Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.22/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5F_22/2019

Urteil vom 22. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

1. B.________ AG,

2. C.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rohner,

Gesuchsgegnerinnen.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 5A_573/2019 vom 11. Oktober
2019.

Sachverhalt:

A.________ und D.________ sind Geschwister. Im Zusammenhang mit einem
Erbschaftsstreit mit weiteren Verwandten reichten sie am 1. März 2019 beim
Regionalgericht Berner Jura-Seeland gegen eine Bank und eine Versicherung je
eine "zivilrechtliche Auskunftsklage im Erbfall" ein; sie erhoffen sich
Auskünfte zur wirtschaftlichen Situation des Erblassers.

Je mit Verfügung vom 17. März 2019 wies das Regionalgericht Berner Jura-Seeland
die beiden Klagen im Sinn von Art. 132 Abs. 2 ZPO zur Verbesserung zurück. Je
mit weiterer Verfügung vom 26. März 2019 stellte das Regionalgericht Berner
Jura-Seeland fest, dass die verbesserten Eingaben nach wie vor unverständlich
seien und aus diesem Grund gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO als nicht erfolgt
zu gelten hätten.

Die je gegen die zweite Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des
Kantons Bern mit zwei separaten Entscheiden vom 8. Juli 2019 gut. Es erwog, aus
der Klage sei ersichtlich, dass es um Auskunft und Offenlegung gehe. Auch wenn
die Eingaben weitschweifig, langatmig und unangenehm zu lesen seien, könne
nicht von Unverständlichkeit im Sinn von Art. 132 Abs. 2 ZPO gesprochen werden.

Gegen die obergerichtlichen Entscheide haben A.________ und D.________ am 15.
Juli 2019 je in ihrer Sache beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Mit
Urteilen 5A_573/2019 und 5A_574/2019 vom 11. Oktober 2019 trat das
Bundesgericht auf die Beschwerden nicht ein mit der Begründung, es mangle an
einer Beschwer, weil A.________ und D.________ vor Obergericht vollumfänglich
Recht erhalten hätten und auch nicht mit Kosten belastet worden seien.

Gegen die Urteile 5A_573/2019 bzw. 5A_574/2019 haben A.________ und D.________
je in ihrer Sache am 5. November 2019 beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch
gestellt. Für D.________ wurde das Revisionsverfahren 5F_21/2019 und für
A.________ das vorliegende Revisionsverfahren 5F_22/2019 eröffnet.

Erwägungen:

1. 

Im zu revidierenden Urteil hat das Bundesgericht festgehalten, dass auf die
zahlreichen ausserhalb des Beschwerdeverfahrens bzw. Beschwerdethemas stehenden
Rechtsbegehren (welche bereits vor Obergericht gestellt und von diesem als
unzulässig bezeichnet wurden) von vornherein nicht einzutreten sei.

Die Beschwerdeführerin möchte das Bundesgericht auf dem Weg der Revision dazu
zwingen, sie doch zu beurteilen. Indes sind diese Begehren nicht etwa
übersehen, sondern explizit erwähnt und (im Sinn eines Nichteintretens)
beurteilt worden, weshalb die geltend gemachten Revisionsgründe von Art. 121
Abs. 1 lit. c und d BGG nicht gegeben sind.

Ob das Urteil 5A_573/2019 materiell richtig ist (es wird geltend gemacht,
insofern habe eine Beschwer vorgelegen, als ein gutheissendes
bundesgerichtliches Urteil im Erbschaftsverfahren dienlich wäre und die
Grundlage einer noch einzuleitenden Staatshaftung bilden würde, weshalb die
zahlreichen weiteren Rechtsbegehren unbedingt zu behandeln seien), kann nicht
zum Gegenstand einer Revision gemacht werden: Die Revision dient nicht der
Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder
Rechtsauffassung des Bundesgerichts (BGE 122 II 17 E. 3 S. 19; zuletzt Urteil
vom 6F_4/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.1; OBERHOLZER, in: Bundesgerichtsgesetz
[Hrsg. Seiler et al.], 2. Aufl. 2015, N. 21 zu Art. 121 BGG; VOCK, in:
Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar [Hrsg. Spühler et al.], 2. Aufl. 2013, N.
5 zu Art. 121 BGG; ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [Hrsg.
Niggli et al.], 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 121 BGG).

2. 

Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Die Gerichtskosten sind
der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli