Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1028/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1028/2019

Urteil vom 19. Dezember 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; Strafzumessung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer,
vom 13. Juni 2019 (SK 18 428).

Sachverhalt:

A.

A.________ wird in der Hauptsache vorgeworfen, er sei am 6. September 2016 mit
dem Motorrad Kawasaki ZR750F von Wahlendorf nach Meikirch und zurück gefahren.
Dabei habe er, verfolgt von der Polizei, bei einer innerorts signalisierten
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine Geschwindigkeit von rund 178 km/h
erreicht. Das Motorrad habe diverse technische Mängel aufgewiesen und sei mit
gestohlenen Kontrollschildern unterwegs gewesen.

B.

Das Obergericht des Kantons Bern sprach A.________ am 13. Juni 2019 im
Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom
21. August 2018 der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln (durch
Überschreiten der signalisierten und gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit) und
weiterer Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und das
Betäubungsmittelgesetz schuldig. Zudem stellte es fest, dass der
erstinstanzliche Entscheid betreffend den Schuldspruch der Widerhandlung gegen
das Waffengesetz in Rechtskraft erwachsen war. Das Obergericht bestrafte
A.________ mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Den zu
vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe legte es auf 12 Monate und die Probezeit
auf vier Jahre fest. Zudem auferlegte es ihm eine teilbedingte Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und eine Busse von Fr. 600.--. Das Motorrad
Kawasaki ZR750F zog es ein und ordnete dessen Verwertung an.

C.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts sei aufzuheben und er sei wegen des rechtskräftigen Schuldspruchs
der Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit einer bedingten Geldstrafe von
zehn Tagessätzen zu Fr. 60.-- zu bestrafen. Das beschlagnahmte Motorrad sei ihm
herauszugeben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Verletzung seiner
Verteidigungsrechte. Er macht zusammengefasst geltend, er habe im Vorfeld der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung gegenüber seinem früheren Verteidiger
ernsthafte Bedenken betreffend die Mandatsführung geäussert. Das
Vertrauensverhältnis sei nachhaltig gestört gewesen. Werfe die Vorinstanz ihm
vor, er habe sich zum Verteidigerwechsel nicht geäussert, sei dies nicht
nachvollziehbar. Er habe nicht mit der Zustellung einer Gerichtsurkunde
gerechnet. Zudem sei er mehrfach hospitalisiert worden und deshalb nicht in der
Lage gewesen, die Post abzuholen. Dass die Verteidigung nicht "optimal" gewesen
sei, habe auch die Vorinstanz festgehalten (Beschwerde S. 8 ff.).

1.2. Die vorinstanzliche Verfahrensleitung hat die Verfügung vom 23. Mai 2019
dem Beschwerdeführer persönlich wie auch dem amtlichen Verteidiger zugestellt
(vorinstanzliche Akten pag. 652 ff.). Darin wird dem Beschwerdeführer
Gelegenheit gegeben, zum Gesuch um Entlassung aus dem Mandat Stellung zu
nehmen. Dieses Gesuch hatte Rechtsanwalt B.________ nach Instruktion durch den
Beschwerdeführer gestellt und ging in Kopie an den Beschwerdeführer. Inwiefern
in der vorinstanzlichen Zustellung eine Rechtsverletzung liegen sollte, zeigt
der Beschwerdeführer nicht auf. Mitteilungen an Parteien, die einen
Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Art.
87 Abs. 3 StPO). Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen
oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, so wird ihr die Mitteilung direkt
zugestellt (Art. 87 Abs. 4 StPO; vgl. auch Art. 109 f. StPO). Dabei kann
offenbleiben, ob die letztgenannte Bestimmung hier einschlägig ist. Ein
Prozessrechtsverhältnis wäre in diesem Fall zu bejahen (BGE 141 II 429 E. 3.1
S. 431 f.; 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.; Urteil 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016
E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 286; je mit Hinweisen). Die genannte
Verfügung ging nicht nur an den Beschwerdeführer, sondern auch an die
Verteidigung. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern sich diese
doppelte Zustellung zu Lasten des Beschwerdeführers ausgewirkt haben soll. Dass
der amtliche Verteidiger die Frist zur Stellungnahme instruktionswidrig hätte
verstreichen lassen oder ihm in diesem Zusammenhang sonst eine mangelnde
Sorgfalt vorzuwerfen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Solches
geht auch nicht aus den Akten hervor. Ins Leere stösst deshalb auch die
Behauptung, "vor der Verhandlung mehrfach hospitalisiert" und deshalb nicht in
der Lage gewesen zu sein, Postsendungen abzuholen. Sie ist nicht nur ungenügend
substanziiert, sondern auch neu. Ob es sich dabei um ein unzulässiges Novum
handelt, kann offenbleiben (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).

1.3.

1.3.1. Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2
BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat der amtlich verteidigte Beschuldigte
einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive
Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Wird von den Behörden untätig geduldet,
dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten
zum Nachteil des Beschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann
darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten
Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 S. 290; 138 IV 161 E. 2.4 S.
164 f.; je mit Hinweisen). Mit den Bestimmungen von Art. 132 und Art. 133 StPO
wurde die bisherige Rechtsprechung zur Garantie auf eine wirksame Verteidigung
kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119). Als schwere Pflichtverletzung fällt
nur sachlich nicht vertretbares respektive offensichtlich fehlerhaftes
Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person
dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein
solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten
liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben von
wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von
Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für
Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 S. 290; Urteil 6B_909/2018 vom 23.
Januar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Nach Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die
Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das
Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen
Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern
Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Allein das Empfinden der beschuldigten
Person und ihr blosser Wunsch, nicht mehr durch den ihm beigegebenen
Verteidiger vertreten zu werden, reichen für einen Wechsel der Verteidigung
nicht aus (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 f. mit Hinweisen).

1.3.2. Auf die Rüge der ungenügenden Verteidigung ist nicht einzutreten, soweit
der Beschwerdeführer ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zu seiner
früheren Verteidigung geltend macht und sich insoweit darauf beschränkt, den
Gesetzeswortlaut von Art. 134 Abs. 2 StPO wiederzugeben. Die Vorinstanz hält
fest, dass entsprechende konkrete Hinweise fehlen würden. Mit den
vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander
und konkrete Hinweise, welche die behauptete Störung belegen und objektivieren,
zeigt er nicht auf (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 f.). Damit genügt die Rüge den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer ein sachlich nicht vertretbares
respektive offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung nicht
aufzuzeigen. In der von ihm zitierten Erwägung würdigt die Vorinstanz den
Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer nach einem behaupteten Motorenschaden neu
einen Drosselstift ins Spiel brachte. Es sei auffällig, wie der
Beschwerdeführer bei jeder neuen Verhandlung eine andere Erklärung für die
reduzierte Fahrleistung des Motorrades einbringen wolle (vorinstanzliche Akten
pag. 697 f. und Entscheid S. 17). Damit thematisiert die Vorinstanz das
wechselnde Aussageverhalten des Beschwerdeführers. Eine Pflichtverletzung der
Verteidigung ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.

2.

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung und
die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor (Beschwerde S. 10 ff.).

2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S.
244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE
143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als
Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das
Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E.
2.2.3.1 - 2.2.3.3 S. 348 ff.; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweisen; vgl.
zum Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel BGE 127 I 38 E. 2a
S. 41 mit Hinweisen).

Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen
Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls
darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S.
503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).

2.2. Unbestritten ist, dass die Kawasaki ZR750F am 6. September 2016 vor dem
Domizil des Beschwerdeführers in Wahlendorf stand und sie dann nach Meikirch
und zurück gefahren wurde.

Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer das Motorrad
lenkte und dabei innerorts bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h eine Geschwindigkeit von rund 195 km/h respektive nach Abzug der
Toleranz von 178 km/h erreichte. Die Vorinstanz würdigt in erster Linie den
Rapport der Polizeibeamten, die das Motorrad vor dem Wohnort des
Beschwerdeführers entdeckten und wenig später von Wahlendorf nach Meikirch und
wieder in Richtung Wahlendorf verfolgten, zahlreiche Sprachnachrichten auf dem
Mobiltelefon des Beschwerdeführers, die teilweise unmittelbar im Anschluss an
die beobachtete Fahrt erstellt wurden, einen Bericht des Unfalltechnischen
Dienstes der Kantonspolizei Bern (UTD) vom 15. Oktober 2016 sowie ein Gutachten
der Dynamic Test Center AG (DTC) vom 31. Mai 2018 mit Ergänzung vom 13. August
2018. Die Vorinstanz lässt in ihre Beweiswürdigung auch die Aussagen des
Beschwerdeführers fliessen. Zu seinen am 6. September 2016 verfassten
Nachrichten (beispielsweise: "Hab sie stehen gesehen. Erst kurz vor Meikirch
vor der Gemeinde schau ich in den Rückspiegel und denk mir, das sind tausend
Pro Bullen. Bin voll in die Klötze, hab bei der Gemeinde umgedreht und ich
schwör dir, bis Nicä rauf hab ich 202 auf dem Tacho gehabt") behauptet er, er
habe damit nur Verwirrung stiften wollen. Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie
seine Erklärungen verwirft (Entscheid S. 8 ff.).

2.3. Zur Frage, welche Geschwindigkeit mit der fraglichen Kawasaki auf der
Strecke zwischen Wahlendorf und Meikirch maximal gefahren werden kann,
erstattete die DTC am 31. Mai 2018 ein Gutachten. Sie hält fest, für die
Berechnung der maximalen Geschwindigkeit werde auf eine Fahrsimulation
abgestellt, die den Strassenverlauf, die geographische Situation, den
Bodenbelag und den Zustand des Motorrades berücksichtige. Sie kommt zum
Ergebnis, dass das Motorrad eine Höchstgeschwindigkeit von über 190 km/h
erreichen kann. Eine angezeigte Geschwindigkeit von 202 km/h entspreche einer
effektiven Geschwindigkeit von rund 195 km/h. Der festgestellte zu niedrige
Reifendruck vorne habe nur einen unwesentlichen Einfluss und dürfte erst beim
Bremsen spürbar gewesen sein. In der Ergänzung vom 13. August 2018 bestätigte
die DTC ihre Resultate. Sie hielt fest, ein technisches Problem sei
grundsätzlich immer möglich. Die Gutachter hätten nur eine Sichtprüfung
vorgenommen, die keine Auffälligkeiten gezeigt habe. Einen deutlichen
Leistungsabfall hätte die Polizei im Rahmen der Probefahrt festgestellt und im
Rapport vom 15. Oktober 2016 vermerkt. Bei einem deutlichen Leistungsabfall
hätte der Motor keinen runden Lauf mehr. Zudem würde er sich mit einem
schlechten Startverhalten bemerkbar machen (vorinstanzliche Akten pag. 457 ff.
und 511 ff.).

2.3.1. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es
davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen
begründet werden. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des
Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Umgekehrt kann das
Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten unter Verzicht auf die gebotenen
zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Willkürverbot und gegen
Verfahrensrechte der Parteien verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV
369 E. 6.1 S. 372 f.; 140 II 334 E. 3 S. 338; je mit Hinweisen). Ob ein Gericht
die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und
ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen oder ein
Ergänzungsgutachten bzw. eine Oberexpertise einholen soll, ist eine Frage der
Beweiswürdigung, die mit Beschwerde in Strafsachen wegen Verletzung des
Willkürverbots aufgeworfen werden kann. Eine entsprechende Kritik muss
substanziiert dargelegt werden (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1 S. 315 mit Hinweisen).

2.3.2. Die Vorinstanz stellt auf die gutachterlich errechnete
Höchstgeschwindigkeit ab und schliesst einen Schaden am Motor der Kawasaki in
Bestätigung der erstinstanzlichen Erwägungen aus. Danach habe weder der UTD
noch die DTC einen solchen festgestellt. Demgegenüber fusst die Kritik des
Beschwerdeführers im Wesentlichen auf der Argumentation, das Motorrad sei von
den Experten nicht gefahren worden. Dies trifft zu. Hingegen verneint die
Gutachterin einen deutlichen Leistungsabfall gestützt auf die Feststellungen
der Kantonspolizei nach einer (kurzen) Probefahrt. Was der Beschwerdeführer
dagegen vorbringt, vermag die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht zu
erschüttern. Bezeichnet er die vorinstanzliche Würdigung des Gutachtens als
nicht korrekt und mangelhaft, geht sein Vorbringen nicht über eine
appellatorische Kritik hinaus. Die Vorinstanz unterstreicht, dass der
Beschwerdeführer einen Motorenschaden erstmals anlässlich der erstinstanzlichen
Verhandlung vom 20. August 2018 erwähnte und die von ihm behauptete reduzierte
Motordrehzahl (höchstens 8'000 U/min) zudem im Widerspruch steht zu seinen
verschiedenen Sprachnachrichten vom 1. September 2016 (etwa: "Er dreht wieder
bis maximum 12'000"). Die angepasste Erklärung anlässlich der
Berufungsverhandlung, den Schaden repariert aber gleichwohl die Leistung (mit
einem Stift beim Gashebel) gewollt gedrosselt zu haben, verwirft die
Vorinstanz. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und
verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür. Ernsthafte Einwände gegen die
Schlüssigkeit der Expertisen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

2.4. Zusammenfassend vermag die Kritik des Beschwerdeführers die
Überzeugungskraft der Expertisen der DTC nicht zu erschüttern. Die Vorinstanz
durfte ohne Willkür die Gutachten als schlüssig werten, auf deren
Schlussfolgerungen abstellen und von einem Ergänzungsgutachten beziehungsweise
einer Oberexpertise absehen.

Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen unterstreicht, er habe stets bestritten,
der fragliche Lenker gewesen zu sein, setzt er sich mit der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung (unter anderem mit den belastenden Sprachnachrichten) nicht
auseinander. Er zeigt keine Willkür respektive keine Verletzung der
Unschuldsvermutung auf. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. Er bringt
zusammengefasst vor, die gegenüber der Erstinstanz verschärfte Einsatzstrafe
für das schwerste Delikt verletze Bundesrecht. Die Erhöhung werde von der
Vorinstanz nicht näher begründet. Zudem müsse sich die subjektive Tatschwere
neutral auswirken und dürfe nicht zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei
Monate führen. Die Vorinstanz ziehe Verhaltensweisen heran, die nicht unter den
Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG fielen. Schliesslich dürfe sein
Nachtatverhalten nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Er habe von Anfang
an bestritten, der Lenker gewesen zu sein, was ihm nicht zum Nachteil gereichen
dürfe (Beschwerde S. 16 ff.).

3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt
(BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen
werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe
nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313
E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.;
je mit Hinweisen).

Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde
hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens
falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; je
mit Hinweisen).

3.3.

3.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz verletze Bundesrecht,
indem sie die erstinstanzliche Einsatzstrafe massiv erhöhe. Diese Kritik
erfolgt ohne Grund. Das Berufungsgericht fällt ein neues Urteil, welches das
erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Die Vorinstanz war nicht an
die Erwägungen der ersten Instanz gebunden, sondern musste vielmehr eine
eigenständige Strafzumessung vornehmen. Dass die Berufungsinstanz eine höhere
Strafe als die erste Instanz ausfällt, ist nicht für sich genommen
bundesrechtswidrig. Weitere Kritikpunkte betreffend die Bemessung der
objektiven Tatschwere führt der Beschwerdeführer nicht an. Mithin legt er nicht
dar, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschreitet oder missbraucht. Im
Übrigen gibt die Vorinstanz ihre Überlegungen nachvollziehbar wieder. Sie zeigt
auf, welche Strafzumessungsfaktoren sie berücksichtigt und weshalb sie das
objektive Tatverschulden insgesamt als mittelschwer einschätzt und damit den
ordentlichen Strafrahmen zur Hälfte ausschöpft. Dabei war sie nicht
verpflichtet, auf die erstinstanzliche Strafzumessung Bezug zu nehmen und
explizit zu begründen, weshalb sie in Gutheissung der Berufung der
Staatsanwaltschaft eine höhere Strafe ausspricht (Urteil 6B_794/2014 vom 9.
Februar 2015 E. 6.3.2). Die Vorinstanz kommt entgegen dem Dafürhalten des
Beschwerdeführers ihrer Begründungspflicht im Sinne von Art. 50 StGB nach. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

3.3.2. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz die Einsatzstrafe aufgrund
der subjektiven Tatschwere um zwei Monate erhöht. Sie trägt dem Umstand
Rechnung, dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung
vorsätzlich beging, ihm die Gefahr seiner Fahrweise bewusst war und er die
Fahrt, mit der er sich in den verschiedenen Sprachnachrichten gebrüstet hat,
hätte vermeiden können. Dass der Beschwerdeführer von der Gefährlichkeit seiner
Fahrt wusste, stellt eine Tatfrage dar und wird vom Bundesgericht nur auf
Willkür überprüft (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen). Mangels
entsprechender Rüge ist die Feststellung für das Bundesgericht massgebend (Art.
105 Abs. 1 und 2 BGG). Umstände, die ausschliesslich die vom Beschwerdeführer
thematisierte Fahrt über ein privates Grundstück betreffen, gewichtet die
Vorinstanz nicht. Damit geht die Rüge an der Sache vorbei.

3.3.3. Unter dem Titel der Täterkomponente legt die Vorinstanz straferhöhend in
die Waagschale, dass der Beschwerdeführer mehrfach (teilweise einschlägig) in
der Schweiz und in Deutschland vorbestraft ist, während laufenden Verfahrens
erneut delinquierte und verurteilt wurde, keine Reue und Einsicht zeigte und
sich über die Behörden lächerlich machte. Der Beschwerdeführer bringt vor, ein
blosses Bestreiten dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, weshalb das
Nachtatverhalten neutral zu werten sei. Dieses Argument dringt nicht durch.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein hartnäckiges Bestreiten auf
fehlende Einsicht und Reue hinweisen und straferhöhend gewertet werden (BGE 113
IV 56 E. 4c S. 57; Urteil 6B_858/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4.3.3 mit Hinweisen).
Dieser Umstand spiegelt sich unter anderem auch in den Sprachnachrichten wider,
was die Vorinstanz zutreffend festhält. Indem sie dem Beschwerdeführer ein
hartnäckiges Bestreiten zur Last legt, verletzt sie ihr Ermessen nicht.

3.3.4. Der Beschwerdeführer rügt unter Hinweis auf Art. 5 StPO eine Verletzung
des Beschleunigungsgebots. Die Untersuchung sei im September 2016 eröffnet und
die Anklage erst ein Jahr später erhoben worden. Auch das vorinstanzliche
Verfahren verletze das Beschleunigungsgebot. Nachdem die Berufungserklärungen
am 17. Oktober 2018 und 1. November 2018 eingegangen seien, sei bis zur
vorinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als ein halbes Jahr vergangen.

Soweit der Beschwerdeführer die rund einjährige Zeitdauer bis zur
Anklageerhebung beanstandet, ist er damit nicht zu hören. Die Rüge ist nicht
Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils. Der Beschwerdeführer macht weder eine
Rechtsverweigerung geltend, noch legt er eine solche dar. Deshalb kann auf die
Rüge nicht eingetreten werden (Urteil 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 4.4 mit
Hinweis). Die Dauer bis zur Berufungsverhandlung erscheint im Übrigen nicht als
übermässig lang, nachdem die Vorinstanz am 28. November 2018 unter anderem
einen Beweisantrag abwies, am 3. Dezember 2018 mit einer Terminanfrage an die
Parteien gelangte und schliesslich am 10. Dezember 2018 auf den 13. Juni 2019
zur Hauptverhandlung vorlud.

4.

Die Vorinstanz fällt eine teilbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren aus.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die erste Instanz habe eine günstige
Prognose nicht vermutet und dadurch Bundesrecht verletzt, ist er nicht zu
hören. Anfechtungsobjekt bildet einzig das kantonal letztinstanzliche Urteil
der Vorinstanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). Im Übrigen ist das Rechtsbegehren, eine
bedingte Freiheitsstrafe auszusprechen, abzuweisen. Es wird mit der beantragten
Freiheitsstrafe von unter 24 Monaten begründet. Es bleibt aber bei der
vorinstanzlich festgesetzten Strafe, deren Dauer nur den teilbedingten
Strafvollzug erlaubt (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Soweit der
Beschwerdeführer schliesslich den bedingten Strafvollzug betreffend die
Geldstrafe beantragt, setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen
(Entscheid S. 32 ff.) nicht ansatzweise auseinander. Die Beschwerde genügt den
Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG).

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga