Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1033/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://04-12-2019-6B_1033-2019&lang=de&
zoom=&type=show_document:2091 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1033/2019

Urteil vom 4. Dezember 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unrechtmässiger Bezug von Leistungen im Sinne

von Art. 148a StGB; Landesverweisung gemäss

Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 25. Juni 2019 (SB180362-O/U/mc).

Sachverhalt:

A.

Das Bezirksgericht Winterthur bestrafte am 16. Mai 2018 den tunesischen
Staatsangehörigen A.________ wegen mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) im
Zeitraum 1. Mai 2005 bis 31. Mai 2016, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen
einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) im
Zeitraum 1. Oktober 2016 bis 30. April 2017, Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff.
1 Abs. 2 StGB) und Fälschung von Ausweisen (Art. 252 Abs. 2 StGB) mit 24
Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--
(wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist), mit bedingtem Vollzug der
Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 3 Jahren und unbedingtem Vollzug der
Geldstrafe. Es verzichtete auf den Widerruf der mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 8. April 2013 ausgefällten
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.-- (Art. 46 Abs. 5 StGB).

Es verwies ihn gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes und
sah von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener
Informationssystem (SIS) ab.

B.

A.________ beantragte mit Berufung einen Freispruch vom Vorwurf des
unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der
Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB), die Bestrafung mit einer bedingten
Freiheitsstrafe von 20 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren, den Aufschub
des Vollzugs der Geldstrafe sowie das Absehen von einer Landesverweisung. Die
Staatsanwaltschaft beantragte mit Anschlussberufung insbesondere eine
dreijährige Freiheitsstrafe sowie die zehnjährige Landesverweisung mit
Ausschreibung im SIS.

Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 25. Juni 2019 die Rechtskraft der
Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs, Urkundenfälschung und Fälschung von
Ausweisen sowie des Nichtwiderrufs fest. Es fand ihn des unrechtmässigen Bezugs
von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art.
148a Abs. 1 StGB im Zeitraum 1. Oktober 2016 bis 30. April 2017 schuldig und
bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten (wovon 1
Tag durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
Fr. 30.--. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 20 Monaten
mit einer Probezeit von 3 Jahren auf; die übrigen 10 Monate, abzüglich 1 Tag
erstandener Haft, setzte es in Vollzug. Es verwies ihn für 5 Jahre des Landes
und sah von einer Ausschreibung im SIS ab.

C.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil
aufzuheben, ihn vom Vorwurf i.S.v. Art. 148a Abs. 1 StGB freizusprechen, ihn
mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten (mit einer Probezeit von 2
Jahren) und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen, von
der Anordnung der Landesverweisung abzusehen sowie eventualiter die Sache zur
Neubeurteilung zurückzuweisen; die vorinstanzlichen Kosten zufolge des
beantragten Freispruchs und des Absehens von der Landesverweisung neu zu
beurteilen sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu
nehmen und die Verteidigung zu entschädigen; der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen; ihm die unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung)
zu gewähren.

Erwägungen:

1.

Der Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung (Art. 66a StGB) kommt
in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zu (Urteil 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018, SV D; Urteil
6B_235/2018 vom 1. November 2018 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 IV 55). Das
Gesuch um aufschiebende Wirkung ist damit gegenstandslos (bundesgerichtliches
Schreiben vom 18. September 2019).

2.

Das Berufungsverfahren wurde zusammen mit demjenigen seiner mitbeschuldigten
Ehefrau geführt, welchem (mit Ausnahme der Urkundendelikte) bezüglich des
Sozialhilfebetrugs und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der
Sozialhilfe der gleiche Anklagesachverhalt zugrunde liegt (Urteil S. 6; vgl.
Urteil 6B_1015/2019 im parallelen Verfahren gleichen Datums; auf dieses Urteil
ist im Übrigen zu verweisen, da die vorinstanzliche Begründung und die
Beschwerdevorbringen im Wesentlichen die gleichen Gesichtspunkte
thematisieren).

3.

Der Beschwerdeführer bringt in formeller Hinsicht vor, indem die Vorinstanz die
Tatbestandsvariante des "Verschweigens" weder konkret als echtes
Unterlassungsdelikt qualifiziere noch zu seiner Rechtsauffassung Ausführungen
mache, verletze sie die Begründungspflicht und sein Gehörsrecht im Sinne von
Art. 29 Abs. 2 BV. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz referiert den
Standpunkt des Beschwerdeführers (Urteil S. 12 f.) und begründet ihre Auslegung
der Tatbestandsvariante des Verschweigens auf den S. 13 bis 16 des Urteils.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren
Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen
Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder
tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und
diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann (Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E.
1.5.2 mit Hinweisen).

4.

Der Beschwerdeführer richtet sich in der Hauptsache gegen die Schuldigsprechung
im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB für den Zeitraum 1. Oktober 2016 bis 30.
April 2017 und die Anordnung der Landesverweisung (Beschwerde Ziff. 13).

4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz vertrete die Auffassung,
eine Ausdehnung des strafbaren Verhaltens entspreche dem Willen des
Verfassungsgesetzgebers. Auch wenn sie nie konkret den Begriff des "echten
Unterlassungsdelikts" verwende, liessen ihre Ausführungen den Schluss zu, dass
sie Art. 148a StGB als solches auslege. Dies hätte die vollumfängliche
Pönalisierung von jedem erdenklichen, passiven Verhalten im Bereich der
Sozialhilfe (und Sozialversicherung) zur Folge, und zwar unter vollständiger
Ausserachtlassung der gesetzlichen Verpflichtung der Sozialbehörden. Diese
müssten im Kanton Zürich mindestens einmal jährlich alle hängigen Hilfsfälle
prüfen und die notwendigen Deklarationen einholen, um allfällige Anpassungen
der Sozialhilfeleistungen vorzunehmen (§ 33 der zürcherischen Verordnung zum
Sozialhilfegesetz [SHV; LS 851.11]). Der Gesetzgeber habe die Strafbarkeit
zweifelsohne verschärfen wollen, nicht aber die Sozialbehörden von ihren
eigenen Verpflichtungen und ihrer eigenen Verantwortlichkeit befreien wollen.
Art. 148a StGB verfolge offensichtlich nicht den Zweck, krasses Fehlverhalten
und Versäumnisse von Sozialbehörden zu legitimieren. Genau das sei hier der
Fall (Ziff. 28). Es wäre verfehlt, bei Nicht-Bejahung der Arglist unbesehen
eine Strafbarkeit nach Art. 148a StGB anzunehmen (Ziff. 29). Die Sozialbehörden
hätten seit Erhalt des polizeilichen Ermittlungsberichts Ende Juli 2013
Gewissheit gehabt, dass er Einkommen nicht deklariert hatte. Trotzdem seien sie
dem zwei Jahre lang nicht auf den Grund gegangen. Es wäre nicht zu einer
allfälligen strafbaren Nichtdeklaration zufolge passiven Verhaltens ab dem 1.
Oktober 2016 gekommen (Ziff. 31).

"Verschweigen" könne nur strafbar sein, wenn der Leistungsempfänger bewusst
eine Mitteilung veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse unterlasse, nachdem
der Leistungserbringer aktiv nachgefragt habe. Erfüllung durch Unterlassung sei
nur bei Garantenpflicht denkbar (Ziff. 32). Die öffentliche Hand wäre stark
privilegiert (Ziff. 33). Im Einklang mit verschiedenen Lehrmeinungen und
entgegen der Botschaft (unten E. 4.5.1) könne das blosse passive Nichtmelden
nicht erfasst sein. Dem Tatbestandsmerkmal "durch Verschweigen von Tatsachen"
könne keine eigenständige Bedeutung zukommen (Ziff. 34). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 146 StGB begründe die
sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht keine Garantenstellung des
Leistungsempfängers. Das blosse Nichtanmelden von Änderungen in den
Einkommens-, Vermögens- und familiären Verhältnissen erfülle den objektiven
Tatbestand des Betrugs nicht (BGE 140 IV 11). Dies müsse im Einklang mit der
überwiegenden Lehre auch für den Tatbestand von Art. 148a StGB gelten (Ziff.
40). Die letzte Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs habe am 4. Juli 2014
stattgefunden. Nach dem 1. Oktober 2016 habe er weder Angaben gemacht noch die
Sozialen Dienste durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise in die
Irre geführt oder sie im Irrtum bestärkt. Er sei daher freizusprechen
(Beschwerde Ziff. 35).

4.2. Der vom Beschwerdeführer referierte § 33 der Zürcher Verordnung zum
Sozialhilfegesetz (SHV; 851.11) lautet: "Die Fürsorgebehörde überprüft
periodisch, mindestens einmal jährlich, alle hängigen Hilfsfälle." Nach § 48a
Abs. 1 des Zürcher Sozialhilfegesetzes (SHG; 851.1) wird mit Busse bestraft,
wer für sich oder andere durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch
Verschweigen von veränderten Verhältnissen oder in anderer Weise Leistungen
nach diesem Gesetz unrechtmässig erwirkt.

4.3. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe in der Phase ab dem
1. Oktober 2016 Einkommen aus SUVA-Taggeldern, Schenkungen und Arbeitstätigkeit
nicht von sich aus dem Sozialamt gemeldet. Umstritten sei, ob dieses passive
Verhalten unter den Tatbestand des Art. 148a StGB falle, oder anders
ausgedrückt, ob das fragliche Delikt durch blosse Unterlassung begangen werden
könne (Urteil S. 13).

4.4. Die Vorinstanz geht davon aus, die Tatvariante "Verschweigen" des Art.
148a StGB bedeute nach dem Duden, etwas bewusst nicht sagen, verheimlichen,
sich über etwas nicht äussern. Diese Variante werde im Gesetzestext neben jener
der unwahren oder unvollständigen Angaben aufgeführt, die ein Handeln (Angaben
machen) umschrieben. Das lege den Schluss nahe, dass mit "Verheimlichen" eine
Unterlassung umschrieben werde. Das lasse sich aber aufgrund des Wortlauts des
Gesetzes nicht eindeutig ermitteln. Art. 148a StGB sei bei der Umsetzung von
Art. 121 Abs. 3 lit. b BV erlassen worden. Die Bundesversammlung sei der 
Botschaft (unten E. 4.5.1) gefolgt. Aus dieser Umsetzung sei der
gesetzgeberische Wille zu schliessen, dass auch rein passives Verhalten bzw.
reines Unterlassen erfasst werde. Explizit erwähne die Botschaft für das
Verschweigen von Tatsachen, solch passives Verhalten sei gegeben, wenn jemand
die Meldung unterlasse, dass sich seine Situation verändert bzw. verbessert
habe. Es sei klar, dass dies für den Leistungsempfänger erkennbar sein müsse,
ansonsten es am subjektiven Tatbestand des Vorsatzes fehlen würde. Damit werde
die Verantwortlichkeit für den korrekten Ablauf des Sozialwesens nicht
einseitig auf die Versicherten abgewälzt. Die vom Beschwerdeführer zitierte
Literatur vermöge nicht zu überzeugen. Von einer massiven Ausdehnung der
Strafbarkeit könne angesichts des kantonalen Strafrechts zur Verletzung von
Meldepflichten nicht gesprochen werden. Soweit in dieser Hinsicht eine
Ausdehnung erfolge, entspreche das dem Willen des Verfassungsgesetzgebers. Das
Argument einer Privilegierung der öffentlichen Hand erweise sich als nicht
stichhaltig. Es sei nicht zu erkenne, weshalb eine solche Besserstellung der
öffentlichen Hand, welche mit der Erbringung von Sozialleistungen staatliche
Aufgaben erfülle und im Interesse des Gemeinwohls handle, nicht zulässig sein
solle.

4.5. Art. 148a StGB erfasst den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer
Sozialversicherung oder der Sozialhilfe und lautet:

Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von
Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass
er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe
bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Abs. 1); in leichten Fällen ist die
Strafe Busse (Abs. 2).

4.5.1. Art. 148a StGB ist Teil der Umsetzungsgesetzgebung gemäss dem
Verfassungsauftrag (Art. 197 Ziff. 8 BV) der an sich einzig Ausländerinnen und
Ausländer anvisierenden "Ausschaffungsinitiative". Strafbar wird, "wer"
unrechtmässig Leistungen bezieht, somit jede Person unabhängig von ihrer
Staatsangehörigkeit. Spezifisch ausländerrechtlich relevant wird der Tatbestand
nur und insoweit, als die Rechtsfolgen des Art. 66a Abs. 1 StGB eintreten, was
bei leichten Fällen i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 105
Abs. 1 StGB). Art. 148a StGB ist seit dem 1. Oktober 2016 in Kraft.

Das Bundesparlament folgte als Gesetzgeber der vom Bundesrat vorgeschlagenen
Fassung des Art. 148a StGB (vgl. MATTHIAS JENAL, in: Basler Kommentar,
Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, NN. 1 f zu Art. 148a StGB mit Hinweisen). Der 
Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des
Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung
krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (BBl 2013 5975) kommt deshalb für die
Interpretation von Art. 148a StGB besondere Bedeutung zu.

4.5.2. Nach der Botschaft ist Art. 148a StGB als Auffangtatbestand zum Betrug
im Sinne von Art. 146 StGB konzipiert, welcher auch im Bereich des
unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen erfüllt sein kann (a.a.O., S. 6036
f. mit Hinweis auf Urteil 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013). Art. 148a StGB wird
anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Dieser
qualitative Unterschied schlägt sich im tieferen Strafrahmen mit der
Höchststrafe von bis zu einem Jahr nieder. Der Tatbestand erfasst jede
Täuschung. Sie kann durch unwahre oder unvollständige Angabenerfolgen oder auf
dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen:

"Ein solches passives Verhalten ist etwa dort gegeben, wo jemand die Meldung
unterlässt, dass sich seine Lage verändert beziehungsweise verbessert hat ("On
observe un tel comportement passif lorsque quelqu'un omet de signaler que sa
situation s'est améliorée par exemple" [Message FF 2013 5373 5432]; "Tale
comportamento passivo è ad esempio dato quando qualcuno omette di comunicare un
cambiamento o un miglioramento della sua situazione" [Messagio FF 2013 5163
5222]). Die kantonalen Sozialhilfegesetze auferlegen einer um Sozialhilfe
ersuchenden Person die Pflicht, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über
ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben. Der Betreffende
muss Unterlagen vorlegen, welche zur Abklärung der Situation erforderlich sind
und eine Änderung der Verhältnisse unverzüglich melden. Es stellt einen
klassischen Fall des unrechtmässigen Leistungsbezugs dar, dass durch unwahre
oder unvollständige Angaben, Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen eine
in Wahrheit nicht bestehende Notsituation vorgetäuscht wird" (Botschaft, S.
6037 f.).

Die Tatbestandsvariante des "Verschweigens" erfasst somit nach der Botschaft
auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw.
verbesserten Lage. Art. 148a StGB erfasst demnach erstens das Handeln (unwahre
oder unvollständige Angaben machen) und zweitens das Unterlassen (Verschweigen
von Tatsachen). Die zweite Tatbestandsvariante weist die Charakteristik eines
echten Unterlassungsdelikts auf. Art. 11 StGB betreffend das unechte
Unterlassungsdelikt ist nicht zu berücksichtigen.

4.5.3. Nach der zu Art. 146 StGB ergangenen Rechtsprechung begründet die
Verletzung gesetzlich und vertraglich obliegender Meldepflichten (insb. Art. 31
Abs. 1 ATSG) keine Garantenstellung, weshalb kein Schuldspruch wegen Betrugs
ergehen kann (ausführlich BGE 140 IV 11). Die Botschaft verweist ausdrücklich
auf diese Rechtsprechung (S. 6036, Fn. 192 mit Hinweis auf das Urteil 6B_542/
2012 vom 10. Januar 2013). Da Art. 148a StGB lediglich die nicht
arglistig-kausale Täuschung erfasst, wird die arglistige Täuschung im Bereich
des Sozialrechts weiterhin durch Art. 146 StGB erfasst. Bei Verletzungen der
Meldepflicht bleiben die sozialversicherungsrechtlichen Straftatbestände sowie
die diesbezüglichen Vorschriften der kantonalen Sozialgesetzgebung
grundsätzlich konkurrierend anwendbar (Botschaft, S. 6039 f.; BGE 140 IV 11 E.
2.4.6 S. 17 f.). Insoweit ist weiterhin in Anbetracht der spezialgesetzlichen
Straftatbestände auszuschliessen, dass die blosse Verletzung der Meldepflicht
eo ipso Betrug sein kann (BGE 140 IV 11 E. 2.4.6 S. 18).

Es ist die gesetzliche Konzeption, den "missbräuchlichen Bezug von Leistungen
der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe" (Art. 121 Abs. 3 lit. b BV)
bundesrechtlich über den Betrug nach Art. 146 StGB und den neuen
Straftatbestand von Art. 148a StGB zu erfassen. Der Bundesrat hielt trotz
anderer Auffassungen in der Vernehmlassung mit Blick auf den Verfassungsauftrag
daran fest, "für eine Landesverweisung auch einen unrechtmässigen
Leistungsbezug unter der Betrugsschwelle genügen zu lassen" (Botschaft, S.
5999). Dazu schuf er mit 148a StGB in Nachachtung des Legalitätsprinzips (Art.
1 StGB) den bundesrechtlichen Straftatbestand, weil er das Abstellen auf das
divergierende kantonale Sozialhilferecht nicht als gangbaren Weg erachtete
(Botschaft, S. 6005).

4.5.4. In der Kommentarliteratur wird dagegen angenommen, entgegen der
Botschaft könne das Nichtmelden von veränderten Verhältnissen aufgrund der
allgemeinen Meldepflicht (Art. 31 ATSG) von Art. 148a StGB nicht erfasst sein.
Damit würde die Verantwortlichkeit für den korrekten Ablauf des Sozialwesens
einseitig auf die Versicherten abgewälzt, zumal im Einzelfall schwierig
abzuschätzen sein könne, was an geänderten Verhältnissen zu melden sei und was
nicht. Dem Tatbestandsmerkmal "durch Verschweigen von Tatsachen" könne
demzufolge keine eigenständige Bedeutung zukommen, zumal aus dem Wortlaut nicht
zwingend geschlossen werden müsse, dass ein "passives Verhalten" gemeint sei,
nachdem die bisherige Rechtsprechung Verschweigen gerade als Vorspiegelung,
d.h. Täuschung durch Tun, betrachte (JENAL, a.a.O., N. 11 zu Art. 148a StGB mit
Hinweis auf BGE 140 IV 11 E. 2.4.6 S. 17 f.; 131 IV 83 E. 2.2 S. 88 f.). Weiter
wird angenommen, gegen die Auslegung in der Botschaft dürfte bereits der
Wortlaut sprechen, denn auch Verschweigen sei prima vista eine Handlung. Die
Ausführungen in der Botschaft hätten eine massive Ausdehnung des strafbaren
Verhaltens zur Folge, und die öffentliche Hand würde stark privilegiert
gegenüber den privaten Geschädigten des Art. 146 StGB. Beim Betrug gemäss Art.
146 StGB begründe die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht nach BGE 140
IV 11 grundsätzlich keine Garantenpflicht; das müsse auch für den
Sozialleistungsbetrug gelten (BURKHARDT/SCHULTZE, in: Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 148a StGB).

Weitere Autoren nehmen ebenfalls an, die bisherige Rechtsprechung zu Art. 146
StGB sei mutatis mutandis auf Art. 148a StGB übertragbar, so dass die
Meldepflicht keine Garantenstellung begründe. Keine der Tatbestandsvarianten
lasse annehmen, dass der Gesetzgeber ihr eine andere Bedeutung habe geben
wollen als in Art. 146 StGB, und zwar umso weniger als Art. 148a StGB als
Auffangtatbestand zu Art. 146 StGB konzipiert sei. Verhalte sich der Täter
passiv ("attitude passive"), begehe er keine Täuschung durch Unterlassung, im
Gegensatz zur Annahme in der Botschaft (GARBARSKI/BORSODI, in: Commentaire
Romand, Code pénal II, Art. 111-392 CP, 2017, NN. 10, 12 zu Art. 148a StGB).

4.5.5. ANDREAS DONATSCH hält fest, ob die Tatvariante des Verschweigens von
Tatsachen als unechtes Unterlassungsdelikt zu qualifizieren sei oder ob sich
der Schweigende wie beim Betrug gemäss Art. 146 StGB nur strafbar machen könne,
wenn ihm eine Garantenstellung zukomme, werde kontrovers diskutiert. Zunächst
sei aufgrund systematischer Auslegung die Auffassung abzulehnen, beim
Verschweigen handle es sich um eine aktive Handlung. Sodann sei keineswegs
zwingend, dass eine Garantenstellung erforderlich sei; das Verschweigen von
Tatsachen werde beim Betrug gerade nicht erwähnt. Die Annahme einer
Garantenstellung bei Art. 148a StGB wäre nach der bundesgerichtlichen Praxis
zum Betrug wohl regelmässig ausgeschlossen. Nicht zu der vorausgesetzten
"inhaltlich qualifizierten Rechtspflicht" zum Tätigwerden gehörten Pflichten,
deren Missachtung in Nebengesetzen strafrechtlich sanktioniert werde. Art. 148a
StGB schütze das Vermögen der Leistungserbringer, wofür Leistungsbezügern
grundsätzlich keine Garantenstellung zukomme. Insgesamt ergebe sich, dass für
die Tatbestandsvariante des Verschweigens von Tatsachen eine Garantenstellung
im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts nicht vorauszusetzen sei. Soweit
vertreten werde, als Verschweigen solle lediglich die unterlassene Mitteilung
auf aktives Nachfragen der Leistungserbringer gelten, nicht aber die blosse
Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse, sei das eine Regelung, welche de lege
ferenda angestrebt werden könnte, sich aber nicht aus der Bestimmung ergebe.
Nach dem Gesetz müssten alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden
(Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 269 f.).

4.5.6. Die Ansicht von ANDREAS DONATSCH überzeugt. Die in den zitierten
Kommentaren vertretenen Meinungen (oben E. 4.5.4) übergehen die in der
Botschaft begründeten Motive der Gesetzgebung, so dass der von ihnen
vertretenen Auslegung der Tatbestandsvariante des "Verschweigens" nicht gefolgt
werden kann. Weder ist dieser Variante eine eigenständige Bedeutung
abzusprechen noch dagegen einzuwenden, durch den Schutz des berechtigten
Personen zustehenden Sozialvermögens werde die öffentliche Hand privilegiert.
Insbesondere aber muss die Auslegung von Art. 148a StGB im Sinne der
Rechtsprechung zu Art. 146 StGB, wie sie in BGE 140 IV 11 dargelegt ist, daran
scheitern, dass Art. 148a StGB keinen Betrugstatbestand kodifiziert. Die
Forderung des Beschwerdeführers, als "Verschweigen" könne nur eine Handlung
strafbar sein, "bei der ein Leistungsempfänger bewusst eine Mitteilung
veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse unterlässt, nachdem der
Leistungserbringer aktiv nachgefragt hat" (oben E. 4.1), würde erfordern, das
verpönte Verhalten ohne Anhaltspunkt in Gesetzeswortlaut und Gesetzesmotiven
als arglistig zu bestimmen und dieser Handlungsvariante tatsächlich die
eigenständige Bedeutung abzusprechen. Eine kohärente Auslegung des Tatbestands
müsste ebenso für die Handlungsvarianten Arglist voraussetzen. Das alles
widerspricht der ratio legis.

Nicht gegen die vorgenommene Auslegung spricht ferner der Einwand einer
ausdehnenden Strafbarkeit. Der Bundesgesetzgeber kann neue Straftatbestände
erlassen (Art. 123 Abs. 1 BV). Gemäss Verfassungsauftrag hatte der Gesetzgeber
die Tatbestände nach Art. 121 Abs. 3 BV zu definieren und zu ergänzen (Art. 197
Ziff. 8 BV). Er kodifizierte mit Art. 148a StGB die in zahlreichen Erlassen
divergierend pönalisierten Meldepflichten (für den Kanton Zürich oben E. 4.2)
auf bundesstrafrechtlicher Ebene einheitlich. Er schuf damit gleichzeitig eine
gegenüber dem Betrug weitergehende bundesstrafrechtliche Grundlage für die
Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB. Nur diese
ausländerrechtliche Rechtsfolge erscheint als einschneidend.

Das Argument, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass ihre Auslegung "die
vollumfängliche Pönalisierung von jedem erdenklichen, passiven Verhalten im
Bereich der Sozialhilfe (und Sozialversicherung) zur Folge hat, und zwar unter
vollständiger Ausserachtlassung der gesetzlichen Verpflichtungen der
Sozialbehörden" (oben E. 4.1), vermag ebenso wenig zu überzeugen, da der als
Vorsatzdelikt ausgestaltete Tatbestand das individuelle Wissen um Bestand und
Umfang der Meldepflicht sowie den tatsächlichen Täuschungswillen voraussetzt,
während die fahrlässige Verletzung einer Meldepflicht von Art. 148a StGB nicht
erfasst wird. Nach dem Gesetz gilt der Grundsatz, dass alle leistungsrelevanten
Tatsachen gemeldet werden müssen (DONATSCH, a.a.O.). Das schweizerische
Sozialwesen beruht primär auf Solidarität und Loyalität und nicht auf
Überwachung.

4.6. Mithin ist anzunehmen, dass Art. 148a StGB mit der Tatvariante des
"Verschweigens von Tatsachen" eine Unterlassungsstrafbarkeit begründet. Der
angefochtene Schuldspruch verletzt kein Bundesrecht.

5.

Der Beschwerdeführer rügt die Strafzumessung.

5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz erhöhe ohne
nachvollziehbare Begründung die Strafe und lasse damit wesentliche
Strafzumessungsfaktoren ausser Acht, so das Verhalten der Sozialen Dienste im
Rahmen der objektiven Tatschwere. Das verletzte die Art. 47 ff. StGB und das
rechtliche Gehör (Beschwerde Ziff. 23, 44). Als willkürlich erweise sich die
merklich höhere Einsatzstrafe, obwohl die Vorinstanz mit Fr. 160'000.-- von
einem tieferen Schadensbetrag ausgehe als die Erstinstanz mit Fr. 186'000.--;
so erstaune es nicht, das die Vorinstanz diese Umstände bei der Begründung der
objektiven Tatschwere unterschlage (Ziff. 49). Die Vorinstanz habe zu Unrecht
die zahlreichen, teils krassen Versäumnisse der Sozialen Dienste nicht
verschuldensmindernd berücksichtigt. Die Sozialen Dienste hätten ihm in einem
Gespräch vom 26. Juni 2013 mitgeteilt, dass sie nicht deklarierte Einkünfte
festgestellt hätten, die auf das Jahr 2011 zurückgingen. Nach Einreichung der
Strafanzeige habe es ein weiteres Jahr gedauert, bis er erstmals am 4. Mai 2017
einvernommen worden sei (Ziff. 50). Die Sozialen Dienste hätten mit dem Erhalt
des polizeilichen Ermittlungsberichts Ende Juli 2013 Gewissheit darüber
erhalten, dass er Einkünfte nicht deklariert habe. Wären sie der Sache auf den
Grund gegangen und hätten Strafanzeige eingereicht, wäre es nicht zu einer
strafbaren Nichtdeklaration zufolge passiven Verhaltens ab dem 1. Oktober 2016
gekommen. Fraglich sei, ob ernsthaft von einem Irrtum der Sozialen Dienste
gesprochen werden könne. Eine Strafbarkeit stehe bereits mit Blick auf die
Opfermitverantwortung in Frage (Ziff. 31, 51). In subjektiver Hinsicht handle
es sich um eine nicht belegbare Hypothese in Form einer verschuldensrelevanten
Pauschalvermutung, dass andere Sozialhilfeempfänger tatsächlich in Misskredit
gebracht worden seien (Ziff. 53). Insbesondere habe die Vorinstanz nicht
verschuldensmindernd berücksichtigt, dass per 1. Oktober 2016 die
Landesverweisung ins Strafgesetzbuch aufgenommen worden sei. Die Sozialbehörden
hätten die Kunden über die Änderung der Rechtslage informieren müssen (Ziff.
61). Gehe man entgegen seinem Standpunkt von einem Schuldspruch aus, müsste
gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB eine Busse ausgefällt werden; komme eine Strafe
gemäss Abs. 1 in Betracht, erscheine eine Erhöhung um höchstens 2 Monate
angemessen (Ziff. 63). Die Vorinstanz habe das Geständnis nicht praxisgemäss
strafmindernd berücksichtigt, das mit maximal 30% anzurechnen sei, so dass die
in einem vorinstanzlichen Zwischenschritt auf 36 Monate erhöhte Strafe um 10,8
Monate auf 25,2 Monate reduziert werde (Ziff. 65). Die Vorinstanz verneine eine
aufrichtige Reue (Art. 48 lit. d StGB). Er habe gearbeitet, um für die Familie
zu sorgen, obwohl er aus somatischer und psychischer Sicht eigentlich nicht
arbeitsfähig gewesen sei; er habe seine Probleme gegenüber den Ärzten
verschwiegen, um weiter erwerbstätig zu bleiben (Ziff. 68).

5.2. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe über mehrere Jahre
hinweg Einkommen von über Fr. 100'000.-- nicht deklariert. Das lasse das
Verschulden als erheblich erscheinen. Er habe bis 2014 jedes Jahr mindestens
einmal, teilweise zweimal bei der Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs
wahrheitswidrige Angaben gemacht und ab 2014 bis 2016 verfälschte Unterlagen
eingereicht. Die mehrfache Tatbegehung wirke straferhöhend. Dass er nicht
angegeben hatte, in Tunesien als Eigentümer einer Liegenschaft eingetragen zu
sein, wiege noch leicht, zumal nach Aussagen von B.________ davon auszugehen
sei, dass sie den Grossteil des Hauses finanziert habe, aber nicht eingetragen
sei, weil dies für Ausländer in Tunesien nicht möglich sei. Erschwerend sei,
dass er Sozialhilfeempfänger in Misskredit gebracht habe. Die Vorinstanz setzt
eine Einsatzstrafe von 30 Monaten fest. Die vorinstanzlich angesetzten 24
Monate erschienen als zu milde. Weiter habe er von einem Bekannten verfälschte
Bankkontoauszüge erstellen lassen, auf welchen die Taggeldzahlungen der SUVA
nicht enthalten gewesen seien. Das arglistige Verhalten sei aber nicht
besonders raffiniert gewesen. Die Strafe sei um zwei Monaten zu erhöhen. Der
unrechtmässige Leistungsbezug vom 1. Oktober bis 30. April 2017 durch
unterlassene Meldung führe zu einer Asperation um vier Monate. Die Vorinstanz
setzt angesichts der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten fest.

Die Vorinstanz kann den persönlichen Verhältnissen keine
strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. Am 8. April 2013 wurde der
Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das SVG zu einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen verurteilt. Im aktuellen Verfahren zeigte er sich nach der ersten
Einvernahme als geständig. Das bewertet die Vorinstanz als deutlich
strafmindernd. Die Vorstrafe und die Delinquenz während der Probezeit gewichtet
sie als leicht straferhöhend. Die Täterkomponenten berücksichtigend reduziert
sie die Strafe auf 30 Monate. Die geltend gemachte Verletzung des
Beschleunigungsgebots erweist sich als unbegründet. Das Wohlverhalten seit der
Haftentlassung führt zu keiner Reduktion der Strafe. Über das Geständnis hinaus
sei keine eigentliche Betätigung aufrichtiger Reue erkennbar. Dies würde im
Sinne von Art. 48 lit. d StGB eine aktive, eine besondere Anstrengung
voraussetzen (Urteile 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 2.3.2 und 6B_554/2019
vom 26. Juni 2019 E. 4.1). Die Rückzahlung von monatlich Fr. 300.-- erfolgt
erst seit Januar 2019. Die Vorinstanz bestraft ihn wegen der
direktvorsätzlichen Fälschung von Ausweisen unter Berücksichtigung des
erheblich strafmindernden frühen Geständnisses zusätzlich mit einer Geldstrafe
von 90 Tagessätzen. Sie gewährt den teilbedingten Strafvollzug gestützt auf die
Rechtsprechung (BGE 134 IV 1; 134 IV 15).

5.3. Die Vorinstanz geht methodisch korrekt vom Asperationsprinzip im i.S.v.
Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1 ff. S. 316 ff.) und damit vom
schwersten Delikt, nämlich dem Betrug, aus und begründet die Strafe
differenziert.

Das Bundesgericht nimmt keine eigene Strafzumessung vor. Es überprüft sie auf
Rechtsfehler und hat sie nicht ermessensweise zu ersetzen. Dass der
Beschwerdeführer die Strafzumessungsfaktoren anders gewichtet, belegt keine
Rechtsverletzung (Urteil 6B_980/2017 vom 20. Dezember 2018 E. 3.2). Es liegt im
Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die Strafzumessungstatsachen
berücksichtigt. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der gesetzliche
Strafrahmen über- oder unterschritten ist, wenn von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen wird oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
falsch gewichtet sind. Gemäss Art. 50 StGB sind die zumessungsrelevanten
Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und die Überlegungen in den
Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE
134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.). Das ist hier der Fall. Die Beschwerde ist
unbegründet.

5.4. Der Staat kann grundsätzlich für Unterlassungen haften, wenn die amtliche
Tätigkeit des Staatsangestellten gegen Gebote oder Verbote verstösst, die dem
Schutz des verletzten Rechtsguts dienen (Urteil 2C_816/2017 vom 8. Juni 2018 E.
3.3 betr. Vorwurf unterlassener präventiv-polizeilicher Information einer Frau
über die strafrechtliche Vergangenheit ihres Freundes). Ein Anspruch des
Beschuldigten, unverzüglich an weiteren Straftaten gehindert zu werden, ergibt
sich nicht aus dem strafprozessualen Verfolgungszwang. Die Wahl der sachlich
gebotenen Untersuchungsführung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde.
Untersuchungsmassnahmen dürfen grundsätzlich so lange dauern, wie es für die
sorgfältige Sachverhaltsabklärung notwendig erscheint. Bei anhaltender
Delinquenz ist allerdings auch dem Rechtsgüterschutz Rechnung zu tragen (BGE
140 IV 40 E. 4.4.2 S. 45 f.; Urteil 6B_905/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.2 betr.
Tätigwerden der Eidg. Spielbankenkommission [ESBK]). Auch im Ausländerrecht
etwa sind die Behörden zwar gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst
zuverlässig abzuklären, doch wird der Untersuchungsgrundsatz durch die
Mitwirkungspflicht der Parteien gemäss Art. 90 AIG relativiert (Urteil 2C_234/
2019 vom 14. Oktober 2019 E. 6.1.3).

Wie bereits das vorangehende langjährige (arglistige) Betrugsverhalten beweist,
war sich der Beschwerdeführer über die Meldepflichten vollauf im Klaren. Die
Vorwürfe krasser Versäumnisse an die Adresse der Sozialen Dienste, insbesondere
wegen Unterlassens einer unverzüglichen Strafanzeige, sind umso weniger
stichhaltig, als die Sozialen Dienste den Beschwerdeführer nach eigenem
Bekunden bereits am 26. Juni 2013 über auf das Jahr 2011 zurückgehende nicht
deklarierte Einkünfte informiert hatten (oben E. 5.1). Er war demnach gewarnt.
Das beeindruckte ihn nicht. Er verheimlichte seine tatsächliche finanzielle
Situation weiter. Dass der unrechtmässige Bezug von Sozialleistungen andere
Sozialhilfeempfänger in Misskredit gebracht hatte, ist keine Pauschalvermutung
(wobei die Vorinstanz dem Beschwerdeführer hierfür nicht die kausale
Verantwortlichkeit zuschreibt). Solche gesellschaftlichen Hintergründe der
vorliegenden Strafgesetzgebung führten über Art. 123 Abs. 3 lit. b BV und Art.
148a StGB zu einer Gesetzgebung, die sämtliche Leistungsbezüger virtuell
betrifft und insbesondere Ausländern bereits wegen Verhaltens unterhalb der
Betrugsschwelle die einschneidende Landesverweisung androht. Inwiefern dieser
Zusammenhang verschuldensmindernd zu berücksichtigen wäre oder der
Beschwerdeführer von den Sozialbehörden eigens auf den neuen Straftatbestand
hätte aufmerksam gemacht werden müssen, ist unerfindlich.

6.

Der Beschwerdeführer rügt die Landesverweisung.

6.1. Er macht geltend, die Vorinstanz prüfe aufgrund des Schuldspruchs gemäss
Art. 148a StGB eine Landesverweisung und verneine den persönlichen Härtefall
(Art. 66a Abs. 2 StGB) zu Unrecht. Indem sie ohne sachlichen Grund relevante
Beweismittel, insbesondere Abklärungen zu der Tochter sowie die schulische
Situation des älteren Sohnes, nicht in die Würdigung einbeziehe, verletze sie
Bundesrecht (Ziff. 24, 73).

Auf die angebotenen Beweisofferten ist nicht einzutreten. Das Bundesgericht
legt unter Vorbehalt von Bundesrechtsverletzungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1
i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat. Dieser Sachverhalt ist bindend (Art. 105 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht nimmt grundsätzlich keine Beweise ab; leidet die
Entscheidung an derartigen Mängeln, dass die Gesetzesanwendung nicht
nachgeprüft werden kann, weist es das Verfahren zur Sachabklärung an die
Vorinstanz zurück (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2 S. 295 f.). Das Bundesgericht ist
kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8 S. 142) und hat keineswegs in den Akten
nach der Begründetheit von nur schwer einzuordnenden Beschwerdevorbringen zu
forschen und die kritisierte Massnahme anhand der Akten aufzuarbeiten (Urteil
6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.4). Es können mithin keine neuen Tatsachen
vorgetragen werden (BGE 145 I 227 E. 5.1 S. 232). Der vorinstanzliche
Verfahrensausgang bildet keinen Anlass für das Vorbringen unechter Noven, die
im kantonalen Verfahren hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2
S. 23). Auf die pauschalen Verweisungen auf die Akten ist nicht einzutreten;
die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein (Urteil
6B_1326/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 1.1).

6.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er arbeite seit März 2019 zu 50% als
Kurier. Ab dem 1. Juni 2019 sei er vom Psychiater 100% krank geschrieben
worden. Er sei heute zu 100% arbeitsunfähig und gehe trotzdem als Kurier seiner
Arbeit nach (Beschwerde Ziff. 75). Die Vorinstanz werde seiner gravierenden
Krankengeschichte nicht gerecht. Die gesundheitlichen Probleme seien nicht
abgeschlossen. Die Behandlungsperspektiven seien in der Schweiz besser.
Angesichts seiner depressiven Episoden sei ernsthaft zu befürchten, dass er die
Wiedereingliederung in Tunesien nicht packen werde, da er dort keine
realistische Aussicht auf eine Anstellung habe (Ziff. 76).

Er habe drei Kinder, die Tochter (geb. 2006), den älteren Sohn (geb. 2009) und
einen jüngeren Sohn (geb. 2015). Zu diesem vierjährigen Kind würden keine
Ausführungen gemacht (Ziff. 79). Die Vorinstanz begnüge sich damit, auf das
ADHS-Syndrom der älteren Tochter hinzuweisen, einige Zeilen aus dem Arztbericht
vom 5. Februar 2018 zu zitieren, ohne sie näher zu würdigen und hernach lapidar
festzustellen, die medizinische Grundversorgung sei in Tunesien gewährleistet,
so dass die gesundheitliche Störung der Tochter keinen schweren persönlichen
Härtefall zu begründen vermöge, zumal sie nicht an einer seltenen, nur in der
Schweiz behandelbaren Erkrankung leide (Ziff. 80). Die Vorinstanz lasse in
ihrer (zu) kurzen Prüfung der gesundheitlichen Situation ausser Acht, dass die
Tochter deutlich über ADHS hinausgehende Probleme habe. Exemplarisch werde auf
die sozialpädagogische Familienbegleitung verwiesen, die einer separaten
Kostengutsprache bedürfe. Der Familienverband in Tunesien würde niemals über
ausreichende Ressourcen verfügen, um die Tochter kindsgerecht zu unterstützen
(Ziff. 81). Die Vorinstanz befasse sich nicht mit der Tatsache, dass die
Tochter sehr motiviert eine Therapie bei einer Psychiaterin besuche und in der
Schule Einzelunterstützung erhalte, was ausserordentliche Anstrengungen
erfordere. Dank der Finanzierung durch eine Stiftung dürfe sie einmal
wöchentlich Reitunterricht besuchen. Es sei nicht auszudenken, welche Zukunft
ihr bevorstehe, wenn sie mit diesen Voraussetzungen die Schweiz verlassen
müsste. Selbst wenn gewisse Angebote in Tunesien erhältlich seien, werde eine
Lücke in der Betreuung entstehen (Ziff. 91).

Zum älteren Sohn seien dem vorinstanzlichen Urteil keine spezifischen
Ausführungen zu entnehmen. Die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass er im
Bericht vom 1. Februar 2018 als zentrales Mitglied der Klassengemeinschaft
umschrieben werde. Er sei ein beliebter und aufgeweckter Schüler, der ein
Begabtenförderungsprogramm besuche und im Fussballklub mitspiele. Er beherrsche
fliessend Schweizerdeutsch. Das familiäre Zusammenleben in der Schweiz sei mit
Blick auf das Kindeswohl zu schützen (Ziff. 95 ff.).

Bei Bejahen eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB
sei in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die öffentlichen die privaten
Interessen überstiegen. Der Beschwerdeführer und seine Frau lebten seit 20 bzw.
14 Jahren in der Schweiz. Die Kinder seien hier geboren. Die Familie habe ein
ausserordentlich grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz. Demgegenüber
betreffe die Landesverweisung die Verhinderung weiterer Delinquenz in der
Schweiz. Er beziehe seit 2017 keine Sozialhilfe mehr. Er sei sich seiner
Verantwortung mehr denn je bewusst (Ziff. 99-103).

6.3. Die Vorinstanz prüft das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls
im Sinne von Art. 66a Abs. StGB.

6.3.1. Sie führt (in ihrer zusammenfassenden Darstellung der persönlichen
Situation, Einreise und Aufenthaltsdauer) aus, der Beschwerdeführer sei in
Tunesien geboren und aufgewachsen. Er sei 1999 mit 19 Jahren im Zuge der Heirat
mit B.________ in die Schweiz gezogen. Nach der Scheidung dieser Ehe 2005 habe
er im Jahre 2005 die heute mitbeschuldigte tunesische Staatsbürgerin
geheiratet, die in Tunesien geboren, aufgewachsen und 2005 mit 28 Jahren
(Urteil S. 27) in die Schweiz gefolgt sei. Er lebe seit 20 Jahren und sie seit
14 Jahren in der Schweiz. Aus dieser Ehe stammten die drei Kinder (oben E.
6.2). Der Beschwerdeführer habe 2003 einen Arbeitsunfall erlitten und sich bei
der ersten Operation im Jahre 2004 einen Teil des Daumens amputieren lassen
müssen. Infolge eines Sturzes 2013 habe er sich mehrmals am Arm operieren
lassen müssen; bei der letzten Operation sei ihm ein künstliches Handgelenk
eingesetzt worden. Er arbeite heute nach Umschulungsmassnahmen der SUVA zu ca.
60% als Kurier und beziehe monatliche Leistungen der SUVA von Fr. 370.--
(Urteil S. 19 und 27). Seine Ehefrau verrichte Putzarbeiten in einem
Teilzeitpensum, wobei sie dieses seit 2017 stetig erhöht habe und plane, dieses
weiter erhöhen zu können. Seit Mai 2017 habe der Beschwerdeführer sich und
seine Familie beim Sozialamt abgemeldet und mit Ausnahme einer einmaligen
Bezahlung des Mietzinses durch das Sozialamt keine Sozialhilfe mehr bezogen.
Die älteste Tochter leide an ADHS und bedürfe besonderer medizinischer,
schulischer und sozialtherapeutischer Betreuung (Urteil S. 26). Mit seiner
geschiedenen Ehefrau unterhielten der Beschwerdeführer und die ganze Familie
einen guten Kontakt.

Die Vorinstanz hält hinsichtlich der Beziehungen zum Heimatland Tunesien fest,
B.________ habe den Beschwerdeführer und seine Familie grosszügig unterstützt
und den Hauptteil des Hauses finanziert, welches in Tunesien auf den Namen des
Beschwerdeführers registriert sei und sich im Dorf befinde, in welchem die
Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers wohnten und auch die
Herkunftsfamilie der Mitbeschuldigten lebe. Das Haus werde von B.________, dem
Beschwerdeführer und seiner Familie gemeinsam genutzt. B.________ habe sich im
Frühling 2018 nach Tunesien begeben, um dort eine Aufenthaltsbewilligung zu
beantragen, weil sie in diesem Haus mindestens während eines Teils des Jahres
leben wolle. Der Beschwerdeführer unterhalte gute Kontakt zu seinen Angehörigen
in Tunesien und besuche sie bisher regelmässig, nach eigenen Aussagen in
letzter Zeit zweimal pro Jahr und zuvor einmal pro Jahr.

Zu den sozialen Kontakten in der Schweiz führt die Vorinstanz aus, der
Beschwerdeführer habe mit B.________ engeren Kontakt sowie mit verschiedenen
Leuten aus Tunesien. Seine sozialen Kontakte bezögen sich hauptsächlich auf
seine Familie und seine geschiedene Ehefrau. Durch eine Rückkehr nach Tunesien
würde kein soziales Netzwerk zerschlagen, welches er in der Schweiz aufgebaut
hätte, zumal auch seine mitbeschuldigte Ehefrau des Landes verwiesen werde und
die wichtige Bezugsperson B.________ beabsichtige, nach Tunesien zu ziehen und
im gemeinsamen Haus zu wohnen.

Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz beruflich kaum integriert. Es sei ihm
nie gelungen, eine längerdauernde Anstellung zu finden. Seine Delinquenz
gegenüber dem Staat, welcher ihn und seine Familie während Notzeiten
unterstützt habe, zeuge von einer Haltung gegenüber dem Gemeinwesen, welche ein
schlechtes Licht auf seine Integration werfe.

Hinsichtlich der Resozialisierungschance und einer Wiedereingliederung in
Tunesien bestünden keine erheblichen Zweifel, dass er und seine Ehefrau sich in
ihrem gemeinsamen Heimatland ohne grössere Probleme wieder integrieren können;
die Resozialisierungschancen seien auch in Tunesien intakt. Es könne ihm
gefolgt werden, dass es für ihn und seine Ehefrau schwieriger sein dürfte,
innert nützlicher Frist eine Stelle zu finden, jedoch sei darauf hinzuweisen,
dass er vor seiner Einreise in die Schweiz in Tunesien in der Tourismusbranche
gearbeitet habe, was aufgrund der in der Schweiz erworbenen Sprachkenntnisse
heute noch besser möglich sei.

Aus seiner gesundheitlichen Situation ergebe sich keine besondere Härte, da die
nötigen Operationen und die Rehabilitation in der Schweiz durchgeführt worden
seien und die medizinische Grundversorgung auch in Tunesien sichergestellt sei.

6.3.2. Die Vorinstanz prüft, ob bezüglich der Kinder ein Härtefall vorliegen
könnte (Urteil S. 29).

Für das jüngste Kind stehe die Familiengemeinschaft so stark im Vordergrund,
dass bei einer Rückkehr nach Tunesien mit Eltern und Geschwistern keine
besonderen Probleme zu erwarten seien. Das wird vom Beschwerdeführer nicht
bestritten. Der ältere Sohn habe keinerlei gesundheitliche oder schulische
Probleme (Urteil S. 29).

Bei der Tochter sei ADHS diagnostiziert worden. Die Vorinstanz referiert dazu
den Bericht des behandelnden Arztes vom 5. Februar 2018, nach welchem die
indizierte, aufwändige, interdisziplinäre Betreuung bereits in der Schweiz
schwierig, aber möglich sei; dagegen sei klar zu bezweifeln, dass eine
kindsgerechte Unterstützung in Tunesien erhalten werden könne, weshalb die
Entwicklung bei einer Landesverweisung klar gefährdet erscheine (Urteil S. 29
f.).

Die Vorinstanz nimmt dagegen an, wie sie bereits im Zusammenhang mit der
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers erwähnt habe, sei die
medizinische Grundversorgung in Tunesien gewährleistet. Unter diesen Umständen
vermöge die bei der Tochter diagnostizierte gesundheitliche Störung keinen
schweren persönlichen Härtefall zu begründen, zumal sie nicht an einer
Krankheit leide, die nur erfolgreich in der Schweiz behandelt werden könne. Es
dürfe davon ausgegangen werden, dass auch in Tunesien eine angemessene
Behandlung von ADHS sichergestellt sei. Zudem sei sie in Tunesien in den
Familienverbund der Herkunftsfamilien beider Eltern integriert und es sei
anzunehmen, dass sie seitens der Verwandten Unterstützung erfahren werde.

Für die beiden älteren Kinder bedeute die Ausreise zwar eine erhebliche
Umstellung der Lebensgewohnheiten, jedoch treffe dies auch bei Kindern zu,
deren Eltern freiwillig das Land verliessen. Hinzu komme, dass die tunesische
Kultur und die arabische Sprache den Kindern vertraut seien und sie bisher
zusammen mit ihren Eltern den Verwandten in Tunesien regelmässig Besuche
abgestattet hätten. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich die Kinder in
Tunesien gut integrieren können. Die Familie werde durch die Landesverweisung
nicht auseinandergerissen und diese bewirke so auch keine Gefährdung des
Kindeswohls oder eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und
Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK. Die Rückkehr könne keinen schweren
persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB begründen. Mangels
Vorliegens eines Härtefalls erübrige sich eine Abwägung zwischen den
persönlichen Interessen am Verbleib und den öffentlichen Interessen an der
Landesverweisung.

6.3.3. Die Vorinstanz nimmt an, da eine Katalogtat vorliege und kein schwerer
persönlicher Härtefall gegeben sei, sei eine Landesverweisung gestützt auf Art.
66a Abs. 1 lit. e StGB anzuordnen (Urteil S. 31).

Aus übergangsrechtlicher Sicht dürfe bei der Bemessung der Dauer der
Landesverweisung nur das Verschulden bezüglich der Katalogtat im Sinne von Art.
148a StGB in Betracht fallen. Im Rahmen des Asperationsprinzips sei die Strafe
um vier Monate erhöht worden. Er lebe seit 20 Jahren in der Schweiz. Seine drei
Kinder seien hier geboren. Seinem grossen Interesse an einem Verbleib in der
Schweiz und dem noch leichten Verschulden angemessen, sei unter
Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips die Landesverweisung für die
Mindestdauer von fünf Jahren unter Absehen von einer Ausschreibung im SIS
anzuordnen (Urteil S. 31 f.).

6.4. Als Anlasstaten einer Landesverweisung kommen nach Inkrafttreten des Art.
66a StGB am 1. Oktober 2016 begangene Katalogtaten in Betracht (Art. 2 StGB).
Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinn ist dagegen das
Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und damit auch eine frühere
relevante Delinquenz.

Der Beschwerdeführer wurde (erstinstanzlich) wegen mehrfachen Betrugs (Art. 146
StGB) im Bereich der Sozialhilfe im Zeitraum 1. Mai 2005 bis 31. Mai 2016 sowie
(zweitinstanzlich bestätigend) wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen
einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) im
Zeitraum 1. Oktober 2016 bis 30. April 2017 sowie diesem Zweck dienender
Urkundenfälschung und damit wegen eines unrechtmässigen Leistungsbezugs während
zweier Perioden zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten (sowie
wegen Fälschung von Ausweisen zu 90 Tagessätzen Geldstrafe) verurteilt. Die
Katalogtat stellt die Fortsetzung des vorangegangenen mehrfachen Betrugs dar.
Insgesamt wiegt sein Verschulden in objektiver Hinsicht erheblich und ist im
mittleren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln; subjektiv erfährt das
Verschulden keine Relativierung. Der Beschwerdeführer handelte aus finanziellen
Motiven, wobei es ihm darum ging, sich und seiner Familie Annehmlichkeiten zu
ermöglichen und einen besseren Lebensstandard zu finanzieren (Urteil S. 18).

6.5. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen unrechtmässigen Bezugs von
Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB)
verurteilt wird, gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB unabhängig von der Höhe der
Strafe für 5-15 Jahre des Landes. Davon kann nur "ausnahmsweise" unter den
kumulativen Voraussetzungen (Urteil 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.1)
abgesehen werden, dass die Ausweisung (1.) einen "schweren persönlichen
Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der
Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib
in der Schweiz nicht überwiegen" (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel
ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340). Nach der
Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im
Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den
"schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR
142.201, in der Fassung vom 1. Juni 2019) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2
S. 340 f., publ. in: Die Praxis 6/2019 S. 698).

6.5.1. Im Grundsätzlichen ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung der
Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts nicht gleichsam schematisch ab
einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz annimmt
(Urteil 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5 mit Hinweis auf das Urteil
6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.3.2). Spielt sich das gesellschaftliche Leben
einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab,
spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration (Urteil 2C_221
/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Eine erfolgreiche Integration ist zu
verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches
ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von
Sozialleistungen abhängig ist, ohne dass sich die Situation wesentlich
verbessert. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen
kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in
nennenswerter Weise) verschuldet (Urteil 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E.
2.3.2 mit Hinweis auf die ausländerrechtliche Rechtsprechung; zu den
Integrationskriterien ist ferner auf das Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober
2019 E. 1.7.2 zu verweisen).

6.5.2. Ausländerrechtlich kann die Niederlassungsbewilligung zur Verhinderung
von (weiteren) Straftaten widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 62 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration [AIG; SR 142.20]). Das ist praxisgemäss der Fall, wenn die Strafe
die Dauer von einem Jahr überschreitet; dabei spielt keine Rolle, ob die
Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16
E. 2.1 S. 18). Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (zu
deren Abgrenzung Urteil 2C_752/2019 vom 27. September 2019 E. 8.2.2) kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person für
sich oder für Personen, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem
Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; eine lange Anwesenheit in der Schweiz ist
nicht entscheidend (Urteile 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2, 5.3).
Nach einer Landesverweisung kann sie ebenfalls widerrufen werden (Art. 63 Abs.
1 lit. e AIG).

6.5.3. Die Vorinstanz entscheidet auf der Grundlage des anwendbaren
Bundesrechts. Gesetzmässig geht sie von einer grundsätzlich obligatorischen
Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB aus. Sie prüft indes die
restriktiv zu beurteilende Möglichkeit eines ausnahmsweisen Absehens von einer
Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Die dagegen erhobenen
Vorbringen und Einwände des Beschwerdeführers bezüglich der ihn persönlich
treffenden Umstände der Landesverweisung sind unbegründet. Aufgrund der
vorinstanzlichen Feststellungen ist eine effektive soziale Integration nicht
anzunehmen. Nach den vorinstanzlich rechtsprechungsgemäss (oben E. 5.4)
dargelegten und beurteilten Kriterien (persönliche Situation, Einreise und
Aufenthaltsdauer, Beziehungen zum Heimatland, Sozialkontakte in der Schweiz,
Integration, Resozialisierungschancen, Wiedereingliederung in Tunesien,
gesundheitliche Situation) lässt sich der schwere persönliche Härtefall im
Sinne von Art. 66a Abs. 2 BGG nicht bejahen. Es ist dem Beschwerdeführer ohne
weiteres zuzumuten, in Tunesien zu leben, nicht anders als Millionen seiner
Landsleute.

Bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder
mehr ("Zweijahresregel") bedarf es ausländerrechtlich ausserordentlicher
Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der
Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegen kann (vgl.
Urteil 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2 ff.). Solche ausserordentlichen
Umstände sind nicht gegeben. Mit der am 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzten
Gesetzgebung zur strafrechtlichen Landesverweisung wurde diese bisherige
ausländerrechtliche Ausschaffungspraxis verschärft (BGE 145 IV 55 E. 4.3 S.
62).

6.6. Der Beschwerdeführer begründet den Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB
im Wesentlichen mit der Situation seiner Tochter.

6.6.1. Die Vorinstanz prüft, ob eine Rückkehr der Kinder, insbesondere der
Tochter, nach Tunesien für diese mit schwerwiegenden Konsequenzen verbunden
wäre, welche den Härtefall zu begründen vermögen (oben E. 6.3.2). Die
Vorinstanz nimmt mit der Erstinstanz zu Recht an (BGE 145 IV 161 E. 3.3 S. 164
f., E. 3.4 S. 166 f., publ. in: Die Praxis 11/2019 S. 1256), dass
härtefallbegründende Aspekte bei Dritten zu berücksichtigen sind, wenn sie sich
auf den Beschuldigten auswirken, was bei einem schweren persönlichen Härtefall
für die Kinder zutreffen würde (Urteil S. 29).

6.6.2. Während für das jüngste Kind bei einer Rückkehr nach Tunesien mit Eltern
und Geschwistern unbestritten keine besonderen Probleme zu erwarten sind, wird
für den inzwischen zehnjährigen Sohn, der keine gesundheitliche oder schulische
Probleme kennt, die Ausreise nach Tunesien gewiss eine einschneidende
Veränderung bedeuten, die er aber aufgrund der geltend gemachten
Sozialkompetenz bewältigen können wird. Ausländische unmündige Kinder teilen
schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche
Schicksal der Eltern und haben das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen
(Urteil 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.3.2).

6.6.3. Bei der Tochter wurde ADHS diagnostiziert. Die Vorinstanz stellt fest:
"Die älteste Tochter leidet an ADHS und bedarf besonderer medizinischer,
schulischer und sozialtherapeutischer Betreuung" (Urteil S. 26). Wie erwähnt,
referiert sie den Bericht des behandelnden Arztes vom 5. Februar 2018 und
beurteilt die gesundheitliche Situation der Tochter sowie deren Rückkehr nach
Tunesien auch unter diesem Aspekt. Sie verweist auf eine gewährleistete
medizinische Grundversorgung in Tunesien und die Integration der Tochter in den
dortigen Familienverbund der Herkunftsfamilien beider Eltern in Tunesien und
damit auf die sozialen Verhältnisse, die der Tochter aus Ferienaufenthalten und
Besuchen vertraut sind. Die Familie werde durch die Landesverweisung nicht
auseinandergerissen. Sie kann keine Gefährdung der Tochter durch eine
Landesverweisung im Sinne des schweren persönlichen Härtefalls erkennen. Dass
eine Rückkehr aus der betreuten Umgebung in der Schweiz für sie eine gewisse
Härte bedeuten wird, ist dagegen anzunehmen.

Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz
somit den Bericht des behandelnden Arztes, auf den er sich stützt, so dass der
Willkürvorwurf fehl geht. Die in der Beschwerde vorgetragenen Ansichten von
weiteren Personen, auch Fachpersonen, unterstützen den ärztlichen Befund, ohne
darüber hinausgehende Erkenntnisse zu produzieren, welche die Vorinstanz nicht
bereits auf den Bericht gestützt thematisiert hätte. Der pauschale Vorwurf
einer Gehörsrechtsverletzung ist unbegründet (zu dieser Rechtsprechung
ausführlich Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2). Der
Beschwerdeführer zeigt ferner nicht anhand der tatsächlichen Situation in
Tunesien eine schlechterdings unhaltbare und damit willkürliche Einschätzung
der Vorinstanz auf (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs.1 und Art. 106 Abs. 2
BGG).

6.6.4. ADHS gilt definitionsgemäss als psychische Störung im Kindes-, Jugend-
und Erwachsenenalter mit den Leitsymptomen Unaufmerksamkeit, Hyperaktivität und
Impulsivität, die in einem für den Entwicklungsstand des Betroffenen abnormen
Ausmass situationsübergreifend auftritt. Die Diagnose erfordert umfangreiche
psychologische Tests. Therapiert wird mit Psychotherapie (Verhaltenstherapie)
kombiniert mit Psychopharmaka. Im Schulalter sind ca. 8% der Jugendlichen
betroffen, beginnend vor dem 7. Lebensjahr, mit einer Persistenz um die 6
Monate. Ätiologisch werden erbliche, neurobiologische und psychosoziale
Faktoren verantwortlich gemacht (letztere insb. für die Aufrechterhaltung:
Pschyrembel, 266. Aufl. 2014). Prognostisch gilt eine Abschwächung der Symptome
im jungen Erwachsenenalter und 30-50% persistierend (Pschyrembel, 267. Aufl.
2017). Es handelt sich demnach um eine häufig in der Kindheit durchgemachte
Störung, die aber noch im Erwachsenenalter persistieren kann; ADHS wird bei
jugendlicher Aggression auch im Zusammenhang mit defizitären erzieherischen
Aufwuchsbedingungen und Teilleistungsschwächen genannt (MÜLLER/ NEDOPIL,
Forensische Psychiatrie, 5. Aufl. 2017, S. 307).

Der Oberarzt für Kinder- und Jugendmedizin führt in seinem Bericht vom 5.
Februar 2018 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus, der
Tochter sei von seiner Vorgängerin Verhaltensauffälligkeiten mit ausgeprägten
Konzentrations- und Aufmerksamkeitsschwierigkeiten, motorischer Unruhe,
vermehrter Ablenkbarkeit und Impulsivität im Sinne eines ADHS diagnostiziert
worden. Ihre teilweise distanz- und einsichtslosen Verhaltensauffälligkeiten
und Provokationen machten die Beschulung zusätzlich schwierig (kantonale Akten,
act. 66/3). Die Diagnosestellung stammt mithin nicht vom Verfasser. Dieser
verweist nicht auf die Klassifikationen von ICD-10 oder DSM-V. ICD-10:90
umschreibt verschiedene Formen. Diese oder der Grad der Ausprägung der geltend
gemachten Störung werden nicht dargelegt. In den Empfehlungen der
Sozialarbeiterin für subsidiäre Kostengutsprache vom 13. Juni 2019 wird die
Weiterführung der Massnahme insbesondere mit "diversen
Verhaltensauffälligkeiten", kombiniert mit Lernschwierigkeiten und einsetzender
Pubertät begründet (act. 94/5).

Es handelt sich wesentlich um "Verhaltensauffälligkeiten". Diese lassen sich
nach der diagnostizierten Charakteristik als jugendliche Aufwuchsproblematik
mit anamnestischen Hinweisen auf ein hyperkinetisches Syndrom/ADHS mit
Teilleistungsschwächen verstehen. Entsprechend wird die Behandlung im Bericht
"unter hiesigen Umständen bereits schwierig, aber möglich" eingeschätzt. Die
erzieherische Förderung wird in Tunesien möglich sein. Es handelt sich weder um
eine lebensbedrohende Krankheit noch ist eine dramatische Verschlechterung des
Gesundheitszustands infolge der Rückkehr nach Tunesien zu befürchten, welche
nach der Rechtsprechung des EGMR eine Ausweisung im Sinne von Art. 3 EMRK
hindern könnte ("à un risque réel d'être exposée à un déclin grave, rapide et
irréversible de son état de santé entraînant des souffrances intenses ou à une
réduction significative de son espérance de vie"; zur Publikation vorgesehenes
Urteil 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 6.1; Urteil 6B_1117/2018 vom 11.
Januar 2019 E. 2.3.3).

Der Beschwerdeführer vermag einen schweren persönlichen Härtefall aus eigener
Schutzwürdigkeit nicht zu begründen und beruft sich in dramatisierender Weise
auf den empathischen Bericht des behandelnden Arztes und auf ebensolche
Äusserungen weiterer Personen, welche das Interesse der Familie an einem
Verbleib in der Schweiz stützen sollen sowie auf eine zweckgerichtete,
unsachgemässe und damit falsche anatomische Interpretation eines an die Familie
adressierten Operationsberichts der Chirurgin (act. 94/8). Mit Blick auf den
Persönlichkeitsschutz des an der Landesverweisung unschuldigen Mädchens ist auf
die unnötig detaillierte Referierung medizinischer und sozialpädagogischer
Berichte zu verzichten, die von behandelnden oder erzieherischen
Funktionsträgern und nicht von unabhängigen Begutachtungen stammen.

6.6.5. Nach einem Report from a Swedish-Swiss fact-finding mission to Tunisia
from 6-10 June 2011 besitzt Tunesien das gemäss der World Health Organization
(WHO) beste Gesundheitssystem in der Region (Staatssekretariat für Migration
[SEM], Herkunftsländerinformationen). Die Vorinstanz nimmt daher, wenn auch
entgegen der Einschätzung des behandelnden Arztes, willkürfrei an, die
medizinische Grundversorgung sei in Tunesien gewährleistet, so dass die
erwähnten Umstände keinen schweren persönlichen Härtefall zu begründen
vermögen, zumal die Tochter nicht an einer Krankheit leide, die nur in der
Schweiz behandelt werden könne.

6.6.6. Geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen, d.h. Gewalt, die gegen eine
Frau gerichtet ist, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen unverhältnismässig
stark betrifft, können auch durch Kultur, Bräuche, Religion, Tradition oder die
sogenannte "Ehre" nicht gerechtfertigt werden; dabei umfasst der Begriff
"Frauen" auch Mädchen unter achtzehn Jahren (Art. 3 lit. d und f i.V.m. Art. 42
Abs. 1 des für die Schweiz am 1. April 2018 in Kraft getretenen Übereinkommens
des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und
häusliche Gewalt [Istanbul-Konvention; SR 0.311.35]). Erfasst werden jede Form
von Diskriminierung (Art. 4 Abs. 2) und alle Formen von Gewalt gegen Frauen,
namentlich auch psychische Gewalt (Art. 33). Die Vorstellung der Unterlegenheit
der Frau oder Rollenzuweisungen für Frauen und Männer sind zu beseitigen (Art.
12 Abs. 1). Asyl- und migrationsrechtlich haben die Staaten den Grundsatz des
Verbots der Zurückweisung in Übereinstimmung mit völkerrechtlichen
Verpflichtungen zu achten: Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen
gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass Opfer von
Gewalt gegen Frauen, die des Schutzes bedürfen, unabhängig von ihrem Status
oder Aufenthalt unter keinen Umständen in einen Staat zurückgewiesen werden, in
dem ihr Leben gefährdet wäre oder in dem sie der Folter oder einer
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen werden
könnten (Art. 61).

Die Anforderungen von Art. 61 werden von der Schweiz erfüllt ( Botschaft vom 2.
Dezember 2016 zur Genehmigung der Istanbul-Konvention, BBl 2017 185 269).
Verpflichtet sind die Vertragsstaaten. Die Konvention begründet keine
subjektiven Rechte (KÄLIN/KÜNZLI, Universeller Menschenrechtsschutz, 4. Aufl.
2019, Ziff. 11.67).

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Tunesien dem Fakultativprotokoll
vom 6. Oktober 1999 zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau (SR. 0.108.1) am 23. September 2008 mit gleichzeitigem
Inkrafttreten beitrat). Das Fakultativprotokoll bezieht sich auf das 
Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 (SR 0.108). Die Istanbul-Konvention
verweist in ihrer Präambel u.a. auf diese beiden Dokumente sowie auf die
Kinderrechtskonvention (KRK; nachfolgend). Tunesien war dem Übereinkommen am
20. September 1985 mit gleichzeitiger Inkraftsetzung beigetreten (damals mit
dem Vorbehalt: "that it shall not take any organizational or legislative
decision in conformity with the requirements of this Convention where such a
decision would conflict with the provisions of chapter I of the Tunisian
Constitution" [treaties.un.org]).

Gemäss der Verfassung von 2014 ist Tunesien "a civil state based on [...] the
supremacy of law" (Art. 2). "The state shall take all necessary measures in
order to eradicate violence against women" (Art. 46). "Children are guaranteed
the rights to dignity, health, care and education from their parents and the
state. The state must provide all types of protection to all children without
discrimination and in accordance with their best interest" (Art. 47).

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) ist für Tunesien
seit dem 29. Februar 1992 in Kraft. Das Wohl des Kindes ist gemäss Art. 3 Abs.
1 KRK ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

6.6.7. Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf das Völkerrecht. Die
Rechtswirklichkeit kann hinter dessen Gewährleistungen zurückbleiben. Es ist
indes nicht dargetan, dass die Tochter einer geschlechtsspezifischen Gewalt
oder einer Lebensgefährdung ausgesetzt wäre (begründet mit der falschen
Interpretation des Operationsberichts; oben E. 6.6.4 in fine). Es ist
unbehelflich, gegen die vorinstanzliche Beurteilung unsubstanziiert, gleichsam
Vorurteile gegenüber dem "arabischen Raum" aufgreifend, eine gefährdende
Situation im Heimatstaat Tunesien zu behaupten (vgl. Urteil 6B_841/2019 vom 15.
Oktober 2019 E. 2.3).

6.7. Der Härtefall im Sinne des Art. 66a Abs. 2 StGB muss grundsätzlich die
verurteilte Person persönlich treffen. Die Vorinstanz verletzt kein
Bundesrecht, indem sie den schweren persönlichen Härtefall für den
Beschwerdeführer, insbesondere auch in Berücksichtigung einer Reflexwirkung der
persönlichen Situation seiner Tochter verneint. Die Vorinstanz war daher nicht
mehr gehalten, die Interessenabwägung als zweite und kumulative Voraussetzung
des ausnahmsweisen Absehens von der Landesverweisung (oben E. 6.5) vorzunehmen.
Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist nicht gerügt.

7.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es besteht keine
gefestigte Gerichtspraxis zu Art. 148a StGB. Eine Bedürftigkeit ist belegt. Es
lässt sich rechtfertigen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gutzuheissen. Entsprechend sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Der Anwalt
ist gemäss Art. 64 Abs. 2 BGG aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Rechtsanwalt Beat Wieduwilt wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.--
entschädigt.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw