausführungen gelangt sie zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar weiterhin behandlungsbedürftig, jedoch
nicht therapiefähig ist. Da sich in der Schweiz zudem keine geeignete
Institution mehr finden lasse, könne keine stationäre therapeutische Massnahme
gemäss Art. 59 StGB angeordnet werden (Entscheid S. 4 ff.).

In der Folge widmet sich die Vorinstanz den Voraussetzungen für die Anordnung
der Verwahrung. Sie hält als unbestritten fest, der Beschwerdeführer leide an
einer tatrelevanten schweren psychischen Störung und sei gegenwärtig
therapieunfähig sowie rückfallgefährdet. Umstritten sei einzig, ob eine
ausreichende Anlasstat für die Anordnung der Verwahrung vorliege. Sie erwägt,
Art. 64 StGB nenne die Brandstiftung ohne Einschränkung auf die qualifizierte
Begehungsweise nach Art. 221 Abs. 2 StGB als Anlasstat für die Verwahrung.
Einschränkend halte Art. 64 Abs. 1 StGB jedoch fest, dass der Täter eine Tat
begangen haben muss, durch die er die physische, psychische oder sexuelle
Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen
wollte. Einzig ein materieller Schaden genüge nicht, weshalb die Brandstiftung
im von den Parteien zitierten Urteil 6B_875/2016 vom 3. Oktober 2016 nicht als
hinreichende Anlasstat für eine Verwahrung angesehen worden sei. Die
vorliegenden Anlasstaten würden sich jedoch in wesentlichen Punkten vom
Sachverhalt, der dem vorgenannten Urteil zugrunde lag, unterscheiden. Es sei
nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die Brände, die zur Anordnung
beziehungsweise der Weiterführung der stationären Behandlung psychischer
Störungen führten, mit dem direkten Vorsatz gelegt habe, Mitinsassen der
jeweiligen Einrichtung zu schaden. Die in Verzweiflung gelegten Brände hätten
primär ihn selbst treffen sollen. Gleichwohl habe er in Kauf genommen, Dritte
zu schädigen, denn er habe, anders als im zitierten Bundesgerichtsentscheid,
nicht sichergestellt, dass keine Menschen in Gefahr gewesen seien. Er habe
zumindest annehmen müssen, dass sich im gleichen Gebäude weitere Personen
befänden und diese durch das Feuer oder die damit einhergehende
Rauchentwicklung verletzt oder gar getötet werden könnten. Die Sachgerichte
hätten mutmasslich auf Brandstiftung im Grundtatbestand erkannt, weil die
qualifizierte Begehungsweise nach Art. 221 Abs. 2 StGB das wissentliche in
Gefahr bringen von Menschen, mithin direkten Vorsatz, erfordere und dem
Beschwerdeführer lediglich die eventualvorsätzliche Gefährdung von Dritten
unterstellt worden sei. Es lägen damit Vorstrafen in Form von Brandstiftungen
im Grundtatbestand vor, mit welchen der Beschwerdeführer jeweils eine
Gemeingefahr in Form der eventualvorsätzlichen Gefährdung Dritter geschaffen
habe. Die Gefährdung von Menschen müsse bereits eine schwere Beeinträchtigung
im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB sein können, ansonsten der Brandstiftung im
Katalog der Anlasstaten keine eigenständige Bedeutung zukommen würde. Die
vorliegende Brandstiftung unter eventualvorsätzlicher Schaffung einer
Gemeingefahr für eine unbestimmte Anzahl weiterer Personen im gleichen Haus sei
als schwere Beeinträchtigung der Opfer zu werten. Die Vorstrafen des
Beschwerdeführers stellten somit Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB
dar, weshalb die Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1
StGB anzuordnen sei (Entscheid S. 13 ff.).

1.3.

1.3.1. Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme
hat das in der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die
Rechtsfolgen zu befinden. Es besteht damit Raum für eine Umwandlung der
ursprünglich angeordneten Massnahme, also für Korrekturen hinsichtlich der
Behandlung und Sicherungsintensität. Dem Gericht obliegt es mithin darüber zu
entscheiden, ob die Reststrafe zu vollziehen (Art. 62c Abs. 2 StGB), eine
andere Massnahme (Art. 62c Abs. 3 StGB; siehe auch Art. 62c Abs. 6 StGB) oder
gegebenenfalls gar die Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB) anzuordnen ist. Das
Gericht ist dabei nicht an den Antrag beziehungsweise die Empfehlung der
Vollzugsbehörde gebunden (BGE 141 IV 49 E. 2.5 S. 52 f. mit Hinweisen).

1.3.2. Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter eine in Art. 64
Abs. 1 StGB ausdrücklich genannte Katalogtat (Mord, vorsätzliche Tötung,
schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung,
Gefährdung des Lebens) oder eine im Sinne der Generalklausel mit
Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die
er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person
schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn aufgrund einer
anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit
der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter
weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (Art. 64
Abs. 1 lit. b StGB).

Die Verwahrung ist als "ultima ratio" nur unter qualifizierten Voraussetzungen
möglich. Die blosse Erfüllung eines Anlasstatbestands genügt nicht. Das
Bundesgericht hat sich in BGE 139 IV 57 intensiv mit der Frage
auseinandergesetzt, wie das Kriterium der schweren Beeinträchtigung neben der
Voraussetzung der im Gesetz umschriebenen Anlasstaten auszulegen ist. Gestützt
auf die Gesetzesmaterialien und die in der Lehre vertretenen Meinungen hat es
festgehalten, dass der schweren Beeinträchtigung als Ausdruck der
Verhältnismässigkeit einschränkende Bedeutung zukommt. Es muss sich um "schwere
Straftaten" handeln, durch die der Täter die physische, psychische oder
sexuelle Integrität einer andern Person "schwer" beeinträchtigte oder
beeinträchtigen wollte. Dies gilt gleichermassen für Katalogtaten und
Straftaten nach der Generalklausel als Anlasstaten als auch für die ernsthaft
zu erwartenden Folgetaten. Von einer schweren Opferbeeinträchtigung ist unter
Zugrundelegung eines objektiven Massstabs auszugehen, wenn aufgrund der zu
beurteilenden Tat nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer
Traumatisierung des Opfers zu rechnen ist (BGE 139 IV 57 E. 1.3 S. 59 ff.;
Urteile 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.2.5; 6B_8/2015 vom 14. September
2015 E. 2.1; 6B_685/2014 vom 25. September 2014 E. 2.2; 6B_109/2013 vom 19.
Juli 2013 E. 3.3; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4.
Aufl. 2019, N. 24a zu Art. 64 StGB). Ein materieller Schaden genügt nicht (BGE
139 IV 57 E. 1.3.3 S. 61; Urteil 6B_875/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 3.2.2;
HEER, a.a.O., N. 23 zu Art. 64 StGB).

1.3.3. Eine nochmalige freie Würdigung in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht, wie sie das urteilende Sachgericht vorgenommen hat, ist bei der
Entscheidung über die Anordnung einer nachträglichen Verwahrung gemäss Art. 62c
Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB nicht zulässig. Gegenstand des Nachverfahrens
gemäss Art. 363 ff. StPO bildet lediglich die nachträgliche Abänderung oder
Ergänzung der Sanktionsfolgen rechtskräftiger Strafurteile, deren Grundlagen
und Voraussetzungen sich aus dem materiellen Recht ergeben (Art. 59 ff. StGB).
Mit der Korrektur der ursprünglich angeordneten Massnahme soll einer späteren
Entwicklung hinsichtlich des Geisteszustandes des Täters oder neuer
Behandlungserkenntnisse sowie dem Bedürfnis nach Flexibilität und
Durchlässigkeit im Massnahmenrecht Rechnung getragen werden. Das Gericht hat
sich nur in Bezug auf die Massnahme nochmals mit der Sache zu befassen und die
ihm zustehende Entscheidungsfreiheit beschränkt sich einzig auf die
vorzunehmende Sanktionsanpassung. Das Nachverfahren erlaubt es nicht, ein
möglicherweise fehlerhaftes Urteil in anderen Punkten zu korrigieren (vgl. zum
Ganzen: BGE 142 IV 307 E. 2.2 S. 309; 141 IV 396 E. 3.1 S. 398 f. und E. 4.2 S.
404; Urteil 6B_875/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 3.1). Dies ist nur in den engen
Grenzen der Revision gemäss Art. 410 ff. StPO möglich.

1.3.4. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich der Brandstiftung schuldig, wer
vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer
Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Es muss ein Brand von einer gewissen
Erheblichkeit vorliegen. Die Entfachung einer Feuersbrunst erfüllt für sich
allein den Tatbestand nicht. Als weitere Merkmale müssen ein unmittelbar aus
der Schädigung der in Brand gesteckten Sache resultierender Sachschaden bei
einem andern oder die Herbeiführung einer Gemeingefahr hinzutreten, wobei
bereits die Gefahr, dass das Feuer auf benachbarte Gebäude oder andere Sachen
übergreift, genügt (BGE 105 IV 127 E. 1a S. 129 f.; 85 IV 130 E. 1 S. 131 f.;
ferner BGE 117 IV 285 E. 2a S. 285 f.; Urteile 6B_1327/2018 vom 9. September
2019 E. 4.3.1; 6B_725/2017 vom 4. April 2018 E. 1.3).

1.4. Der Beschwerdeführer wurde am 18. September 2013 und 19. November 2015
unter anderem der Brandstiftung in insgesamt drei Fällen schuldig gesprochen,
teilweise in Anwendung von Art. 221 Abs. 3 StGB, aufgrund geringen
Sachschadens. Brandstiftung wird in Art. 64 Abs. 1 StGB als Anlasstat für eine
Verwahrung genannt. Dabei wird die einfache Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs.
1 StGB nicht explizit ausgeschlossen. Die Erfüllung einer Katalogtat alleine
genügt für die Anordnung der Verwahrung nach dem Gesagten allerdings nicht
(vgl. E. 1.3.2). Es muss sich zudem um eine "schwere Straftat" handeln, durch
die der Täter die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern
Person "schwer" beeinträchtigte oder beeinträchtigen wollte.

1.5. Die Vorinstanz gelangt nach Interpretation der Urteile vom 18. September
2013 und 19. November 2015 beziehungsweise der Akten zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe mit seinen Brandstiftungen eventualvorsätzlich eine
Gemeingefahr für eine unbestimmte Anzahl weiterer Personen geschaffen und die
Opfer damit schwer beeinträchtigt. Wie der Beschwerdeführer zutreffend
einwendet und auch die Vorinstanz festhält, können die Straftaten, die Anlass
für eine Verwahrung sein könnten, im gerichtlichen Nachverfahren nicht anders
beurteilt werden, als dies das damalige Sachgericht getan hat (vgl. E. 1.3.3).
Während zum ersten Urteil eine schriftliche Begründung vorliegt, wurde das
zweite Urteil gestützt auf Art. 82 Abs. 1 StPO nicht begründet.

Indem die Vorinstanz bezüglich der beiden mit Urteil vom 18. September 2013
beurteilten Brandstiftungen zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe
eventualvorsätzlich eine Gemeingefahr für Dritte geschaffen, weicht sie
unzulässigerweise von den tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen
Würdigung des urteilenden Sachgerichts ab. Weder der angeklagte Sachverhalt,
den das Sachgericht als erstellt erachtete, noch die tatsächlichen
Feststellungen oder die rechtliche Würdigung lassen darauf schliessen, dass das
Gericht davon ausging, der Beschwerdeführer habe mit seinen Handlungen eine
Gemeingefahr geschaffen. Das Strafgericht Basel-Stadt hält im Urteil vom 18.
September 2013 bezüglich der Brandstiftung vom 12. November 2011 unter anderem
fest: "In rechtlicher Hinsicht ist die von Art. 221 StGB geforderte
Feuersbrunst zu bejahen, da der Brand mit bis zu 50 cm hohen Flammen nicht mehr
beherrschbar war, geschweige denn vom Beschwerdeführer beherrscht werden
wollte, und von der Feuerwehr gelöscht werden musste. Auch der für die
Erfüllung des Tatbestands alternativ notwendige Schaden liegt vor [...]."
Aufgrund des Worts "auch" schliesst die Vorinstanz, das Strafgericht habe die
Herbeiführung einer Gemeingefahr bejaht. Diese Interpretation erscheint jedoch
mangels Erwähnung beziehungsweise Umschreibung einer Gemeingefahr zu weit
hergeholt. Naheliegender ist es, dass das Strafgericht feststellte, dass
zusätzlich zum im vorgenannten Satz erwähnten Tatbestandselement der
Feuersbrunst mit dem Schaden auch eines der beiden weiteren, alternativen
Tatbestandsmerkmale von Art. 221 Abs. 1 StGB (Schaden Dritter oder
Herbeiführung einer Gemeingefahr) vorliegt. Daran ändert auch der Satz im
Rahmen der Strafzumessung nichts, wonach der Beschwerdeführer mit den
Brandlegungen nicht nur sich selbst gefährdet habe, sondern auch andere
Patienten und Mitarbeiter, die ihm überhaupt nichts getan hätten, was er
ausgeblendet habe (kantonale Akten betreffend Anklage vom 12. Juni 2013, act.
1053 ff.). Indem die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe bei
den beiden Brandstiftungen eine Gemeingefahr geschaffen, obwohl sich im Urteil
keine tatsächlichen Feststellungen oder rechtliche Erwägungen dazu finden,
verletzt sie Bundesrecht.

Hinsichtlich des Urteils vom 19. November 2015, zu welchem lediglich das
Dispositiv vorliegt, aus welchem nicht hervorgeht, ob das Gericht einen
Sachschaden und/oder eine Gemeingefahr als erstellt erachtete, trifft die
Vorinstanz selbst tatsächliche Feststellungen. Sie gelangt zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer durch das nächtliche Feuerlegen in dem mit 136 Personen
besetzten Gefängnis zumindest in Kauf genommen habe, auch Dritte zu schädigen,
da er nicht sichergestellt habe, dass keine Menschen in Gefahr gewesen seien.
Wenn es auch nicht seinem direkten Vorsatz entsprochen habe, so habe er doch im
Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen, diverse Mitgefangene zu
gefährden. Mit diesen Erwägungen nimmt die Vorinstanz eine erneute freie
Würdigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vor, was im nachträglichen
Verfahren gemäss Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB unzulässig ist. Das
Bundesgericht verkennt nicht, dass die Vorinstanz mangels schriftlicher
Begründung des Urteils vom 19. November 2015 nur Vermutungen darüber anstellen
konnte, wovon das Sachgericht ausgegangen ist. Allerdings darf sich der
Umstand, dass keine Urteilsbegründung vorliegt, für den Beschwerdeführer nicht
nachteilig auswirken. So ist es durchaus denkbar, dass das Sachgericht - trotz
angeklagter qualifizierter Begehungsweise - eine direktvorsätzliche oder
eventualvorsätzliche Gefährdung Dritter bewusst verneinte und wegen
Sachschadens oder Gemeingefahr hinsichtlich Sachen auf einfache Brandstiftung
erkannte. Die Frage wäre allenfalls durch Nachfrage beim urteilenden Gericht zu
klären gewesen. Hingegen verletzt es Bundesrecht, wenn die Vorinstanz im Rahmen
des nachträglichen Verfahrens den Sachverhalt selbst - zu Ungunsten des
Beschwerdeführers - feststellt und würdigt.

Kam es bei den Taten des Beschwerdeführers lediglich zu Sachschaden, wurden
Personen weder verletzt noch konkret gefährdet und nahm dies der
Beschwerdeführer auch nicht in Kauf, liegen keine schweren Straftaten im Sinne
von Art. 64 Abs. 1 StGB vor (vgl. Urteil 6B_875/2016 vom 3. Oktober 2016 E.
3.2; Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über
das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2094 Ziff. 213.451; HEER, a.a.O., N. 25 zu Art.
64 StGB).

1.6. Die Anordnung der Verwahrung verletzt auch aus einem anderen Grund
Bundesrecht. Wäre mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer eventualvorsätzlich eine Gemeingefahr für eine unbestimmte
Anzahl weiterer Personen im gleichen Haus geschaffen hat, müsste er damit die
physische, psychische oder sexuelle Integrität dieser Personen schwer
beeinträchtigt haben oder beeinträchtigt haben wollen, damit ein Anlassdelikt
für eine Verwahrung vorläge. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer nicht
vor, dass er die Integrität Dritter beeinträchtigen wollte (vgl. zu einer
gewollten schweren Beeinträchtigung der physischen Integrität durch
Brandstiftung: Urteil 6B_1000/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.3). Vielmehr
wertet sie sein Vorgehen als schwere Beeinträchtigung der Opfer. Eine Erklärung
dafür, worin diese Beeinträchtigung genau besteht beziehungsweise inwiefern die
Opfer in ihrer Integrität beeinträchtigt sind, bleibt sie jedoch schuldig.
Unbestritten ist, dass durch die Brandstiftungen des Beschwerdeführers keine
andere Person in ihrer physischen Integrität verletzt wurde. Eine Verletzung
der sexuellen Integrität scheidet ebenfalls aus. Bleibt folglich eine
Verletzung der psychischen Integrität. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob aufgrund
der vom Beschwerdeführer begangenen Taten nach der allgemeinen Lebenserfahrung
mit einer Traumatisierung der Opfer zu rechnen ist. Hierzu äussert sich die
Vorinstanz nicht. Dem vorinstanzlichen Entscheid ist einzig zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer andere Insassen beziehungsweise Patienten und Personal
gefährdet haben soll. Wie nahe beziehungsweise konkret die Gefahr für diese
Personen war, wird im vorinstanzlichen Entscheid nicht thematisiert. Ebenso
wenig ergibt sich daraus, ob die mutmasslichen Opfer bereits bemerkt hatten,
dass es brennt beziehungsweise sie möglicherweise in Gefahr sind. Gestützt auf
die im vorinstanzlichen Entscheid enthaltenen Informationen ist unter
objektiven Gesichtspunkten nicht davon auszugehen, dass mit einer
Traumatisierung der allenfalls gefährdeten anderen Personen zu rechnen ist.
Aufgrund der konkreten Umstände ist nicht ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer mit seinen Taten eine andere Person in ihrer physischen,
psychischen oder sexuellen Integrität schwer beeinträchtigte, womit es an einem
hinreichend schweren Anlassdelikt für die Anordnung einer Verwahrung fehlt. Der
vorinstanzliche Entscheid verletzt damit Bundesrecht und ist aufzuheben.

1.7. Das Bundesgericht verkennt - wie bereits die Verteidigung im
vorinstanzlichen Verfahren - nicht, dass sich die Strafjustiz viele Jahre um
den Beschwerdeführer bemühte und dieser nach wie vor rückfallgefährdet und
therapiebedürftig ist. Ebenso nimmt das Bundesgericht zur Kenntnis, dass die
von der Verteidigung genannten erwachsenenschutzrechtlichen Möglichkeiten im
Falle des Beschwerdeführers nach Ansicht der Vorinstanz nicht zur Verfügung
stehen würden, da gemäss Gutachter keine Heiminstitutionen existierten, die
über die erforderliche Betreuung und das notwendige Sicherheitsdispositiv
verfügten, und der Beschwerdeführer eine solche Massnahme ablehne (Entscheid S.
17). Allerdings kann das Dilemma, dass der Beschwerdeführer
unbestrittenermassen therapiebedürftig, jedoch zurzeit nicht therapierfähig
ist, nicht dadurch gelöst werden, dass eine Verwahrung angeordnet wird, obwohl
kein genügend schweres Anlassdelikt vorliegt.

2. 

Die Beschwerde ist gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und
die Sache zur Entscheidung über die weiteren Folgen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Basel-Stadt
hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Da dieser um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ersucht, ist die Parteientschädigung
praxisgemäss seinem Rechtsbeistand auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 12. Juni 2019 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über
die weiteren Folgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Der Kanton Basel-Stadt hat Advokat Alain Joset für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres