Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1021/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes ("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/ index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://24-10-2019-6B_1021-2019&lang=de& zoom=&type=show_document:1734 in global code Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_1021/2019 Verfügung vom 24. Oktober 2019 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Matt. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann, Beschwerdeführerin, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Einstellungsverfügung (Vernachlässigung von Unterhaltspflichten); rechtliches Gehör; Rückzug, Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 22. Juli 2019 (2N 19 47/2U 19 17). In Erwägung, dass das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde von A.________ gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Luzern betreffend Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gegen B.________ am 22. Juli 2019 abwies, dass A.________ ihre dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2019 zurückzog, dass das Verfahren infolgedessen abzuschreiben ist, wobei keine Kosten zu erheben sind, verfügt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. Oktober 2019 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Rüedi Der Gerichtsschreiber: Matt