Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1012/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1012/2019

Urteil vom 21. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Drohung, Nötigung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. August 2019 (SBK.2019.155).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Obergericht des Kantons Aargau trat am 12. August 2019 auf eine Beschwerde
gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein, weil sie den
Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht
genügte und der Beschwerdeführer auch innert der ihm angesetzten Nachfrist
keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichte
(Art. 385 Abs. 2 StPO). Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auch den
gegen ihn erlassenen Strafbefehl kritisierte, verneinte das Obergericht seine
Zuständigkeit und leitete die Eingaben zusammen mit seinem Entscheid an die
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg weiter.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser
Recht verletzt.

3. 

Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Fragen gehen, ob das Obergericht
auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung mangels tauglicher
Begründung zu Unrecht nicht eingetreten ist und es sich in Bezug auf die Kritik
am Strafbefehl zu Unrecht als unzuständig erachtet und die diesbezüglichen
Eingaben zu Unrecht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet hat. Damit befasst
sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht jedoch nicht. Stattdessen schildert
er, soweit nachvollziehbar, die materielle Seite der Angelegenheit, wozu sich
das Bundesgericht indes nicht äussern kann. Soweit der Beschwerdeführer die in
Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO erfolgte Kostenauflage im angefochtenen
Entscheid von Fr. 600.-- andeutungsweise beanstandet, zeigt er ebenfalls nicht
auf, was daran gegen Bundesrecht verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den
Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill