Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1020/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1020/2019

Urteil vom 12. März 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Muschietti,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Felder,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 28. Juni 2019 (SB190174-O/U/hb).

Sachverhalt:

A. 

Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wirft A.________ vor, am 20. November
2017 auf der Autobahn A4 im Gemeindegebiet von Mettmenstetten auf ein vor ihr
fahrendes Fahrzeug aufgeschlossen, dieses rechts überholt und anschliessend
wieder auf die Überholspur gewechselt zu haben. Dadurch habe sie andere
Verkehrsteilnehmer, namentlich den Lenker des überholten Fahrzeugs, welcher mit
einem solchen Manöver nicht habe rechnen müssen, gefährdet.

Am 19. November 2018 bestrafte das Bezirksgericht Affoltern a.A. A.________
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit 20 Tagessätzen à Fr. 110.--
Geldstrafe bedingt. Auf ihre Berufung hin bestätigte das Obergericht des
Kantons Zürich den angefochtenen Entscheid am 28. Juni 2019 im Grundsatz,
reduzierte aber die Tagessatzhöhe auf Fr. 60.--.

B. 

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, sie sei freizusprechen,
eventualiter sei die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung an die
kantonalen Instanzen zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerdeführerin kritisiert die Sachverhaltsfeststellung und macht eine
Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend.

1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG).
Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich
im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur
vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist,
d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem
offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich
erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1 mit
Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art.
97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1
mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1). Dem Grundsatz
"in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel vor dem
Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144
IV 345 E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).

1.2. Die Vorinstanz begründet ausführlich und überzeugend, weshalb sie den
Anklagesachverhalt, im Wesentlichen gestützt auf die als glaubhaft beurteilten
Zeugenaussagen zweier Polizisten, als erstellt erachtet.

1.2.1. Demnach habe der Polizeibeamte B.________ das inkriminierte
Rechtsüberholen bestätigt und die beobachtete Fahrt anschaulich und plausibel
geschildert. Er habe eine gleichbleibende Fahrweise der Beschwerdeführerin
beschrieben und dies auf einen eingeschalteten Tempomaten zurückgeführt, was
sich mit der Darstellung der Beschwerdeführerin decke. Es sei nicht
ersichtlich, dass und weshalb die in keiner Beziehung zu ihr stehenden Beamten
die Beschwerdeführerin zu Unrecht beschuldigen sollten. Sie hätten sie auch
nicht übermässig belastet. Der von ihr benannte Zeuge C.________ habe ihre
Behauptung, wonach sie stets auf der (linken) Überholspur gefahren sei, im
Übrigen nicht bestätigt. Er habe vielmehr ebenfalls ausgesagt, die
Beschwerdeführerin sei auf ein vor ihr fahrendes Fahrzeug aufgefahren und habe
auf die rechte Spur gewechselt. Hierbei habe er klarerweise nicht eine spätere,
von der Beschwerdeführerin angeführte Situation mit der Polizei gemeint. Soweit
der Zeuge im Verlauf ausgesagt habe, die Beschwerdeführerin sei immer auf der
Überholspur gefahren, stehe dies im Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen.
Ohnehin seien die Aussagen des Zeugen C.________ nur wenig glaubhaft. So stehe
er als Kunde in einem Näheverhältnis zur Beschwerdeführerin. Zudem habe er
offensichtlich versucht, sie in Schutz zu nehmen, indem er ausgesagt habe, sie
sei unauffällig gefahren. Schliesslich sei seine diesbezügliche Begründung klar
übertrieben, was als Lügensignal zu werten sei. Insgesamt bestünden, so die
Vorinstanz, keine nennenswerten Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie
angeklagt zugetragen habe.

1.2.2. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ihre
bereits vor Vorinstanz vertretene Auffassung zu wiederholen und die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung unter Hinweis auf ihre eigene Aussage
sowie diejenige eines Zeugen zu bestreiten. Dies genügt zum Nachweis von
Willkür resp. einer Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht.

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die von der Erstinstanz vertretene,
vorinstanzlich geschützte Auffassung, wonach den Aussagen von
Verkehrspolizisten aufgrund ihrer Expertise grundsätzlich erhöhte Beweiskraft
zukomme, verletze den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und führe zu einer
Beweislastumkehr, geht ihr Einwand fehl. Es ist nicht ersichtlich, dass die
Vorinstanz den Polizistenaussagen per se einen höheren Beweiswert beimass. Aus
ihren Ausführungen zur erstinstanzlichen Beweiswürdigung ergibt sich ebenfalls
nicht, dass das Erstgericht dies vorliegend getan hätte. Die Beschwerdeführerin
bringt zudem nichts vor, was Anlass zur Annahme gäbe, die Beamten hätten sie zu
Unrecht einer Straftat bezichtigt, oder was an der Richtigkeit der Aussagen der
Polizisten zweifeln resp. die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich
erscheinen liesse. Wenn die Beschwerdeführerin mutmasst, der sie belastende
Beamte wolle sie, warum auch immer, unabhängig von den tatsächlichen
Gegebenheiten bestraft sehen, findet dies in den von ihr zitierten Akten keine
Stütze. Solches ist insbesondere nicht darin zu erblicken, dass der Beamte zu
Beginn seiner Beobachtung nach eigenen Angaben aufgrund eines Bauchgefühls den
Eindruck hatte, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem fahruntüchtigen
Zustand oder unter Alkoholeinfluss, was die Kontrolle aber nicht bestätigte.
Wie die Vorinstanz ausführt, habe der Zeuge lebhaft geschildert, dass die
Beschwerdeführerin einen geistesabwesenden Eindruck gemacht und sich nicht auf
das Autofahren konzentriert habe; sie habe sich nicht erklären können, weshalb
sie angehalten worden sei. Es ist unerfindlich, weshalb diese Würdigung
unhaltbar sein oder den Zeugen als befangen erscheinen lassen soll, wie die
Beschwerdeführerin behauptet. Solches kann auch nicht daraus geschlossen
werden, dass sich lediglich einer der zwei Beamten detailliert an die
inkriminierten Geschehnisse erinnern konnte. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin steht ihre ansonsten unauffällige Fahrt dem strittigen
Überholmanöver ebenfalls nicht entgegen. Nicht zu beanstanden ist schliesslich,
dass die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen C.________ mit Vorsicht würdigt;
eine gewisse Nähe zur Beschwerdeführerin ist - im Unterschied zu den Beamten -
klar erkennbar. Die Vorinstanz weist zudem zu Recht auf eine gewisse
Übertreibungstendenz des Zeugen hin. Gemäss Ausführungen in der Beschwerde hat
er ein Überholmanöver mit der Begründung ausgeschlossen, dass er ansonsten "ein
paar Minuten hätte schlafen müssen". Angesichts der Tatsache, dass der Zeuge im
Auto hinter der Beschwerdeführerin gefahren sein soll, erscheint dies wenig
plausibel. Mit ihrer Argumentation scheint die Beschwerdeführerin im Übrigen
die Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu verkennen. Dieser besagt
nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den
Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen wäre. Die Entscheidregel kommt nur
zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel
verbleiben (Urteil 6B_839/2018 vom 1. Oktober 2019 E. 1.1 mit Hinweisen).

2. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss
hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt