Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1006/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1006/2019

Urteil vom 12. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 16. April 2019 (460 18 361).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte die Beschwerdeführerin mit
Urteil vom 16. April 2019 wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu
einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bei
einer Probezeit von 2 Jahren. Die Verfahrenskosten auferlegte es der
Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin wendet sich am 10. September 2019 an das Bundesgericht.

2. 

Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 100
Abs. 1 BGG). Sie hat ein Begehren, d.h. einen Antrag, und eine Begründung mit
Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung
ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3. 

Das angefochtene Urteil vom 16. April 2019 wurde der Beschwerdeführerin am 10.
Juli 2019 am Schalter zugestellt. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1
BGG begann folglich am 11. Juli 2019 zu laufen und endete unter
Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG am 10. September 2019. Am
letzten Tag der Frist gelangt die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht,
wobei sie nur vorbringt, sie werde beschuldigt, ohne etwas getan zu haben. Die
Sache sei daher neu zu beurteilen. Mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils
setzt sie sich nicht ansatzweise auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich
mithin nicht, inwiefern das Kantonsgericht mit dem angefochtenen Urteil gegen
das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde
genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der
Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. 

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill