Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1025/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1025/2019

Urteil vom 3. Dezember 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

2. B.________ Genossenschaft,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Brun,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (fahrlässige Körperverletzung); Entschädigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom
18. Juli 2019 (2N 19 32).

Sachverhalt:

A.

Am 20. Oktober 2017 stellte A.________ Strafantrag wegen fahrlässiger
Körperverletzung gegen "verantwortliche Personen der B.________-Filiale in
C.________". Sie machte geltend, sich am 21. Juli 2017 im Eingangsbereich der
Filiale des Grossverteilers B.________ in C.________ wegen einer herumliegenden
und vom Wind verwehten PET-Flasche durch einen Misstritt Verletzungen am Fuss
(Fraktur des linken Mittelfussknochens) zugezogen zu haben. Die PET-Flasche sei
zuvor entweder aus den Händen der Mitarbeiterin der B.________ (D.________)
oder aus einem der zwei überfüllten Abfallbehälter im Eingangsbereich der
B.________-Filiale gefallen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 3 Sursee, stellte die
Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung am 24. Januar 2019 ein.
Darüber hinaus wurde A.________ verpflichtet, die Kosten des Strafverfahrens zu
tragen und der B.________ Genossenschaft eine Anwaltskostenentschädigung von
Fr. 3'712.50 zu bezahlen.

B.

A.________ erhob Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Das Kantonsgericht
Luzern wies die Beschwerde am 18. Juli 2019 ab.

C.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Beschluss des
Kantonsgerichts vom 18. Juli 2019 sowie die Einstellungsverfügung vom 24.
Januar 2019 seien aufzuheben. Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zur
Anklageerhebung, eventuell zum Erlass eines Strafbefehls zurückzuweisen.
Eventualiter sei Ziffer 5 der Einstellungsverfügung vom 24. Januar 2019
betreffend die Verpflichtung zur Bezahlung einer Anwaltskostenentschädigung an
die B.________ Genossenschaft aufzuheben. Ihr sei für das Verfahren vor
Vorinstanz zulasten der B.________ Genossenschaft eine Parteientschädigung
zuzusprechen, eventualiter seien die Akten zur Neuregelung der Kostenfolgen des
kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff.
5 BGG. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde legitimiert, wenn der
angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken
kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dass sich der angefochtene Entscheid
auf die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerin
auswirken kann, ist aufgrund der Natur des im Raum stehenden strafrechtlichen
Vorwurfs offensichtlich. Die Beschwerde in Strafsachen ist daher zulässig.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Bestätigung der
Verfahrenseinstellung durch die Vorinstanz.

2.2. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Beschluss des Kantonsgerichts
Luzern vom 18. Juli 2019. Soweit die Beschwerdeführerin die Ausführungen und
die Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft in der
Einstellungsverfügung vom 24. Januar 2019 beanstandet (Beschwerde Ziff. 6 und
7), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.3.

2.3.1. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem
dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein
Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein
Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen
Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung
eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten.
Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei
klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl
nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso
wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder
Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen
Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht
eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 mit
Hinweisen).

2.3.2. Nach Art. 125 Abs. 1 StGB ist auf Antrag strafbar, wer fahrlässig einen
Menschen am Körper verletzt.

Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs.
3 Satz 1 StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die
Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen
persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB) und
wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo
besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein
bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden
Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1 S. 157
f.; 143 IV 138 E. 2.1 S. 140; 135 IV 56 E. 2.1 S. 64; je mit Hinweisen). Wo
eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf
allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden
(BGE 106 IV 80 E. 4b S. 79 f.). Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der einen
Gefahrenbereich schafft, die davon ausgehenden Gefahren zu kontrollieren und zu
verhindern hat, dass dadurch Schädigungen fremder Rechtsgüter entstehen. Grenze
dieser Sicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit (Urteil 6B_261/2018 vom 28.
Januar 2019 E. 5.1).

Eine fahrlässige Körperverletzung nach Art. 125 StGB kann auch durch
pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB).
Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines
strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund
seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist, namentlich aufgrund des Gesetzes,
eines Vertrages, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der
Schaffung einer Gefahr (Art. 11 Abs. 2 lit. a-d StGB). Wer pflichtwidrig
untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann
strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden
kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte (Art. 11 Abs. 3
StGB). Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt nach der Rechtsprechung vor,
wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich
mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich
hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner
Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der
Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die
Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine
qualifizierte Rechtspflicht (BGE 141 IV 249 E. 1.1 S. 251 mit Hinweisen). Für
die Frage der Vermeidbarkeit wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht
und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters
ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten
des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache
des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4 S. 10; 135 IV 56 E. 2.1 S. 65). Ob ein
hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern
die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus
konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf
allgemeiner Lebenserfahrung beruht (Urteil 6B_120/2019 vom 17. September 2019
E. 4.3 mit Hinweisen).

Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin
für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum
Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in
ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der
Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw.
erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab
der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den
eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen (BGE 142
IV 237 E. 1.5.2 S. 244; 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 mit Hinweisen). Die Adäquanz ist
zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des
Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als
Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und
die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste
Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren -
namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen
(BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f. mit Hinweisen). Das Verhalten eines Dritten
vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache
derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass
damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 S. 244).

2.4. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe
das Vorliegen einer Garantenstellung zu Unrecht verneint. Zudem beanstandet
sie, dass nie abgeklärt worden sei, ob eine rechtzeitige, der Sorgfaltspflicht
entsprechende Leerung der Abfallbehälter von den dafür verantwortlichen
Personen der B.________-Filiale angeordnet und ausgeführt worden sei, ob
diesbezüglich interne Richtlinien bestanden und ob der Unfall durch eine
rechtzeitige Leerung hätte verhindert werden können. Der Umstand, dass der
fragliche Abfalleimer im Zeitpunkt des Unfalls überfüllt und von am Boden
liegendem Abfall umgeben gewesen sei, spreche klar gegen eine der
Verkehrssicherungspflicht entsprechende Leerung. Da weitere Abklärungen zur
Frage der Sorgfaltspflichtverletzung und den verantwortlichen Personen nicht
getroffen worden seien, verstosse die Einstellung sowohl gegen Art. 319 StPO
als auch gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO).

2.5. Die Vorinstanz erwägt, eine strafrechtliche Verurteilung der für die
Kundensicherheit und/oder Leerung der Mülleimer verantwortlichen Person der
B.________-Filiale in C.________ durch ein Gericht erscheine unwahrscheinlich.

Die unbestrittenermassen überfüllten Abfalleimer hätten sich vor dem Eingang
der B.________-Filiale befunden, welcher von einer Parkfläche mit
Kundenparkplätzen erschlossen werde. In dessen unmittelbarer Nähe befänden sich
auch noch eine Warenauslage mit Blumen, Kohle usw. sowie ein
Selbstbedienungsrestaurant mit einer Gartenwirtschaft. Auf einem solch stark
frequentierten Platz sei erfahrunsgemäss immer damit zu rechnen, dass sich
Gegenstände auf dem Boden befänden. Die Gründe hierfür seien vielfältig.
Beispielsweise würden die Abfälle von den Kunden nicht ordnungsgemäss in die
Abfalleimer geworfen oder beim Warentransport zum Fahrzeug fielen
Einkaufsgegenstände zu Boden. Gegenstände könnten auch von der Warenauslage
oder der Gartenwirtschaft des Selbstbedienungsrestaurants auf den Boden
gelangen. Mit anderen Worten stellten überfüllte Abfalleimer am vorliegenden
Ort nur eine von zahlreichen möglichen Ursachen für auf dem Boden liegende
Gegenstände dar und deren regelmässige Leerung biete keine Gewähr dafür, dass
sich diese Gefahrenquelle nicht eröffne. Wollte man die in diesem Bereich
spezifische Gefahr von herumliegenden Gegenständen bannen, wäre dafür einzig
eine permanente Überwachung des gesamten Eingangsbereichs erfolgversprechend,
was weder zumutbar noch verhältnismässig wäre. Die Gesellschaft nehme die mit
Selbstbedienungsläden und -restaurant stets einhergehende Gefahr von
herumliegenden Gegenständen - der Existenz solcher Läden und Restaurants willen
- als allgemeines und erlaubtes Lebensrisiko hin. Hinzu komme, dass der
Unrechtsgehalt des konkret erhobenen Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung
durch Unterlassen vorliegend keineswegs mit dem Vorwurf einer direkten, aktiven
und sorgfaltswidrigen Handlung gleichgesetzt werden könne, dies insbesondere
deshalb, weil die PET-Flasche auch aus anderen Gründen, etwa aufgrund eines
böenartigen Windstosses, auf den Boden gelangt sein könnte. Daran ändere auch
nichts, dass die Suva-Checkliste betreffend Böden empfehle, die Aufmerksamkeit
Stellen zuzuwenden, wo Abfälle hingelangen könnten. Die Rüge der
Beschwerdeführerin, wonach offenkundig eine Sorgfaltspflichtverletzung
vorliege, erweise sich als unbegründet. Da eine Verurteilung wegen fahrlässiger
Körperverletzung schon aufgrund einer fehlenden Garantenstellung der
beschuldigten Person (en) nicht wahrscheinlich erscheine, brauche auf die
Eventualerwägungen der Staatsanwaltschaft zur hypothetischen Kausalität und die
diesbezüglichen Rügen nicht eingegangen zu werden.

Zum Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erwägt die Vorinstanz,
vorliegend habe unabhängig von der Kenntnis der Identität der für die Leerung
der Abfalleimer oder die Kundensicherheit verantwortlichen Personen beurteilt
werden können, dass eine strafrechtliche Verurteilung dieser Personen
unwahrscheinlich erscheine und zwar sogar unter der Annahme, dass der von der
Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt vollumfänglich zutreffe. Allenfalls
bestehende interne Richtlinien und Anweisungen der B.________ Genossenschaft
und deren Einhaltung seien für die Beurteilung der Strafbarkeit nicht von
Bedeutung, da sich die Fahrlässigkeitshaftung nach allgemeinen Grundsätzen,
Regelwerken oder Richtlinien bemesse, die allgemein anerkannt seien und es mit
anderen Worten nicht in den Händen der B.________ Genossenschaft liege, zu
bestimmen, ob ein bestimmtes Verhalten als strafbar einzustufen sei.

2.6. Die Rügen der Beschwerdeführerin zielen zunächst darauf ab, aufzuzeigen,
dass die Vorinstanz eine Garantenpflicht zu Unrecht verneint hat (Beschwerde
Ziff. 9, 10 und 11). Die Vorinstanz verneint zwar explizit eine
Garantenstellung. Inhaltlich betreffen ihre Erwägungen jedoch die übrigen
Voraussetzungen des fahrlässigen Unterlassungsdelikts. So führt sie
insbesondere aus, dass sich die Situation im Rahmen des erlaubten Risikos
bewegt habe und eine permanente Überwachung der Abfalleimer nicht zumutbar
gewesen wäre. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin, soweit
sie ihnen nicht ohnehin ausdrücklich zustimmt (Beschwerde Ziff. 9), nicht
auseinander. Eine gezielte Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen wäre jedoch für eine
erfolgreiche Anfechtung des vorinstanzlichen Beschlusses erforderlich gewesen
(Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

Weiter führt die Vorinstanz aus, nebst einem Nichtleeren des Abfalleimers kämen
auch andere Ursachen für das Herumliegen der PET-Flasche in Frage. Mit anderen
Worten lasse sich nicht mit Sicherheit erstellen, dass die herumliegende
PET-Flasche aus dem Abfalleimer der B.________-Filiale stammte, wie von der
Beschwerdeführerin behauptet, und der Unfall durch regelmässiges Leeren der
Abfalleimer hätte verhindert werden können. Auch diesbezüglich zeigt die
Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen
bundesrechtswidrig sein sollten. Insbesondere hätte sie angesichts der
vorinstanzlichen Ausführungen ihre Kritik nicht auf das Argument beschränken
dürfen, es hätte abgeklärt werden müssen, ob Mitarbeitende der
B.________-Filiale ihre Sorgfaltspflicht oder interne Weisungen missachtet
hätten. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, weshalb einzig
die von ihr behauptete unterlassene Handlung (regelmässige Leerung der
Abfalleimer) als Unfallursache in Frage komme.

Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Einwand der Beschwerdeführerin bezüglich
der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Nachdem die Vorinstanz bereits
mehrere Voraussetzungen des fahrlässigen Unterlassungsdelikts als nicht gegeben
erachtete, waren weitere Abklärungen hinsichtlich einer angeblichen
Sorgfaltspflichtverletzung und dem Bestehen interner Weisungen auch unter dem
Gesichtspunkt der Untersuchungsmaxime nicht erforderlich.

Alles in allem begründet die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise, weshalb
eine Verurteilung wegen eines fahrlässigen Unterlassungsdelikts vorliegend
nicht als wahrscheinlich erscheint. Die kantonalen Instanzen haben mit der
Verfahrenseinstellung das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen (vgl.
Urteil 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1) nicht verletzt.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verpflichtung, eine
Anwaltskostenentschädigung an die B.________ Genossenschaft zu bezahlen. Dazu
führt sie aus, sie habe Strafantrag gegen die für die Kundensicherheit und
namentlich für die Leerung der Abfalleimer auf dem Areal der B.________-Filiale
in C.________ verantwortlichen bzw. zuständigen Personen eingereicht. Deren
namentliche Nennung sei nicht möglich gewesen, da ihr nicht bekannt gewesen
sei, wer in der genannten Filiale für die Kundensicherheit zuständig sei.
Jedenfalls habe sich die Strafanzeige gegen natürliche Personen gerichtet. Im
Ermittlungsauftrag vom 1. Dezember 2018 sei sodann auch angegeben worden, die
Ermittlungen richteten sich gegen Unbekannt. In offenem Widerspruch dazu stehe,
dass die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung die B.________
Genossenschaft als beschuldigte Person bezeichnet habe. Da die
Staatsanwaltschaft keinerlei Ermittlungen in der betreffenden
B.________-Filiale durchgeführt habe, sei keine Unternehmensstrafbarkeit in
Frage gekommen. Jedenfalls sei eine Verantwortlichkeit der B.________
Genossenschaft im Verfahren nie Thema gewesen. Somit bleibe es dabei, dass die
beschuldigte Person unbekannt sei. Die Rechtsanwältin Claudia Brun könne mit
einer unbekannten beschuldigten Person kein Mandatsverhältnis eingegangen sein,
weshalb auch keine Entschädigung geschuldet sei.

3.2. Die Vorinstanz erwägt, Rechtsanwältin Claudia Brun habe eine Vollmacht
aufgelegt, mit welcher sie von der B.________ Genossenschaft betreffend das
"Ereignis vom 21. Juli 2017, B.________-Filiale in C.________ / A.________
(Strafverfahren) " mandatiert worden sei.

Der Strafantrag der Beschwerdeführerin habe sich gegen die verantwortliche (n)
Personen der B.________-Filiale in C.________ gerichtet. Gleichzeitig mit dem
Strafantrag habe die Beschwerdeführerin adhäsionsweise eine
Schadenersatzforderung gegen die B.________ Genossenschaft erhoben. Angesichts
dieses Strafantrags habe die B.________ Genossenschaft gewusst, dass sich der
Strafantrag gegen eine oder mehrere Personen aus dem Kreise ihrer
Mitarbeitenden richtete und dass eine allfällige Strafbarkeit jener Personen
auch für sie selbst zivilrechtliche Folgen oder gar strafrechtliche
Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Bereits zu Beginn des Strafverfahrens
seien Einvernahmen der Mitarbeiter der B.________ erfolgt. Die Einvernahmen
hätten für die Beurteilung der Strafbarkeit und der adhäsionsweise erhobenen
Zivilklage wichtige Verfahrenshandlungen dargestellt. Es sei daher aus Sicht
der B.________ Genossenschaft angezeigt gewesen, für sich und ihre
Mitarbeitenden eine Rechtsvertreterin mit der Verteidigung im Strafverfahren zu
beauftragen, obwohl die beschuldigten Mitarbeitenden noch nicht im Einzelnen
identifiziert gewesen seien. Dass im Strafantrag nicht die B.________
Genossenschaft, sondern ihre Mitarbeitenden der fahrlässigen Körperverletzung
beschuldigt worden seien und die B.________ Genossenschaft daher in
restriktiver Auslegung von Art. 111 Abs. 1 StPO genau genommen nicht als
beschuldigte Person bezeichnet werden könne, ändere nichts daran, dass sie
angesichts der im Raum stehenden Unternehmensstrafbarkeit (über deren
Anwendbarkeit die Beschwerdeführerin nach gestelltem Strafantrag nicht
disponieren könne), der adhäsionsweise gegen sie erhobenen Zivilforderung und
der für die Beurteilung der Strafbarkeit entscheidenden Verfahrenshandlungen
ein berechtigtes Interesse daran gehabt habe, die Verteidigung ihrer namentlich
noch nicht bekannten Mitarbeitenden bereits in einem frühen Verfahrensstadium
zu bestellen. Damit habe Rechtsanwältin Claudia Brun im zugrundeliegenden
Verfahren neben der B.________ Genossenschaft auch die (namentlich nie
identifizierten) beschuldigten Personen verteidigt, womit Art. 429 Abs. 1 lit.
a sowie Art. 432 Abs. 1 und 2 StPO entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
Anwendung finden würden und eine Gesetzesgrundlage für die Verpflichtung der
Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer Entschädigung an die B.________
Genossenschaft bestehe.

3.3. Werden, wie vorliegend geschehen, die Verfahrenskosten der
Privatklägerschaft in Anwendung von Art. 427 Abs. 2 StPO auferlegt, kann ihr
gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO auch eine der beschuldigten Person
zugesprochene Entschädigung auferlegt werden (Urteile 6B_1032/2018 vom 9.
Januar 2019 E. 4.3; 6B_117/2016 vom 18. November 2016 E. 2.2 und 6B_467/2016
vom 14. Juni 2017 E. 2.7). Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihren
Ausführungen nicht in grundsätzlicher Weise gegen die Kostentragungspflicht.
Vielmehr macht sie geltend, bei der B.________ Genossenschaft handle es sich
nicht um die beschuldigte Person des vorliegenden Verfahrens, weshalb sie ihr
gegenüber auch keine Entschädigungspflicht treffe.

Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin mit Strafantrag vom 20. Oktober
2017 die Schuldigsprechung und Bestrafung der "verantwortlichen Personen der
B.________-Filiale in C.________" verlangte. Gleichzeitig richtete sie
allerdings eine Zivilforderung gegen die B.________ Genossenschaft. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Zivilforderung im Strafverfahren
adhäsionsweise nur gegenüber der beschuldigten bzw. strafbaren Person geltend
gemacht werden kann. Jedenfalls war es somit die Beschwerdeführerin selbst, die
die B.________ Genossenschaft als Verfahrensbeteiligte bezeichnete. Dass die
B.________ Genossenschaft aufgrund dessen eine Rechtsanwältin mit ihrer
Interessenwahrung beauftragte, ist nachvollziehbar. Diese nahm in der Folge
auch an den durchgeführten Einvernahmen teil. Die Verpflichtung der
Beschwerdeführerin, die B.________ Genossenschaft zu entschädigen, verstösst
somit nicht gegen Art. 432 StPO.

4.

Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei für das vorinstanzliche Verfahren
eine Parteientschädigung zulasten der B.________ Genossenschaft zuzusprechen.
Eventualiter verlangt sie die Neuregelung der kantonalen Verfahrenskosten.
Diese Anträge werden nicht begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist
(Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist aber auch nicht ersichtlich, weshalb die im
Beschwerdeverfahren unterlegene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Entschädigung haben sollte.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da
sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär