Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.5/2019
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5F_5/2019

Urteil vom 28. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller.

Gegenstand

Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_89/2018 vom 5. Februar
2018.

Sachverhalt:

Gegen die KESB Pfäffikon, diverse Sozialdienste, die Postfinance,
Sozialversicherungen, eine Einwohnergemeinde, verschiedene
Versicherungsgesellschaften, Banken und weitere Gesellschaften sowie mehrere
Scientology Kirchen und andere religiöse Vereinigungen erhebt A.________ eine
als subsidiäre Verfassungsbeschwerde betitelte Eingabe, mit welcher er die
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_89/2018 vom 5. Februar 2018
verlangt. Ferner verlangt er die Verurteilung der Gegenparteien wegen
Persönlichkeitsverletzung, die Aufhebung eines Erbenscheines, die Überweisung
von IV-Renten, die Erstellung von Abschlussrechnungen und vieles mehr.

Erwägungen:

1. 

Der Gesuchsteller zählt zwar verschiedene Revisionsgründe auf. Indes begründet
er mit keinem Wort, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen soll. Ebenso wenig
äussert er sich zur Einhaltung der Fristen (Art. 124 Abs. 1 BGG). Somit ist auf
das Revisionsgesuch nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).

2. 

Soweit die Eingabe auch einen Beschwerdecharakter haben sollte, wäre darauf
ebenfalls nicht einzutreten. Es ist zwar die Rede von "Urteilen des
Obergerichts des Kantons Zürich" und solche könnten grundsätzlich
Anfechtungsobjekt sein (Art. 75 Abs. 1 BGG). Jedoch werden diese nicht näher
bezeichnet und es liegt auch keine Beschwerdebegründung im Sinn von Art. 42
Abs. 2 BGG vor, wenn festgehalten wird, die Beschwerde schütze die körperliche
und geistige Unversehrtheit vor ausländischen Vereinen und Folgedelikten der
ausserordentlichen Gerichte, um entsprechend den Beweisen, welche sich jeden
Tag mit Völkermord beweisen, die Rechtsgleichheit und Unversehrtheit
entsprechend der Mehrheit zu beweisen.

3. 

Die Urteile des Bundesgerichtes erfolgen grundsätzlich im schriftlichen
Verfahren (zu den Ausnahmen vgl. Art. 57 und 58 BGG), weshalb der Antrag auf
eine öffentliche Verhandlung abzuweisen ist.

4. 

Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Der Antrag auf öffentliche Verhandlung wird abgewiesen.

2. 

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3. 

Soweit eine Beschwerde erhoben werden sollte, wird auf diese nicht eingetreten.

4. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

5. 

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli