Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1023/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1023/2019

Urteil vom 5. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Anwander,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510
Frauenfeld,

2. B.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Beschimpfung, Drohung, Nötigung, mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsreglen;
Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Mai
2019 (SBR.2018.38).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft Bischofszell wirft A.________ vor, am 23. März 2016 kurz
nach der Ortseinfahrt in Neukirch mit seinem Personenwagen den vor ihm
fahrenden Wagen von B.________ überholt zu haben. In der Folge habe er zweimal
unvermittelt auf 20 km/h abgebremst, sodass die mit ca. 50 km/h hinter ihm
fahrende B.________ stark habe bremsen müssen, um eine Auffahrkollision zu
verhindern. Anschliessend habe A.________ im Fahrzeug seinen rechten Arm mit
zur Faust geballter Hand sichtbar hoch gehalten. Später habe er parallel zur
Strasse angehalten und, als B.________ an ihm vorbeigefahren sei, erneut die
Faust geballt und damit in ihre Richtung geschlagen. Schliesslich sei er hinter
B.________ her gefahren, wobei er wiederum seine Faust geschwenkt und ihr den
Mittelfinger gezeigt habe.

Auf Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft hin verurteilte das
Bezirksgericht Arbon A.________ am 19. April 2018 wegen Beschimpfung, Drohung,
Nötigung und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 70 Tagessätzen
à Fr. 50.-- Geldstrafe bedingt sowie Fr. 700.-- Busse. Die dagegen erhobene
Berufung von A.________ wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 6. Mai 2019
ab.

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht beantragt A.________, er sei
freizusprechen, eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer kritisiert die Sachverhaltsfeststellung und
Beweiswürdigung und macht eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro re o"
geltend.

1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG).
Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich
im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur
vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist,
d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem
offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich
erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1 mit
Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art.
97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1
mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als
Beweiswürdigungsregel vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot
hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).

1.2. Die Vorinstanz begründet ausführlich und überzeugend, weshalb sie den
Anklagesachverhalt sowie die Täterschaft des Beschwerdeführers als erstellt
erachtet. Sie stützt sich dabei primär auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin
2, die sie nachvollziehbar als im Wesentlichen gleich bleibend, detailliert und
schlüssig beurteilt.

1.2.1. Demnach habe die Beschwerdegegnerin 2 den fehlbaren Fahrer als einen ihr
unbekannten älteren Herrn zwischen 50 und 60 Jahren mit grau melierten kurzen
Haaren und Brille beschrieben. Sie könne sich genau an die erste Vollbremsung
kurz nach dem Ortseingang Neukirch erinnern und ebenso daran, dass der
Beschwerdeführer ihr einmal den Mittelfinger und zweimal die Faust gezeigt und
dass bei der zweiten Bremsung das ABS geruckelt habe. Beide Male habe es keinen
Grund zum Bremsen gegeben. Ferner habe die Beschwerdegegnerin 2 Gespräche mit
ihren Kindern und ein auffälliges Fahrverhalten des vor ihr fahrenden Lenkers
geschildert. Sie habe auch Gefühle und Ängste wiedergegeben und als Reaktion
auf den Vorfall Informationen zu ihrem Autokennzeichen sperren lassen. Unter
diesen Umständen erscheine plausibel, dass die Beschwerdegegnerin 2 die
Gebärden des Beschwerdeführers trotz verdunkelter Heckscheiben seines Fahrzeugs
gesehen habe. Die Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer ein Jahr nach dem
Vorfall nicht habe identifizieren können, spreche nicht gegen die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Zum einen habe der Sohn der Beschwerdegegnerin
2 den Beschwerdeführer als fehlbaren Lenker bezeichnet. Zum andern habe die
Halterin des Fahrzeugs bestätigt, dass er dieses ebenfalls und neben ihr als
Einziger benutze.

1.2.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine Täterschaft zu
bestreiten, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sowie diejenigen ihres Sohnes
pauschal in Zweifel zu ziehen und seine eigene Sachverhaltsdarstellung zu
wiederholen. Er belegt damit weder eine willkürliche Beweiswürdigung der
Vorinstanz, noch vermag er unüberwindbare Zweifel an seiner Täterschaft
darzutun. Die Vorinstanz begründet überzeugend, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers widersprüchlich sind und sie diesen daher keinen Glauben
schenkt. Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass er
gegenüber der Staatsanwaltschaft einräumte, vom Vorfall aus eigenem Erleben
Kenntnis zu haben. Demnach führte er aus, die Beschwerdegegnerin 2 sei wohl
beleidigt gewesen, weil er sie überholt habe, und dann so nah aufgefahren sei,
dass sie fast hinten rein gekracht sei. Es könne sein, dass er wegen eines
Telefonats rechts ran gefahren sei. Ebenso sei möglich, dass er die
Beschwerdegegnerin 2 überholt habe, wenn diese zu langsam fahre, er könne sich
aber nicht daran erinnern. Auch sage ihm seine Lebensgefährtin (die
Fahrzeughalterin), dass er beim Fahren gestikuliere. Es steht somit
rechtsgenügend fest, dass der Beschwerdeführer der Lenker des in den Vorfall
mit der Beschwerdegegnerin 2 involvierten Fahrzeugs war, und es schadet nicht,
dass sie ihn nicht identifizieren konnte. Daran ändert ebenfalls nichts, dass
der Beschwerdeführer angab, beim Autofahren keine Brille zu tragen, und dass
die Beschwerdegegnerin 2 "nur" als Auskunftsperson befragt wurde. Auch, soweit
er geltend macht, aufgrund der abgedunkelten Heckscheiben seines Autos habe die
Beschwerdegegnerin 2 keine Gesten sehen können, begründet die Vorinstanz
nachvollziehbar, dass dies je nach Lichtverhältnissen sehr wohl möglich sei.
Ausserdem weist sie darauf hin, dass die vorderen Seitenfenster nicht getönt
sind, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Die Beschwerdegegnerin 2 hatte
somit jedenfalls freie Sicht, als sie an ihm vorbei fuhr - wobei er mit der
Faust gestikuliert haben soll - und als er hinter ihr fuhr und ihr nach ihren
Angaben den Mittelfinger zeigte. Daran ändert nichts, dass der Sohn der
Beschwerdegegnerin 2 Letzteres nicht wahrnahm.

2.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Tatbestandsmässigkeit des inkriminierten
Verhaltens als grobe Verletzung der Verkehrsregeln resp. Schikanestopp und rügt
insoweit eine Verletzung des Anklageprinzips.

2.1.

2.1.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs.
2 und Art. 32 Abs. 2 BV). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last
gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die
Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind.
Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der
beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör
(Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Entscheidend ist, dass die
beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt
und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer
Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange für die beschuldigte Person klar
ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, steht auch eine fehlerhafte und
unpräzise Anklage einem Schuldspruch nicht entgegen. Die nähere Begründung der
Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt
verbindlich festzustellen. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen
Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden
(Art. 350 Abs. 1 StPO; Urteil 6B_749/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.1 mit
Hinweis).

2.1.2. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung von
Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung,
dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise
missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten
Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten
Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist
nicht verlangt. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder
sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres
Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Je
schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird
Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen
Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil 6B_359/2017 vom 1.
November 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender
Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und
Hintereinanderfahren. Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein
Fahrzeug folgt und im Notfall (Art. 12 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom
13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Ein Notfall liegt vor, wenn wegen eines
plötzlich auftauchenden Hindernisses aus Sicherheitsgründen sofort gebremst
werden muss. Erforderlich ist kein zwingender Grund, da lediglich das unnötige
plötzliche Anhalten untersagt ist. Ob das unvermittelte Bremsen unnötigerweise
erfolgte, kann nicht generell, sondern nur im konkreten Fall unter Würdigung
der Umstände entschieden werden (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3; Urteil 6B_764/2016
vom 24. November 2016 E. 1.3; je mit Hinweisen).

2.2.

2.2.1. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist, entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers, nicht ersichtlich. Auch wenn dem die Anklage bildenden
Strafbefehl vom 13. Juni 2017 (dazu Art. 356 Abs. 1 StPO) nicht explizit
entnommen werden kann, dass die abrupten Bremsmanöver von 50 km/h auf 20 km/h
grundlos erfolgt sein sollen, ergibt sich der gegen den Beschwerdeführer
erhobene Vorwurf mehrerer Schikanestopps aus dem Strafbefehl in tatsächlicher
Hinsicht klar. Dieser enthält zudem unstreitig die einschlägigen
Rechtsgrundlagen, sodass er mit Blick auf die Umgrenzungs- und
Informationsfunktion den gesetzlichen Anforderungen genügt. Der
Beschwerdeführer behauptet denn auch nicht, dass er über die Bedeutung und
Tragweite der Vorwürfe im Unklaren gewesen wäre oder sich nicht gebührend hätte
zur Wehr setzen können, was nicht ersichtlich ist. Die Würdigung des
Sachverhalts, namentlich, ob auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2
abzustellen und der Tatbestand erfüllt ist, sind hingegen vom Gericht zu
prüfende Rechtsfragen.

2.2.2. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten steht sodann für das Bundesgericht
verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer innerorts zweimal ohne
ersichtlichen Grund von ca. 50 km/h auf ca. 20 km/h abbremste und dass die
Beschwerdegegnerin 2 deshalb ebenfalls abrupt und heftig abbremsen musste, um
eine Auffahrkollision zu vermeiden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er
habe jeweils vor einem Fussgängerstreifen das Tempo reduziert, entfernt er sich
vom rechtserheblichen Sachverhalt ohne Willkür darzutun. Im Übrigen vermöchte
das blosse Vorhandensein von Fussgängerstreifen die abrupten und heftigen
Bremsmanöver auf 20 km/h nicht zu erklären, zumal der Beschwerdeführer nicht
behauptet, dass sich tatsächlich Fussgänger an den Übergängen befunden hätten.

Angesichts der Tatsache, dass es aufgrund der Bremsmanöver fast zu
Auffahrkollisionen kam, verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie
erwägt, der Beschwerdeführer habe eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit
anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen oder mindestens in Kauf genommen,
mithin vorsätzlich bzw. rücksichtslos gehandelt. Dass die Fahrbahn nicht feucht
war resp. sich die Anklageschrift hierzu nicht äussert, ändert nichts. Der
Beschwerdeführer bringt zudem nichts vor, was sein Verhalten subjektiv in einem
milderen Licht erscheinen liesse (vgl. Urteil 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E.
2.1 mit Hinweisen).

2.2.3. Zu den weiteren Tatvorwürfen der Drohung, Nötigung und Beschimpfung,
hinsichtlich welchen er ebenfalls einen Freispruch beantragt, äussert sich der
Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzugehen.

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt