Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.9/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5F_9/2019

Urteil vom 20. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Gesuchstellerinnen,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt,

Gesuchsgegnerin,

Appellationsgericht Basel-Stadt.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_318/2019 vom 25. April 2019
(Verfügung VD.2018.175).

Sachverhalt:

Die KESB Basel-Stadt errichtete mit Entscheid vom 27. September 2018 im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme eine Beistandschaft für B.________. Dagegen
erhoben diese und ihre Tochter A.________ Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel- Stadt. Gegen die verweigerte aufschiebende Wirkung wurde beim
Bundesgericht erfolglos Beschwerde geführt (Urteil 5A_33/2019 vom 14. Januar
2019).

Nachdem sich die Situation stabilisiert hatte und aufgrund der Empfehlung der
Beiständin, die vorsorglich errichtete Beistandschaft aufzuheben, kam die KESB
in ihrem Entscheid vom 27. März 2019 zum Schluss, dass die Aufrechterhaltung
der Massnahme gegen den Willen der Betroffenen nicht mehr verhältnismässig wäre
und auf weitere erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen zu verzichten sei.
Ferner validierte sie den Vorsorgeauftrag vom 22. August 2018 aufgrund
fehlender Voraussetzungen nicht.

In der Folge schrieb das Appellationsgericht am 28. März 2019 die gegen die
Errichtung der vorsorglichen Massnahme eingereichte Beschwerde als
gegenstandslos ab (Verfahren VD.2018.175). Auf die hiergegen erhobene
Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_318/2019 vom 25. April 2019
nicht ein.

Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 wandten sich A.________ und B.________ an das
Appellationsgericht mit dem Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens
VD.2018.175. Mit Verfügung vom 7. August 2019 leitete das Appellationsgericht
"das sinngemässe Gesuch um Revision des Urteils des Bundesgerichts 5A_318/2019
vom 25. April 2019" "zuständigkeitshalber an das Bundesgericht" weiter.

Unter Bezugnahme auf diese Weiterleitung wandte sich in einem Schreiben vom 11.
August 2019 auch A.________ an das Bundesgericht mit der Aussage, es liege
keine rechtskräftige Beurteilung durch das Appellationsgericht im Verfahren
VD.2018.175 vor, weshalb dieses wieder aufzunehmen sei.

Erwägungen:

1. 

Obwohl sich in der Eingabe vom 20. Juni 2019 keinerlei dahingehende
Anhaltspunkte finden, geht das Appellationsgericht in seiner Verfügung davon
aus, dass sich die Gesuchstellerinnen mit einem Revisionsgesuch an das
Bundesgericht hätten wenden wollen. Wie sich aus der Kurzbegründung der
Verfügung ergibt, leitet das Appellationsgericht eine angebliche Zuständigkeit
des Bundesgerichtes daraus ab, dass dieses zuletzt mit dem Verfahren befasst
gewesen sei. Indes gilt es zu differenzieren, wie sich aus der (auch
publizierten) Rechtsprechung und den gängigen Kommentaren ergibt:

Soweit gegen ein Urteil der letzten kantonalen Instanz beim Bundesgericht ein
Rechtsmittel eingereicht worden ist und dieses in der Sache entschieden hat,
ist dessen Urteil in Revision zu ziehen, weil es den kantonalen Entscheid
ersetzt und mithin das kantonale Revisionsobjekt wegfällt, während die letzte
kantonale Instanz für das Revisionsgesuch zuständig ist, wenn das Bundesgericht
nicht in der Sache entschieden hat und demzufolge der kantonale Entscheid
rechtskräftig geworden ist (vgl. Koordinationsnorm von Art. 125 BGG; BGE 138 II
386 E. 6 S. 389 ff.; Urteil 8C_602/2011 vom 30. September 2011 E. 1.3; ESCHER,
in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 3; OBERHOLZER,
in: Handkommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 13 zu Art. 123 BGG;
DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, 2008, Rz. 4645). Dies war im Übrigen
schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes so (vgl. damalige
Koordinationsnorm von Art. 138 OG; BGE 134 III 669 E. 2.2 S. 670 f.).

2. 

Nach dem Gesagten kann das Bundesgericht mangels funktioneller Zuständigkeit
auf die Eingabe vom 20. Juni 2019 nicht eintreten. Diese ist zur weiteren
Behandlung an das Appellationsgericht zurückzusenden.

3. 

Den Gesuchstellerinnen sind keine Kosten aufzuerlegen, da sie ihre Eingabe beim
zuständigen Gericht eingereicht und auf den weiteren Verlauf keinen Einfluss
hatten; dem Kanton werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf das weitergeleitete Revisionsgesuch vom 20. Juni 2019 wird nicht
eingetreten und es wird zur weiteren Behandlung an das Appellationsgericht
Basel-Stadt zurückgeschickt.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli