Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1004/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1004/2019

Urteil vom 11. März 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________ AG,

beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten auf Beschwerde, Einziehungsbeschlagnahme, Entschädigung der
Kosten für Wahlverteidigung; Willkür, Beschleunigungsgebot etc.,

Beschwerden gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom
5. August 2019 (BB.2018.149-150).

Sachverhalt:

A. 

Am 24. März 2010 übernahm die Bundesanwaltschaft ein im Kanton Luzern unter
anderem gegen A.________ geführtes Verfahren wegen Betruges, Urkundenfälschung
und Geldwäscherei. In der Folge dehnte sie das Verfahren auf den Tatbestand des
qualifizierten Betruges aus und beschlagnahmte diverse Vermögenswerte, darunter
den Inhalt eines auf A.________ lautenden Bankschliessfachs sowie vier auf die
von ihm beherrschte B.________ AG eingetragene Grundstücke.

Am 30. Juli 2018 verfügte die Bundesanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens
gegen A.________. Aufgrund der Fortsetzung des Verfahrens gegen weitere
Personen wies sie den Antrag um Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte ab.
Sie sprach A.________ unter anderem eine Prozesskostenentschädigung zu;
Forderungen auf Schadenersatz, wirtschaftliche Einbussen und Genugtuung wies
sie ab. Auf Beschwerde von A.________ hin hob das Bundesstrafgericht die
Einstellungsverfügung am 5. August 2019 mit Bezug auf die
Entschädigungsansprüche und die Genugtuung teilweise auf. Im Übrigen wies es
die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Auf die Beschwerde der B.________
AG trat das Bundesstrafgericht nicht ein.

Die Vermögenswerte sind in anderen Verfahren beschlagnahmt. Diese anderen
Strafverfahren sind noch nicht abgeschlossen.

B. 

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, von den Zwangsmassnahmen
und einer Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte sei definitiv abzusehen
und diese seien unbelastet freizugeben. Der Prozessentschädigung sei ein
höherer Stundenansatz zugrunde zu legen. Die B.________ AG beantragt die
Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung.

Erwägungen:

1. 

Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat
und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für in Art.
81 Abs. 1 lit. b BGG nicht explizit aufgeführte Personen, namentlich andere
Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. lit. f StPO (BGE 133 IV 121 E.
1.1; Urteil 6B_1194/2018 vom 6. August 2019 E. 1.1, nicht publ. in BGE 145 IV
351). Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann eine Partei die Verletzung
ihrer Rechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder
der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung
darstellt. Sie kann etwa geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht
nicht eingetreten worden. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche
rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung am
Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1).

Angefochten ist ein Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes
betreffend die (Einziehungs) -Beschlagnahme eines auf den Beschwerdeführer 1
lautenden Bankkontos und Bankschliessfachs sowie Grundbuchsperren von
Liegenschaften im Eigentum der Beschwerdeführerin 2. Gegenstand bilden somit
Zwangsmassnahmen, sodass die Beschwerde nach Art. 79 BGG zulässig ist. Als
Inhaber resp. Eigentümer der gesperrten Vermögenswerte sind die Rechtsuchenden
zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. f
und Abs. 2 StPO). Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 ergibt sich die
Legitimation zudem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. oben). Da es
sich um Vermögensbeschlagnahmen handelt, ist auch ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen (BGE
128 I 129 E. 1 sowie ständige Praxis; vgl. Urteil 1B_339/2017 vom 5. Januar
2018 E. 1 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. 

Zunächst ist über das vorinstanzliche Nichteintreten betreffend die
Beschwerdeführerin 2 zu befinden.

2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann jede
Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
eines Entscheids hat, gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von
Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden Beschwerde ergreifen.
Anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich durch Verfahrenshandlungen
beschwerten Dritten, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen
Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar
betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). In seinen Rechten
unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm
geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 454 E.
2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; Urteil 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.1; je mit
Hinweisen). Zur Beschwerde legitimiert sind der beschuldigte Inhaber eines
beschlagnahmten Gegenstandes oder Dritte, soweit sie sich auf eigene
Eigentumsrechte oder die Wirtschaftsfreiheit berufen können (z.B. Eigentümer,
Mieter, Nutzniesser). Nicht legitimiert sind bloss mittelbar betroffene Dritte,
z.B. weil die Beschlagnahme die Erfüllung eines Vertrages verunmöglicht (BOMMER
/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.
2014, N. 68 ff. zu Art. 263 StPO).

2.2.

2.2.1. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdegegnerin habe die Anträge des
Beschwerdeführers 1 um Aufhebung der Grundbuchsperren zu Unrecht materiell
beurteilt, da einzig die Beschwerdeführerin 2 als Eigentümerin zur
Antragstellung befugt gewesen wäre. Es fehle somit an einem gültigen Antrag,
sodass auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin 2 nicht einzutreten sei.

Mit ihrer Argumentation verkennt die Vorinstanz, dass sich die Legitimation zur
StPO-Beschwerde allein nach Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO
richtet. Es ist aber unbestritten und erstellt, dass die Beschwerdeführerin 2
im vorinstanzlichen Verfahren selber ein Rechtsmittel ergriffen hat und sich
anwaltlich vertreten liess. Die diesbezügliche Vollmacht trägt die Unterschrift
der dannzumal einzigen Verwaltungsrätin. Ausserdem wurde die vorinstanzliche
Beschwerde ausdrücklich auch im Namen der Beschwerdeführerin 2 erhoben. Die
Vorinstanz hätte das Verfahren somit nicht durch Nichteintreten erledigen
dürfen. Indem sie zum Schluss gelangt, dass einzig die Beschwerdeführerin 2 zur
Antragstellung befugt gewesen wäre, nimmt sie überdies eine materielle
Beurteilung des erstinstanzlichen Entscheids vor, sodass es sich im Ergebnis um
eine Abweisung handelt. Darauf ist nachfolgend einzugehen. Der diesbezügliche
Einwand der Beschwerdeführerin 2, es liege sehr wohl ein Anfechtungsobjekt vor,
geht hingegen fehl. Die Vorinstanz behauptet nicht, dass mit der Abweisung des
Antrags auf Freigabe der Grundstücke kein Entscheid zum Nachteil der
Beschwerdeführerin 2 gefällt worden wäre. Sie erwägt lediglich, die
Beschwerdegegnerin habe über keinen von der Beschwerdeführerin 2 gestellten
Antrag entschieden, sondern über einen solchen des Beschwerdeführers 1, der
hierzu aber nicht befugt gewesen sei.

2.2.2. Die Beschwerdeführerin 2 bestreitet nicht, dass nicht sie, sondern der
Beschwerdeführer 1 auch hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden
Liegenschaften gegenüber der Beschwerdegegnerin Antrag um Aufhebung der
Beschlagnahme stellte. Ebenso wenig behauptet sie, der Beschwerdeführer 1 wäre
insoweit in eigenen Eigentumsrechten betroffen (vgl. oben E. 2.1), oder sie
hätte ihn im Voraus ausdrücklich zur Wahrnehmung ihrer Interessen
bevollmächtigt resp. als Bevollmächtigten bezeichnet. Soweit die
Beschwerdeführerin 2 unter Hinweis auf Art. 318 und Art. 129 Abs. 2 StPO
geltend macht, im Ermittlungsverfahren sei nur für die Vertretung der
beschuldigten Person, nicht aber zur Antragstellung betreffend Beschlagnahme
Schriftlichkeit der Vollmacht verlangt, verkennt sie, dass sich aus den Akten
kein - wie auch immer geartetes - Handeln des Beschwerdeführers 1 für sie im
Ermittlungsverfahren ergibt. So war er gemäss Handelsregisterauszug kein zur
Vertretung der Gesellschaft befugtes Organ. Auch aus dem, im Übrigen einzig im
Namen des Beschwerdeführers 1 eingereichten, Schreiben der damaligen
Rechtsvertretung an die Beschwerdegegnerin ergibt sich nicht, dass der
Beschwerdeführer 1 im Auftrag der Beschwerdeführerin 2 tätig geworden wäre.
Daraus erhellt einzig, dass er diese als "seine" Gesellschaft betrachtete, was
aber keine Aufforderung zur Stellvertretung seitens der Gesellschaftsorgane
darstellt. Es liegt daher auch kein genehmigungsfähiges Vertretungsverhältnis
vor. Abgesehen davon fehlt es ebenso an einer rechtsgültigen Genehmigung des
Handelns des Beschwerdeführers 1 durch die Beschwerdeführerin 2. Die von ihr
hierzu ins Recht gelegte, von der zeichnungsberechtigten Verwaltungsrätin
unterzeichnete Vollmacht richtet sich vielmehr an die Rechtsvertreterin und
ermächtigt diese zur Prozessführung im Rahmen der Beschwerde gegen die
Verfahrenseinstellung. Die Vollmacht stellt daher per se keine Genehmigung des
Handelns des Beschwerdeführers 1 im Vorverfahren dar, zumal sie sich auf das
Beschwerdeverfahren bezieht. Ferner ist die Rechtsauffassung der
Beschwerdegegnerin für das vorinstanzliche Verfahren unerheblich. Entgegen
ihrer Auffassung erscheint es schliesslich trotz wirtschaftlicher Zurechnung
der Beschwerdeführerin 2 zum Beschwerdeführer 1 nicht überspitzt formalistisch
oder als Verstoss gegen die Waffengleichheit, eine ausdrückliche Erklärung
seitens der von der Beschlagnahme betroffenen Partei zu verlangen. Da die
Vorinstanz einen gültigen Antrag der Beschwerdeführerin 2 um Aufhebung der
Grundbuchsperren zu Recht verneint, braucht sie insoweit nicht zu prüfen, ob
die Beschlagnahme rechtens war.

2.2.3. Nach dem vorstehend Gesagten hätte die Vorinstanz die Beschwerde der
Beschwerdeführerin 2 zwar durch Abweisung erledigen müssen, der Beschluss ist
aber im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz
ist zu verzichten.

3. 

Der Beschwerdeführer 1 beanstandet die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme
hinsichtlich eines auf seinen Namen lautenden Kontos und Bankschliessfachs.

3.1.

3.1.1. Nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte
einer beschuldigten Person oder einer Drittperson unter anderem beschlagnahmt
werden, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen
sind. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die
Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die
Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1
StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts nicht vorher
aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine
Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu
befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft hebt in der
Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung
von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen (Art. 320 Abs. 2 StPO).

Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von
Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt
waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem
Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt
werden. Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte
in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine
gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber
sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB).

3.1.2. Wenngleich Art. 320 Abs. StPO vorsieht, dass bestehende Zwangsmassnahmen
bei einer Verfahrenseinstellung aufzuheben sind, setzt dies voraus, dass der
Grund für ihre Anordnung weggefallen ist (vgl. Art. 267 StPO). Die
Verfahrenseinstellung gegen einen von mehreren Beschuldigten muss daher nicht
zwingend zur Aufhebung der Beschlagnahme führen, zumal Beschlagnahme und
Einziehung von Vermögenswerten auch bei Dritten möglich sind (vgl. oben E.
3.1.1 und Urteil 6B_864/2013 vom 8. Juli 2014 E. 2.3). Die Einziehung erfolgt
zudem ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person. Es genügt
eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat (BGE 141
IV 155 E. 4.1). Ebenfalls nicht massgebend sind rechtliche oder tatsächliche
Strafverfolgungshindernisse. Die Einziehung bei Dritten findet allein in Art.
70 Abs. 2 und 3 StGB ihre Schranken (FLORIAN BAUMANN, in Basler Kommentar,
Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 17 ff. zu Art. 70/71 StGB; MARCEL SCHOLL,
Kommentar, Einziehung Organisiertes Verbrechen Geldwäscherei, Bd. I, 3. Aufl.
2018, § 4, N. 100 ff. insb. N. 130 ff. zu Art. 70 StGB).

3.1.3. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von
Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des
hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) keine erschöpfende
Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen.
Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere)
Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und
eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die
Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung
müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht
zu begründen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Auch über die
gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im
Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 143 IV 387 E. 4.4; 141
IV 289 E. 1; je mit Hinweisen).

Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein
eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter
vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2). Soweit reine
Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind,
greift das Bundesgericht in die vorinstanzliche Beurteilung nur ein, wenn die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 330 E. 2.1; 135 I 71 E. 2.5; zum Ganzen;
Urteil 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.1 f.).

3.2.

3.2.1. Der auf Anzeigen resp. Verdachtsmeldungen der Meldestelle für
Geldwäscherei hin eröffneten Strafuntersuchung liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:

Die Beschuldigte C.________ war zwischen 2002 und 2009 Geschäftsführerin mit
Einzelunterschrift der D.________ AG, einer Schwestergesellschaft der damals
vom Beschwerdeführer 1 geführten E.________. Deren Finanzierung soll über einen
Cash Pool der gemeinsamen Muttergesellschaft der E.________ und der D.________
AG, der F.________, erfolgt sein. Im genannten Deliktszeitraum wurden zwischen
der D.________ AG und der Firma G.________ Finanzierungsverträge abgeschlossen,
welcher die Versicherung für den Ausfall nicht existenter Forderungen der
D.________ AG gegenüber Endabnehmern zugrunde gelegen haben soll. Gemäss
Vorinstanz hätten die Ermittlungen ergeben, dass die von der D.________ AG
gegenüber der G.________ angegebenen Grundgeschäfte zwischen ersterer und den
Endabnehmern nicht abgeschlossen worden seien, bzw. nicht in der angegebenen
Form bestanden hätten. Im Rahmen des Abschlusses der Finanzierungsverträge mit
der G.________ habe C.________ diverse Dokumente übermittelt, darunter vom
Beschwerdeführer 1 unterzeichnete Auftragsbestätigungen der E.________ an
Endkunden betreffend den Verkauf von Pressmaschinen. Die auf diese Weise von
der D.________ AG bei der G.________ erwirkten Auszahlungssummen habe
C.________ vereinbarungswidrig verwendet.

3.2.2. Die Vorinstanz erwägt, obwohl das mit Beschlag belegte Konto und
Schrankschliessfach auf den Beschwerdeführer 1 eröffnet worden seien, sei davon
auszugehen, dass diese zumindest vorwiegend von C.________ benutzt worden
seien. Der Beschwerdeführer 1 habe diese unbestrittenermassen - als einzige -
bevollmächtigt, über die erwähnten Vermögenswerte zu verfügen. Es bestünden
Hinweise, dass der Beschwerdeführer 1 lediglich als Strohmann fungiert habe und
es sich beim strittigen Bankkonto entgegen seiner Behauptung nicht um sein
"Lohnkonto" handle. Namentlich wolle er vor Eröffnung der Strafuntersuchung nie
den Kontostand des 2008 eröffneten Kontos gekannt oder Geld bezogen haben, was
angesichts der Tatsache, dass das Lohnkonto definitionsgemäss der Bestreitung
des Lebensunterhalts diene, seltsam sei. Ebenso unüblich sei es, eine
Geschäftspartnerin über das eigene Lohnkonto zu bevollmächtigen. Beim
gegenwärtigen Stand der Ermittlungen könne daher nicht ausgeschlossen werden,
dass das auf dem Konto liegende Guthaben (von Fr. 1'730.20) aus von C.________
begangenen Straftaten stammen könnte. Dies gelte sinngemäss für das
Schrankschliessfach, zumal auch dessen gesamte Verwaltung gemäss Aussagen des
Beschwerdeführers 1 allein C.________ oblegen habe. Darauf deute auch die
Tatsache hin, dass die sichergestellten Goldzertifikate unter anderem auf sie
lauteten, und, dass der Beschwerdeführer 1 nur ein einziges Mal auf der Bank
gewesen sei, namentlich zur Unterzeichnung des Kaufs von vier Kilogramm Gold.
Die im Schrankfach sichergestellte Menge Gold bzw. Anzahl Zertifikate stimme
zudem nicht mit seinen Angaben überein. Die Begründung des Beschwerdeführers 1,
wonach die sichergestellten Goldbarren und Zertifikate mit jenen aus dem
Schrankfach von C.________ durcheinander geraten sein könnten, erscheine unter
den gegebenen Umständen als unglaubwürdige Schutzbehauptung.

Zusammenfassend bestehe somit, so die Vorinstanz, unabhängig von der
Strafbarkeit des Beschwerdeführers 1 der Verdacht, dass seitens der D.________
AG direkt oder indirekt über das Cash-Pool-System ihrer Muttergesellschaft
erhebliche Vermögenswerte aus den inkriminierten Handlungen auf Konten des
Beschwerdeführers 1 transferiert worden sein könnten. Da die Vorwürfe gegen
C.________ weiterhin Gegenstand eines Strafverfahrens bildeten, seien der
Beschlagnahmezweck und -grund der deliktischen Herkunft der Vermögenswerte
immer noch erfüllt. Wohl gelte der Beschwerdeführer 1 nunmehr als Dritter,
angesichts des möglichen Schadens in dreistelliger Millionenhöhe sei die
Aufrechterhaltung der Beschlagnahme aber trotz über achtjähriger
Verfahrensdauer ausnahmsweise verhältnismässig. Im Übrigen seien die
Voraussetzungen einer Einziehung vom Sachrichter im Verfahren gegen C.________
zu prüfen, und der dannzumal in das Verfahren einzubeziehende Beschwerdeführer
1 werde seine Ansprüche gegenüber dem Sachrichter geltend machen, namentlich
den Einwand gutgläubigen Erwerbs, neuerlich vorbringen können.

3.3. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb sie annimmt, dass der -
in einem früheren Verfahrensstadium bejahte - Beschlagnahmegrund der
deliktischen Herkunft der strittigen Vermögenswerte unabhängig von der
Strafbarkeit des Beschwerdeführers 1 weiterhin besteht. Was dieser dagegen
vorbringt, lässt den angefochtenen Entscheid, nicht zuletzt vor dem Hintergrund
der auf Willkür beschränkten Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (oben E.
3.1.3), nicht als unrechtmässig erscheinen.

3.3.1. Wenn der Beschwerdeführer 1 wiederum einwendet, es handle sich beim
beschlagnahmten Konto um ein Lohnkonto aus seiner Tätigkeit für die D.________
AG, so beschränkt er sich darauf, seinen bereits vorinstanzlich eingenommenen
Standpunkt zu wiederholen, was zum Nachweis von Willkür nicht genügt (oben E.
3.1.3). Abgesehen davon ist seine Begründung für die fehlende Kenntnis des
Kontostands sowie die Nichtbenutzung des Lohnkontos wenig plausibel. Er legt
nicht dar, und es leuchtet nicht ein, weshalb er die Lohnzahlungen der
D.________ AG angespart und gleichzeitig von Erspartem aus früheren Tätigkeiten
gelebt haben sollte, wenn es sich beim fraglichen Konto tatsächlich um ein
Lohnkonto handelte. Ebenso wenig ist einleuchtend, dass der Beschwerdeführer 1
C.________ allein deshalb eine Vollmacht über das Konto eingeräumt haben will,
damit sie während seinen Landesabwesenheiten die laufenden Rechnungen für ihn
bezahlen konnte. Hierzu wäre er auch vom Ausland aus via Internet oder
Dauerauftrag ohne Weiteres in der Lage gewesen, zumal bei regelmässig
wiederkehrenden Verpflichtungen. Jedenfalls aber ist es nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz diese Begründungen verwirft und annimmt, die Mittel auf dem
Lohnkonto gehörten eigentlich C.________ und stammten aus deren mutmasslich
deliktischen Tätigkeit. Die Annahme, das Konto laute nur zum Schein auf den
Beschwerdeführer 1 ist - unbesehen der exakten Definition des Begriffs
Strohmann - nachvollziehbar. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer 1
geltend macht, er habe der Beschuldigten ebenso blind vertraut, wie andere
Beteiligte. Er legt zudem nicht dar, inwiefern die Vorinstanz im Zusammenhang
mit der Vermutung, die strittigen Vermögenswerte könnten deliktischen Ursprungs
sein, sein rechtliches Gehör verletzt haben soll. Welche Aktenstellen resp.
Belege sie diesbezüglich ausser Acht gelassen haben soll, erschliesst sich dem
Bundesgericht aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde nicht. Im Übrigen
bestreitet der Beschwerdeführer 1 weder die mutmasslich deliktische Tätigkeit
der Beschuldigten noch seine vorstehend erwähnten, wenig plausibel erklärten
Verbindungen zu ihr.

Das vorstehend Gesagte gilt mit Bezug auf das Bankschliessfach gleichermassen,
wobei insoweit die Begründung des Beschwerdeführers 1 noch weniger überzeugt:
Es erscheint geradezu abwegig anzunehmen, dass er der Beschuldigten zur
Bezahlung laufender Rechnungen eine Generalvollmacht über ein ausschliesslich
mit Gold oder Goldzertifikaten ausgestattetes Schliessfach erteilt haben soll.
Derlei Anlagen sind, zumal angesichts der Stückelung von vier Barren à 1000
Gramm und einem Barren à 500 Gramm, zu diesem Zweck schwerlich einsetzbar. Der
Beschwerdeführer 1 vermag auch nicht schlüssig zu erklären, weshalb in seinem
Schliessfach Zertifikate aufgefunden wurden, die sich auf Goldbarren im
Schliessfach und Eigentum der Beschuldigten beziehen und vice versa. Dies
spricht mit der Vorinstanz prima vista für eine gewisse Verflechtung der
sichergestellten Vermögenswerte sowie der daran nominell Berechtigten. Eine
blosse Verwechslung, wie der Beschwerdeführer 1 vorbringt, ändert an diesem
Umstand nichts, ebenso wenig seine Berufung auf die gesetzliche Vermutung von
Besitz auf Eigentümerschaft gemäss Art. 930 Abs. 1 ZGB. Auch die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer 1 vier Goldbarren à 1'000 Gramm persönlich erworben und
einen Goldbarren à 500 Gramm als Entgelt der Beschuldigten (13. Monatslohn)
erhalten haben mag, erklärt im Übrigen die an die Beschuldigte erteilte
Vollmacht über das Depot nicht. Ebenso wenig wird damit - zumindest unter
Willkürgesichtspunkten - der Verdacht zerstreut, wonach die an den
Vermögenswerten eigentlich Berechtigte C.________ sei und jene aus deliktischen
Handlungen stammten.

3.3.2. Was den Einwand des Beschwerdeführers angeht, er habe vom mutmasslich
deliktischen Ursprung der Vermögenswerte keine Kenntnis gehabt, so erwägt die
Vorinstanz zu Recht, dass er den gutgläubigen Erwerb der Vermögenswerte im
Hauptverfahren gegen die Beschuldigte wird geltend machen können und müssen.
Entgegen seiner anscheinend vertretenen Auffassung betrifft dieser Einwand die
(endgültige) Einziehung der Vermögenswerte nach Art. 70 StGB, während im
vorliegenden Verfahren betreffend die Beschlagnahme keine abschliessende
Prüfung der Einziehungsvoraussetzungen vorzunehmen ist. Massgebend ist einzig,
ob weiterhin ein hinreichender Verdacht besteht, dass die beschlagnahmten
Vermögenswerte deliktischen Ursprungs sind, was die Vorinstanz nachvollziehbar
bejaht (vgl. oben E. 3.3.1 und E. 3.1.3). Nachdem der Beschwerdeführer infolge
Einstellung des Verfahrens gegen ihn mit Bezug auf die Beschlagnahme nunmehr
Dritter ist, spielt insoweit ferner keine Rolle, ob resp. dass er sich im
Zusammenhang mit den inkriminierten Delikten nicht selber strafbar gemacht
haben mag, namentlich ob ihm ein Vorsatz nachgewiesen werden kann. Der
Beschwerdeführer 1 legt schliesslich nicht substanziiert dar, dass die
Aufrechterhaltung der Beschlagnahme unverhältnismässig wäre. Namentlich ist
seine finanzielle Lage mangels Vorbringen und Belegen nicht beurteilbar. Dass
er geltend macht, gegenwärtig arbeitslos zu sein und kaum Einkommen zu
versteuern, genügt nicht zur Annahme, die Beschlagnahme wäre dem
Beschwerdeführer 1 nicht länger zumutbar. Der vorinstanzlich angeführte
mögliche Schaden in dreistelliger Millionenhöhe ist zudem unbestritten. Es ist
daher nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der
Massnahme trotz langer Verfahrensdauer weiterhin bejaht.

4. 

Der Beschwerdeführer kritisiert die von der Vorinstanz für das
Einstellungsverfahren festgesetzte Entschädigung seiner Wahlverteidigung,
insbesondere den angewandten Stundensatz.

4.1.

4.1.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder
wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf
Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Kostenentscheid ist zu
begründen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche
Regelungen hält oder es die Parteientschädigung abweichend von der
eingereichten Kostennote auf einen bestimmten nicht der Praxis entsprechenden
Betrag festsetzt. Art. 29 Abs. 2 BV verleiht keinen Anspruch, zu der vom
Gericht beabsichtigten Entschädigungsregelung vorweg Stellung zu nehmen (vgl.
BGE 134 I 159 E. 2.1.1; 111 Ia 1 E. 2a).

4.1.2. Das Bundesgericht prüft die Auslegung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
frei. Es auferlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der
vorinstanzlichen Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher
Aufwand der Verteidigung im konkreten Fall noch als angemessen zu bezeichnen
ist (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1; 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.6). Es ist in erster
Linie Aufgabe der Strafbehörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu
beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügen. Das
Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise
überschritten wurde und die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden
vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (Urteil
6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.3 betreffend die erbetene Verteidigung
im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 3.2;
je mit Hinweisen; siehe auch BGE 141 I 124 E. 3.2 für das Honorar des amtlichen
Anwalts).

4.2. Die Vorinstanz begründet ausführlich und überzeugend, weshalb sie einen
Stundensatz von Fr. 240.-- für die Wahlverteidigung im Ermittlungsverfahren als
angemessen erachtet und den beantragten Ansatz von Fr. 300.-- pro Stunde
entsprechend herabsetzt. Sie erwägt, gemäss dem für die Festsetzung der
Entschädigung anwendbaren Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR;
SR 173.713.162), namentlich dessen Art. 12 Abs. 1 Satz 2, betrage der
Stundenansatz mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.--. Ausgehend von Fr.
230.-- pro Stunde für die Bearbeitung durchschnittlicher Verfahren habe die
Beschwerdegegnerin dem konkreten Fall, namentlich der Mehrsprachigkeit und der
speziellen Materie, mit einem Stundenansatz von Fr. 240.-- angemessen Rechnung
getragen.

Der Beschwerdeführer 1 bestreitet zu Recht nicht, dass sich die Vorinstanz bei
der Festsetzung der Entschädigung an vorgegebene Tarife bzw. die gesetzliche
Regelung gehalten hat. Er legt zudem weiterhin nicht dar und es ist nicht
ersichtlich, inwiefern das gegen ihn geführte Verfahren in rechtlicher oder
tatsächlicher Hinsicht aussergewöhnlich komplex gewesen sein soll. Entgegen
seiner Darstellung leuchtet nicht ein, weshalb die untersuchten Tatbestände des
Betruges, der Urkundenfälschung und der Geldwäscherei allein wegen des Umfelds
der mutmasslichen Taten in der Industriebranche besondere Anforderungen an die
Verteidigung gestellt oder eine spezielle Einarbeitung erfordert haben sollen,
was allenfalls den höchstmöglichen Stundensatz rechtfertigen würde. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge unzureichender Begründung der
Vorinstanz ist ebenfalls nicht erkennbar. Ferner kann aus der Zulässigkeit, das
Honorar eines amtlichen Anwalts gegenüber einem Wahlverteidiger herabzusetzen,
nicht geschlossen werden, dass letzteres zwingend höher ausfallen müsste. Wie
die Vorinstanz zu Recht erwägt, sind die Verfahrensdauer und der damit
verbundene Zeitaufwand nicht beim Stundensatz, sondern beim Stundenaufwand zu
berücksichtigen. Dies gilt ebenso, wenn die Verteidigung mangels
Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers 1 ihm einen Grossteil der Akten
übersetzen musste. Eine besondere Komplexität der Sache in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus hingegen nicht. Zutreffend ist zwar,
dass es angesichts der umfassenden Prüfungsbefugnis der Vorinstanz hinsichtlich
des erstinstanzlichen Entscheids grundsätzlich nicht angeht, eine reine
Ermessensmissbrauchsprüfung der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten
Entschädigung vorzunehmen. Jedoch prüft das Bundesgericht nur, ob der
vorinstanzliche Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde, oder das
Honorar insgesamt ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt
geleisteten Diensten steht (vgl. oben 4.1.2). Solches behauptet der
Beschwerdeführer 1 nicht und ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund
schadet nicht, dass die Vorinstanz bei der Begründung der Stundensatzhöhe auf
einen Entscheid zur amtlichen Verteidigung Bezug nimmt.

5. 

Die Beschwerden sind abzuweisen. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten in solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. 

Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--solidarisch.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt