Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1007/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1007/2019

Urteil vom 5. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Sachbeschädigung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6.
August 2019 (2N 19 65).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Kantonsgericht Luzern trat auf eine Beschwerde nicht ein, weil die
verlangte Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.-- nicht innert Frist geleistet
wurde (Art. 383 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.

3. 

Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid zufolge Nichtbezahlens der
Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 StPO. Soweit sich der
Beschwerdeführer nicht dazu, sondern zur Sache äussert, kann auf seine
Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.

4. 

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer
zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'000.-- innert 10 Tagen ab Erhalt der
Verfügung verpflichtet, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer
am 24. Mai 2019 zugestellt, so dass die 10-tägige Frist am 3. Juni 2019 endete.
Die Sicherheitsleistung ging beim Kantonsgericht am 28. Juni 2019 ein; der
Betrag wurde dem Konto des Beschwerdeführers nach seinen eigenen Angaben am 28.
Juni 2019 belastet. Der Kostenvorschuss wurde folglich, wie die Vorinstanz zu
Recht feststellt, verspätet geleistet. Der Beschwerdeführer behauptet nichts
anderes.

Zu seinem Vorbringen, er habe am 30. Mai 2019 via E-Mail um Fristverlängerung
ersucht, hält die Vorinstanz im angefochtenen Nichteintretensentscheid fest, es
sei nicht möglich gewesen, diese E-Mail zu öffnen. Der Beschwerdeführer sei
daher am 4. Juni 2019 darauf hingewiesen bzw. dazu aufgefordert worden, seine
Eingabe vom 30 Mai 2019 entweder über das Hauptportal (unter Verwendung des
dafür eingerichteten Zustellformulars und mit gültiger elektronischer Signatur
versehen) oder aber in Papierform über die Post einzureichen. Auf diesen
Hinweis bzw. diese Aufforderung habe der Beschwerdeführer nicht reagiert. Ein
Fristerstreckungsgesuch sei folglich weder elektronisch mit gültiger Signatur
noch postalisch erfolgt.

Was an diesen Erwägungen willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein
könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht. Er setzt sich damit nicht auseinander.
Der implizite Vorwurf, die Vorinstanz habe ihn auf seine nicht lesbare E-Mail
hin nicht kontaktiert, ist aktenwidrig. Inwiefern der Nichteintretensentscheid
das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte, ergibt sich aus
der Beschwerde mithin nicht. Sie genügt den Begründungsanforderungen nach Art.
42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

5. 

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill