Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1017/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1017/2019

Urteil vom 20. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Freispruch (Gefährdung des Lebens, Drohung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 22.
Mai 2019 (4M 18 108).

Sachverhalt:

A. 

Am 15. April 2016 kam es zwischen A.________ und B.________ zu einer
Diskussion. In deren Verlauf setzte sich A.________ ans Steuer seines
Fahrzeugs, wobei B.________ neben dem Fahrzeug stand und ihn am Wegfahren
hindern wollte. Nachdem A.________ zunächst ein paar Meter vorwärts gefahren
war, setzte er in Richtung B.________ zurück, dies mit einer Geschwindigkeit
von 8 km/h und blindlings. B.________, der sich hinter dem Fahrzeug befand,
konnte sich mit einem Sprung zur Seite retten. A.________ werden weitere
Delikte zur Last gelegt. Er blockierte mit seinem Personenwagen am 6. Februar
2016 seine früheren Nachbarn in einer Tiefgarage und auf einem Wendeplatz und
hinderte sie so an der Wegfahrt.

B. 

Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach A.________ am 10. August 2018 der
Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen
Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeuges ohne Führerschein schuldig. Vom Vorwurf der Drohung sprach es
ihn frei. Das Kriminalgericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe
von 22 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und
Sicherheitshaft von 152 Tagen und der angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang
von 20 Tagen. Das Kriminalgericht verzichtete auf den Widerruf des bedingten
Vollzugs einer Geldstrafe und von gemeinnütziger Arbeit. Zudem ordnete es eine
ambulante therapeutische Behandlung an.

Auf Berufung von A.________ und der Staatsanwaltschaft sprach das
Kantonsgericht Luzern A.________ am 22. Mai 2019 vom Vorwurf der Gefährdung des
Lebens frei und verurteilte ihn wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit
einem gefährlichen Gegenstand. Weiter bestätigte es die erstinstanzliche
Verurteilung wegen mehrfacher Nötigung und den Freispruch vom Vorwurf der
Drohung. Die Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung etc. waren nicht
Gegenstand des Berufungsverfahrens. Das Kantonsgericht verurteilte A.________
zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen
zu Fr. 30.--, wobei es die erstinstanzliche Anrechnung an die Freiheitsstrafe
wie auch die ambulante therapeutische Behandlung bestätigte.

C. 

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt Beschwerde in Strafsachen.
Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).
Gemäss Art. 107 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien
hinausgehen (Abs. 1). Heisst es die Beschwerde gut, so entscheidet es in der
Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück
(Abs. 2). Da die Beschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich ein
reformatorisches Rechtsmittel ist, muss der Beschwerdeführer einen Antrag in
der Sache stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317 mit Hinweisen), das heisst
angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids er anficht und inwiefern das
Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll (BGE 133 III 489 E. 3.1
S. 489 f. mit Hinweisen). Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise
aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst
entscheiden könnte. Die Beschwerdebegründung kann zur Interpretation des
Rechtsbegehrens beigezogen werden (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f. mit Hinweis).

Aus der Begründung der Beschwerde folgt, dass die Beschwerdeführerin
insbesondere eine Verurteilung von A.________ wegen Gefährdung des Lebens und
wegen Drohung anstrebt. Ein Antrag in der Sache liegt in diesem Sinne vor.
Zudem wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche
Strafzumessung. Diese liegt in erster Linie im pflichtgemässen Ermessen des
Sachgerichts, und das Bundesgericht weist bei Gutheissung der Beschwerde
regelmässig die Sache zur Neufestsetzung der Strafe an die kantonalen Instanzen
zurück. Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet den Freispruch vom Vorwurf der
Gefährdung des Lebens. A.________ (Beschwerdegegner) sei mit seinem Fahrzeug,
das 4.3 Meter lang, fast 2 Meter breit und 1.8 Tonnen schwer sei, mit ca. 8 km/
h blindlings rückwärts gefahren, wobei B.________ hinter dem Fahrzeug gestanden
habe. Der Beschwerdegegner wäre ungebremst in B.________ hineingefahren, wenn
dieser nicht schnell reagiert und rechtzeitig zur Seite gewichen wäre. Ziehe
die Vorinstanz die tiefe Geschwindigkeit heran, um eine unmittelbare
Lebensgefahr zu verneinen, könne ihr mit Blick auf die Ausführungen des
Gutachters C.________ nicht gefolgt werden. Der Gutachter betone, dass eine
konkrete Lebensgefahr geschaffen werde, wenn die angefahrene Person überrollt
oder zwischen Fahrzeug und Fahrbahn eingeklemmt werde. Laut Experte mache es im
Hinblick auf eine Gefährdung keinen Unterschied, ob der Beschwerdegegner mit
einer Geschwindigkeit von 8 km/h oder 15 km/h gefahren sei. Im Ergebnis sei es
nur eine glückliche Fügung des Schicksals gewesen, dass nicht mehr passiert
sei. Die blosse Möglichkeit, von Passanten unter einem Auto hervorgezogen zu
werden und erste Hilfe zu empfangen, lasse die geschaffene unmittelbare
Lebensgefahr nicht entfallen. Da der Beschwerdegegner absichtlich nach einer
verbalen Auseinandersetzung auf B.________ zugefahren sei, sei ein
Gefährdungsvorsatz wie auch Skrupellosigkeit zu bejahen (Beschwerde S. 4 ff.).

2.2. Der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB macht sich strafbar,
wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt.
Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforderlich. Unmittelbar
ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der
Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8; Urteil 6B_824/2016 vom 10. April
2017 E. 10.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; je mit Hinweisen). Dies setzt
nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene
seines Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa S. 70 mit Hinweis). Die Gefahr muss
unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen (Urteil 6B_698/2017 vom 13.
Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).

Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr
direkten Vorsatz. Eventualvorsatz genügt nicht. Weiter erfordert der Tatbestand
ein skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein
rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit
Hinweisen). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger
seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu
bejahen (BGE 107 IV 163 E. 3 S. 164 mit Hinweisen). Skrupellosigkeit liegt
stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder
deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen
Geringschätzung des Lebens zeugt (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit
suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 32 zu Art. 129 StGB).

2.3. Als B.________ neben dem Fahrzeug stand und den Beschwerdegegner an der
Wegfahrt hindern wollte, fuhr dieser zunächst einige Meter vorwärts. In der
Folge setzte der Beschwerdegegner zurück, als sich B.________ hinter dem
Fahrzeug befand. Unbekannt ist, welche exakte Distanz das Fahrzeug bis zu
B.________ rückwärtsfahrend zurücklegte. Nach den vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen verfolgte B.________ das wegfahrende Fahrzeug nicht.
Ebenso wenig entfernte er sich vom Ort des Geschehens. Damit muss die Rückfahrt
(ebenso) nur einige Meter betragen haben. Ihre exakte Länge kann dahingestellt
bleiben. Das Zurücksetzen erfolgte mit einer Geschwindigkeit von 8 km/h (2.22 m
/s) in Richtung B.________. Ein ungebremster Aufprall konnte nach den
vorinstanzlichen Feststellungen nur mit einem schnellen Sprung auf die Seite
verhindert werden. B.________ musste mithin innert kurzer Zeit reagieren
(Entscheid S. 16).

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdegegner mit einer Geschwindigkeit von 8
km/h direkt auf B.________ zufuhr, lag die von ihm geschaffene Gefahr nicht in
erster Linie in einem massiven Aufprall mit B.________. Vielmehr bestand die
Möglichkeit, dass B.________ durch den Zusammenstoss zu Boden fallen und unter
das Fahrzeug geraten könnte. Der Zusammenstoss wäre ungebremst erfolgt. Dies
bedeutet, dass das Fahrzeug erst einige Meter hinter B.________ zum Stillstand
kam. Für das Szenario, dass B.________ nicht hätte ausweichen können und vom
Fahrzeug angefahren und überrollt worden wäre, schliesst sich die Vorinstanz
den Einschätzungen des Gutachters C.________ zu den Konsequenzen an. Danach
hätte (selbst bei niedrigen Geschwindigkeiten) bei einem Überrollen von
Gliedmassen oder schlimmstenfalls von Kopf oder Thorax eine akute Lebensgefahr
bestanden, ebenso bei einer Kompression des Thorax, wenn das Opfer zwischen
Fahrzeug und Fahrbahn eingeklemmt wi rd und dadurch droht zu ersticken
(Entscheid S. 17 f.; vorinstanzliche Akten Register 6.2 pag. 97 und Akten
Kriminalgericht pag. 103 S. 3 ff.). Diese Ausführungen überzeugen. Im
letztgenannten Fall wäre eine akute Lebensgefahr mit der Beschwerdeführerin
auch zu bejahen gewesen, selbst wenn Dritte dem so eingeklemmten Opfer
rechtzeitig zu Hilfe geeilt wären.

Hingegen verneint die Vorinstanz eine konkrete Gefahr, dass B.________ durch
das zurücksetzende Fahrzeug überfahren oder überrollt worden wäre. Massgebend
seien viele vom Zufall abhängige und unbekannte Faktoren wie die
Anstossrichtung, Lage, Position, Körperhaltung und auch die Reaktion der
Beteiligten. Damit verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht. Sie hält dem
Beschwerdegegner zugute, dass ein tödlicher Ausgang des Zusammenstosses zwar
denkbar gewesen wäre, die von ihm geschaffene Todesgefahr aber mit Blick auf
die niedrige Geschwindigkeit und die unbekannten Momente nicht als konkret
bezeichnet werden könne. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Eine
konkrete, unmittelbare Lebensgefahr hätte sich grundsätzlich eingestellt, wenn
B.________ mit dem Fahrzeug kollidiert, durch den Aufprall gestürzt und in der
Folge vom Auto überrollt worden wäre. Die vom Gutachter in diesem Zusammenhang
als relevant genannten Faktoren blieben mit Ausnahme der gefahrenen
Geschwindigkeit und der Fahrtrichtung im Wesentlichen ungeklärt. Damit kann
aber nicht gesagt werden, dass sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und
unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse die Wahrscheinlichkeit oder
nahe Möglichkeit der Todesfolge ergab. Das Element der "unmittelbaren
Lebensgefahr" erfordert eine erhebliche Intensität (ANDREAS DONATSCH, Delikte
gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 82). Das Bundesgericht bejahte im
Urteil 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 4.2 eine unmittelbare Lebensgefahr
im Falle eines Fahrzeuglenkers, der mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von
rund 20 km/h unmittelbar, das heisst zum Teil weniger als zwei Meter hinter
mehreren Personen herfuhr. Dabei hielt es fest, es habe eine naheliegende
Gefahr bestanden, dass die Flüchtenden straucheln (und damit unter das Fahrzeug
geraten) könnten. Während in jenem Fall ein Straucheln ohne Weiteres zu einem
Überfahren geführt hätte, kann dies hier losgelöst von den konkreten
Verhältnissen nicht gesagt werden.

Zudem gilt es der gefahrenen Geschwindigkeit von 8 km/h Rechnung zu tragen.
Nachdem B.________ den Beschwerdegegner am Wegfahren hindern wollte, fuhr
dieser zunächst ein paar Meter vorwärts und setzte darauf in Richtung
B.________ zurück. Damit ist anzunehmen und Gegenteiliges stellt die Vorinstanz
nicht fest, dass B.________ den Beschwerdegegner bei seinem Manöver beobachtete
(vgl. vorinstanzliche Akten Register 6.2 pag. 98, wonach B.________ gegenüber
dem Gutachter schilderte, das Fahrzeug habe nur für den Gangwechsel in den
Rückwärtsgang kurz stillgestanden). Nahm aber B.________ wahr, wie der
Beschwerdegegner zuerst wegfuhr und dann zurücksetzte, wurde ihm ein Ausweichen
zur Seite durch die vergleichsweise niedrige Geschwindigkeit erleichtert. Daran
ändert nichts, dass gleichwohl ein schneller Sprung nötig wurde. Das leicht
schneller als Schritttempo ausgeführte Manöver spricht unter einem weiteren
Aspekt gegen eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr. Laut Beratungsstelle für
Unfallverhütung (bfu) beträgt die Sterbewahrscheinlichkeit für Fussgänger bei
einer Frontalkollision mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 10 km/h weniger
als 1%. Darauf verweist die Vorinstanz zu Recht, ohne zu verkennen, dass die
Statistiken Kollisionen beim Vorwärtsfahren und nicht mit dem Fahrzeugheck
thematisieren (Entscheid S. 19 unter Hinweis auf die Publikation der bfu
"Tempo-30-Zonen" unter http://www.bfu.ch/sites/assets/Shop/
bfu_2.002.01_Tempo-30-Zonen.pdf; vgl. auch EWERT ET AL., Der Faktor
Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr, bfu - Beratungsstelle für
Unfallverhütung, 2010, bfu-Sicherheitsdossier 06, S. 39 f.).

Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie eine
konkrete, unmittelbare Lebensgefahr verneint und den Beschwerdegegner vom
Vorwurf der Gefährdung des Lebens freispricht.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet den Schuldspruch wegen versuchter
einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Mit Blick auf das
Fahrzeug als Tatwerkzeug und das Vorgehen des Beschwerdegegners könne von
vornherein kein (Eventual-) Vorsatz auf eine nur einfache Körperverletzung
vorgelegen haben. Werde der Beschwerdegegner der versuchten Körperverletzung
schuldig gesprochen, sei der Tatbestand der versuchten schweren
Körperverletzung gegeben (Beschwerde S. 8 ff.).

3.2. Unbestritten ist, dass B.________ unverletzt blieb und keine
Körperverletzung im Sinne von Art. 122 ff. StGB davontrug. Ein entsprechender
Taterfolg blieb aus. Die Vorinstanz bejaht zutreffend einen (vollendeten)
Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. Sie stellt fest, dass der
Beschwerdegegner mit seiner Vorgehensweise eine einfache Körperverletzung
billigend in Kauf genommen hat (Entscheid S. 23). Was aber der Beschwerdegegner
wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, ist
damit Tatfrage und wird vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (BGE 141 IV
369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen). Behauptet die Beschwerdeführerin, der
Beschwerdegegner habe viel eher mit dem Entschluss gehandelt, B.________ schwer
zu verletzen, entfernt sie sich vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz
(Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) zu
behaupten. Damit ist sie nicht zu hören.

4. 

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 11 Abs. 1 StPO. Indem die
Vorinstanz den Beschwerdegegner vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens
freispreche und wegen versuchter einfacher Körperverletzung verurteile,
verletze sie den Grundsatz "ne bis in idem" (Beschwerde S. 10).

Der Grundsatz "ne bis in idem" ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch
in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) und in Art. 14 Abs. 7
UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich direkt aus der
Bundesverfassung ableiten (BGE 137 I 363 E. 2.1 S. 364 f. mit Hinweisen). Wer
in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf
wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (vgl. zum Verbot der
doppelten Strafverfolgung BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 S. 366; Urteil 6B_1053/2017
vom 17. Mai 2018 E. 4; je mit Hinweisen).

Das Verbot der Doppelbestrafung setzt die Rechtskraft des freisprechenden oder
verurteilenden Entscheids im früheren Verfahren voraus (BRIGITTE TAG, in:
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. Aufl. 2014, N.
12 zu Art. 11 StPO). Werden im selben Entscheid gestützt auf den gleichen
Lebenssachverhalt ein Schuld- und Freispruch gefällt, tangiert dies allein
nicht die Sperrwirkung einer abgeurteilten Sache. Die Beschwerdeführerin erhebt
die Rüge offensichtlich grundlos.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der
Drohung. Die Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe das Messer
im Auto gezückt und deshalb nur beschränkt eine allfällig implizite Drohung in
die Realität umsetzen können, überzeuge nicht. Das angedrohte Übel könne auch
ein zukünftiges Übel sein. Ebenso wenig sei bei der Beurteilung einer schweren
Drohung relevant, dass es sich bei B.________ um einen Türsteher handle und
weitere Türsteher vor Ort gewesen seien (Beschwerde S. 11 f.).

5.2. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere
Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt
voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in
Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die
geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist
grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das
Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer
Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene
Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst
versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine
Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand
verlangt mindestens Eventualvorsatz (Urteil 6B_1282/2016 vom 14. September 2017
E. 2.2).

5.3. Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschwerdegegner in der Anklage vor, er
habe vor dem Eingang einer Bar mit B.________ und anderen Türstehern eine
Diskussion geführt, nachdem ihm der Zutritt zur Bar verweigert worden sei.
Schliesslich habe der Beschwerdegegner B.________ gedroht, er werde alle
Türsteher des Hotels umbringen. Zudem habe er B.________ aufgefordert, er
"solle herkommen, wenn er ein Mann sei". Wenig später sei der Beschwerdegegner
in sein Fahrzeug gestiegen, das auf der gegenüberliegenden Strassenseite
parkiert gewesen sei. B.________ sei ihm nachgeeilt und habe auf der
Fahrerseite durch das offene Fahrerfenster das Gespräch gesucht. Darauf habe
der Beschwerdegegner den Motor gestartet und ein in seinem rechten
Pulloverärmel verstecktes Schiebemesser in die rechte Hand genommen. Mit der
kurz davor erfolgten Drohung, alle Türsteher des Hotels umzubringen, sei
B.________ spätestens zu diesem Zeitpunkt in Angst und Schrecken versetzt
worden. In der Folge sei der Beschwerdegegner einige Meter vorwärts gefahren
(Entscheid S. 3 f.).

In tatsächlicher Hinsicht gelangt die Vorinstanz zur Überzeugung, dass die
verbalen Drohungen nicht erstellt sind. Ob der Beschwerdegegner das Messer
tatsächlich zeigte, lässt sie offen. Sie erwägt, allein durch das Vorzeigen sei
der Tatbestand der Drohung nicht erfüllt. Der Beschwerdegegner habe zum
fraglichen Zeitpunkt im Fahrzeug gesessen und sei nur beschränkt in der Lage
gewesen, auf B.________ zuzugehen. Dies sei auch B.________ bewusst gewesen,
der sich vom Beschwerdegegner nicht entfernt habe. Zudem sei B.________
aufgrund seiner Funktion als Türsteher geübt mit Selbstverteidigung und es
seien weitere Türsteher vor Ort gewesen (Entscheid S. 24 f.).

5.4. Indem die Vorinstanz eine schwere Drohung verneint, verletzt sie kein
Bundesrecht. Das dem Beschwerdegegner vorgeworfene Verhalten konnte in Bezug
auf die verbalen Drohungen nicht erstellt werden. Im Übrigen erschöpfte es sich
im Vorzeigen eines Messers, als der Beschwerdegegner wieder im Auto sass. Ob
ein Verhalten als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten
Umständen, unter denen es erfolgte (Urteil 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 1.3
mit Hinweisen). Soweit die Handlung überhaupt an B.________ adressiert war,
blieb sie wirkungslos. Ihr kam nicht ein in schwerer Weise drohender Charakter
zu und B.________ musste angesichts der konkreten Verhältnisse nicht ernsthaft
die Zufügung eines Übels befürchten. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz den Erfahrungen von B.________ als Türsteher Rechnung trägt wie auch
dem Umstand, dass er und weitere Türsteher in der Überzahl waren. B.________
blieb denn auch unbeirrt beim Fahrerfenster stehen. Weitere Handlungen wurden
nicht festgestellt respektive angeklagt. Die fragliche Andeutung alleine war
nicht geeignet, B.________ in Angst zu versetzen.

6. 

Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, es sei die Strafe neu festzusetzen
und die Anordnung einer stationären Massnahme zu prüfen, sind abzuweisen. Sie
werden mit den beantragten Schuldsprüchen begründet. Es bleibt aber bei den
vorinstanzlichen Freisprüchen.

7. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es sind
keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine
Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur
Vernehmlassung eingeladen wurde.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga