Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.13/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5F_13/2019

Urteil vom 17. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Schöbi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.C.________,

Gesuchsteller,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_648/2019 des Schweizerischen Bundesgerichts
vom 22. August 2019.

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 13. Juni 2019 sistierte die KESB Basel-Stadt den persönlichen
Verkehr zwischen A.C.________, der sich zur Zeit im Strafvollzug befindet, und
seiner Tochter B.C.________.

Dagegen erhob A.C.________ am 15. Juli 2019 Beschwerde. Mit Verfügung vom 17.
Juli 2019 wies der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_648/
2019 vom 22. August 2019 nicht ein.

Mit Gesuch vom 8. Oktober 2019 verlangt A.C.________ die Revision des
bundesgerichtlichen Urteils. Es wird ein Konglomerat von Rechtsbegehren
gestellt.

Erwägungen:

1. 

Mit dem Revisionsgesuch kann nicht mehr als die Revision des
bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden. Auf die zahlreichen Feststellungs-
und Sachbegehren kann von vornherein nicht eingetreten werden.

2. 

Im Zusammenhang mit dem Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG ist
festzuhalten, dass im Urteil 5A_648/2019 keine Anträge unbeurteilt blieben,
sondern das Bundesgericht festhielt, Anfechtungsgegenstand könne nur die Frage
der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren bilden und es sei
nicht zulässig, darüber hinausgehende Anträge zu stellen. Dies gilt
insbesondere auch für den damaligen Antrag, es sei die ungültige Eröffnung des
kantonalen Beschwerdeverfahrens festzustellen, weil er seine Beschwerde vom 15.
Juli 2019 nicht unterzeichnet habe und sie deshalb gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO
zur Verbesserung zurückzuweisen gewesen wäre; dies war nicht die Fragestellung
der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2019. Nicht weiter einzugehen war
ferner auf den damaligen Antrag, es sei festzustellen, dass die Verfügung vom
17. Juli 2019 keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, wurde doch die
Beschwerde vom Bundesgericht entgegengenommen und war die Beanstandung damit
gegenstandslos. Die übrigen damaligen Rechtsbegehren betrafen die Sache selbst
oder anderes, und im Urteil 5A_648/2019 wurde wie gesagt begründet, wieso
darauf nicht einzutreten war.

3. 

Was den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG anbelangt, wird nicht dargelegt,
welche in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt worden sein sollen.

4. 

Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt,
Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli