Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.8/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5F_8/2019

Urteil vom 13. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Konkursamt des Kantons St. Gallen,

Regionalstelle U.________,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_560/2019
vom 15. Juli 2019.

Erwägungen:

1. 

Mit Urteil 5A_560/2019 vom 15. Juli 2019 trat das Bundesgericht auf eine
Beschwerde von A.________ (fortan: Gesuchsteller) betreffend die Anzeige einer
Grundstücksteigerung nicht ein. Bereits mit Verfügung vom 11. Juli 2019 hatte
das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Am 22. Juli 2019 gelangte der Gesuchsteller mit einem Gesuch um Revision an das
Bundesgericht. Da sich das Gesuch gegen die Verweigerung der aufschiebenden
Wirkung zu richten schien, teilte das Bundesgericht dem Gesuchsteller am 24.
Juli 2019 mit, die Frage der aufschiebenden Wirkung sei mit dem Urteil in der
Sache gegenstandslos geworden. Auf die Eröffnung eines Revisionsverfahrens
werde verzichtet, zumal sich die Eingabe nicht gegen das Urteil vom 15. Juli
2019 zu richten scheine.

Am 30. Juli 2019 hat der Gesuchsteller erneut um Revision ersucht. Weitere
Eingaben stammen vom 13. und vom 20. August 2019.

2. 

Das erneute Gesuch richtet sich nunmehr gegen das Urteil 5A_560/2019 vom 15.
Juli 2019. Soweit der Gesuchsteller zusätzlich auf sein Revisionsgesuch vom 22.
Juli 2019 (betreffend die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung) hinweist,
kann auf das Schreiben vom 24. Juli 2019 verwiesen werden. Ein neues Gesuch um
aufschiebende Wirkung (oder sonstige vorsorgliche Massnahmen) für die Dauer des
Revisionsverfahrens stellt der Gesuchsteller nicht.

Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz
abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das
Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von
einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund
zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der
materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu
begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in
Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende
Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen,
die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen
bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteile 5F_1/2017 vom 11. Januar
2017 E. 2; 5F_20/2017 vom 29. Januar 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen).

3. 

Der Gesuchsteller ist der Ansicht, das Bundesgericht habe der Begründung seiner
Beschwerde keine Aufmerksamkeit geschenkt. Er wiederholt diese teilweise und
verweist auf Art. 97 Abs. 1 BGG, dem er Folge geleistet habe. Er bezweifelt,
dass das Urteil fach- und sachgemäss gefällt worden ist. Einen Revisionsgrund
nennt er bei alldem nicht. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass er sich
sinngemäss auf Art. 121 lit. d BGG berufen möchte, geht er fehl. Das
Bundesgericht hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass seine
Sachverhaltsbehauptungen appellatorisch sind und darauf nicht eingegangen
werden kann. Der Gesuchsteller zielt mit seinem Revisionsgesuch einzig auf eine
Wiedererwägung, wofür die Revision nicht zur Verfügung steht. Soweit der
Gesuchsteller sich zudem zu seinem Interesse an der Beschwerdeführung bzw. zur
Beschwerdelegitimation äussert, ist darauf hinzuweisen, dass die Revision nicht
zur Verfügung steht, um die mangelhaft begründete Beschwerde zu verbessern.

Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann.

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen,
kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg