Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.12/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5F_12/2019

Urteil vom 28. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Schöbi,

Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roland Schaub,

Gesuchstellerin,

gegen

1. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Blöchlinger,

2. C.________, als Prozessstandschafter für die Erben des D.________ sel.,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_814/2018
vom 5. August 2019.

Sachverhalt:

A. 

Die rubrizierten Parteien stehen sich in zwei erbrechtlichen Verfahren
betreffend einerseits ihren Vater und anderseits ihre Mutter gegenüber.
Vorliegend betroffen ist nur das Teilungsverfahren betreffend den mütterlichen
Nachlass.

B. 

Die Gesuchstellerin machte eine Erbunwürdigkeit der Gesuchsgegnerin geltend,
was das erstinstanzliche Bezirksgericht Horgen bejahte. Auf Beschwerde der
Gesuchsgegnerin hin hob das Obergericht des Kantons Zürich diesen Entscheid am
23. August 2018 auf. Es wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägung, dass die
Gesuchsgegnerin nicht erbunwürdig ist, zur materiellen Behandlung an das
Bezirksgericht zurück. Gegen diesen Rückweisungsbeschluss des Obergerichts
erhob die Gesuchstellerin Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 5A_814/
2018).

C. 

Mit Urteil vom 5. August 2019 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht
ein, da die Gesuchstellerin die Voraussetzungen für die Anfechtung des
Zwischenentscheides gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht dargetan hatte.

D. 

Mit Gesuch vom 4. Oktober 2019 verlangt die Gesuchstellerin, das Urteil vom 5.
August 2019 sei in Revision zu ziehen. Das Bundesgericht habe antragsgemäss
über ihre Beschwerde vom 28. September 2018 zu befinden.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz
abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG;
Urteil 5F_8/2013 vom 24. April 2013 E. 1.2 mit Hinweis).

1.2. Die Gesuchstellerin ruft die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und lit.
d BGG an. Das Gesuch wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist und Form von
einer durch das Urteil des Bundesgerichts besonders betroffenen Partei mit
einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Änderung
eingereicht. Auf die Eingabe ist demnach grundsätzlich einzutreten.

1.3. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des
Eintretens, sondern der materiellen Begründung (Urteile 5F_8/2013 vom 24. April
2013 E. 1.2; 5F_3/3011 vom 4. Mai 2011 E. 1.2). Auch für die Revision gelten
indes die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen; die Begehren
sind zu begründen, d.h. es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Urteile 5F_2/2014 vom 4. Februar 2014 E. 1;
5F_8/2013 vom 24. April 2013 E. 1.2; 5F_3/2011 vom 4. Mai 2011 E. 1.2). Bloss
appellatorische Ausführungen genügen nicht (Urteil 5F_2/2014 vom 4. Februar
2014 E. 1).

2. 

Soweit die Gesuchstellerin den Revisionsgrund nach Art. 121 lit. c BGG ins Feld
führt, geht dies ins Leere. Als Anträge, über welche nicht befunden worden sei,
nennt sie "Beurteilung der Erbunwürdigkeit der Gesuchsgegnerin" und "Antrag auf
Absprechung Parteistellung des Gesuchsgegners als Prozessstandschafter".

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 5A_814/2018 beide Anträge erwähnt. Der
Antrag betreffend Erbunwürdigkeit wurde explizit bereits im Sachverhalt lit.
D.a erwähnt und wieder in den Erwägungen in der Sache. Der Antrag betreffend
Prozessstandschafter, welchen die Gesuchsgegnerin in der Beschwerde als
prozessualen Antrag bezeichnet hatte, behandelte das Bundesgericht in Erwägung
E. 1.4. Das Bundesgericht ist dann aber auf die Beschwerde und folglich auch
auf die beiden Anträge nicht eingetreten. Der behauptete Revisionstatbestand
ist somit nicht erfüllt (vgl. Urteil 1F_16/2008 vom 11. August 2008 E. 3, in:
SJ 2008 I S. 465; seither z.B. Urteile 6F_7/2019 vom 21. März 2019 E. 1; 5F_3/
2015 vom 13. August 2015 E. 4.1; 4F_1/2012 vom 24. Februar 2012 E. 2.2; 5F_6/
2011 vom 13. Juli 2011 E. 2).

Der Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. c BGG schliesst bundesgerichtliche
Nichteintretensentscheide nicht aus. Er deckt sich zwar mit dem Verbot der
formellen Rechtsverweigerung (BGE 115 II 288 E. 5 S. 293; 128 III 234 E. 4a S.
242; zuletzt Urteil 5F_6/2019 vom 11. November 2019), doch verstösst das
Gericht nicht dagegen, wenn es auf ein Begehren nicht eintritt, weil für dessen
materielle Behandlung die prozessualen Voraussetzungen fehlen (Urteile 5A_257/
2009 vom 26. Oktober 2009 E. 3.5; 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 5.2;
zuletzt Urteil 5F_6/2019 vom 11. November 2019 E. 2.3).

3.

3.1. Der Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG liegt vor, wenn das
Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt hat. Ein solches Versehen ist dann gegeben, wenn im
bundesgerichtlichen Urteil eine Aktenstelle übergangen oder wenn diese
unrichtig wahrgenommen wurde (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.; 115 II 399 E. 2a S.
400) und wenn sie überdies für die Entscheidfindung erheblich war (BGE 122 II
17 E. 3 S. 19).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehören zu den in den Akten
liegenden Tatsachen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG auch Rechtsschriften und
deren Inhalt (Urteil 2F_5/2009 vom 3. Juli 2009 E. 3.3 mit Hinweisen). Die
Feststellung des Bundesgerichts, etwas sei unbestritten geblieben, während es
tatsächlich bestritten war, könnte daher als Revisionsgrund gelten. Hingegen
kann die - selbst falsche - Würdigung des Inhalts eines Schriftstücks niemals
einen Grund für eine Revision abgeben, wie auch die rechtliche Würdigung oder
eine falsche Würdigung von Tatsachen keinen Anspruch auf Revision verschafft
(BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.; Urteil 2F_5/2009 vom 3. Juli 2009 E. 3.3).

Das Versehen ist von der falschen Würdigung einer Tatsache oder der
fehlerhaften Einschätzung ihrer rechtlichen Bedeutung, beides Rechtsfragen,
abzugrenzen (Niklaus Oberholzer, in: Bundesgerichtsgesetz (BGG), Seiler/von
Werdt/Güngerich/Oberholzer (Hrsg.), 2. Aufl., Rz. 23zu Art. 121 BGG; mit
Hinweis auf BGE 122 II 17 E. 3). Folglich kommt dieser Revisionsgrund nicht zum
Tragen, wenn das Bundesgericht eine Tatsache bewusst oder irrtümlich nicht
berücksichtigt hat, weil es diese als unerheblich betrachtet hat (Niklaus
Oberholzer, in: Bundesgerichtsgesetz (BGG), a.a.O., Rz. 23 zu Art. 121 BGG; BGE
96 I 279 E. 3).

3.2. Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, das Bundesgericht habe zu Unrecht die
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG verneint.

3.2.1. Die Gesuchstellerin behauptet sinngemäss, dass das Bundesgericht selbst
von einem drohenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ausgegangen
sei, habe es doch die aufschiebende Wirkung gewährt.

Der von der Gesuchstellerin gezogene Schluss erfolgt wieder besseres Wissen.
Wie sich aus der Verfügung vom 30. Oktober 2019 wörtlich ergibt, wurde dem
Gesuch um aufschiebende Wirkung entsprochen, weil "gemäss ständiger Praxis dem
Gesuch um aufschiebende Wirkung ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen
entsprochen wird, wenn auf eine Stellungnahme verzichtet wird oder keine
Einwände gegen die aufschiebende Wirkung erhoben werden", was im betreffenden
Verfahren der Fall war, haben sich doch weder Obergericht noch Gesuchsgegner
dem Gesuch um aufschiebende Wirkung widersetzt.

3.2.2. Ebensowenig kann der Gesuchstellerin gefolgt werden, wenn sie aus der
Verfahrensdauer auf das Vorliegen eines drohenden nicht wieder gutzumachenden
Nachteils schliesst. Zwischen Verfahrensdauer und den Voraussetzungen von Art.
93 Abs. 1 BGG besteht kein Zusammenhang.

3.2.3. Eine weitere Argumentationslinie der Gesuchstellerin zielt auf die
Fragen von Erbwürde und Aktivlegitimation. Beides stellen Rechtsfragen dar,
welche das Bundesgericht in casu mangels Eintreten gar nicht zu prüfen hatte.
Die Gesuchstellerin bringt vor, sie habe sehr wohl dargelegt, worin der
drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil gelegen habe - überdies sei es
dermassen offensichtlich, dass auf Ausführungen sogar hätte verzichtet werden
können. Das Obergericht habe nämlich im vor Bundesgericht angefochtenen
Rückweisungsbeschluss festgehalten, die Gesuchsgegnerin sei nicht erbunwürdig,
womit dieser gleichzeitig die Aktivlegitimation zuerkannt worden sei und das
Obergericht die Angelegenheit zur materiellen Behandlung der Anträge der
Gesuchsgegnerin an die erste Instanz zurückgewiesen habe. Das Bundesgericht
habe übersehen, dass die erste Instanz an die Einschätzung gebunden gewesen
wäre. Mithin wäre es ein Endentscheid gewesen. Das Bundesgericht habe auch
nirgends erwähnt, dass die Frage der Erbwürde der Gesuchsgegnerin erneut im
kantonalen Verfahren gerügt werden könne, was ebenfalls manifestiere, dass
dieser Aspekt übersehen worden sei.

Die Gesuchstellerin irrt. Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 und Abs. 2 BGG
nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den
Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93
Abs. 3 BGG). Darauf muss das Bundesgericht nicht ausdrücklich hinweisen. Worin
der Nachteil hätte liegen sollen, dass nicht sofort, sondern erst mit
allfälliger Anfechtung des Endurteils über die Erbwürdigkeit der
Beschwerdegegnerin entschieden würde, hat die Gesuchstellerin weder in ihrer
Beschwerde dargelegt, noch tut sie dies im jetzigen Revisionsgesuch.
Ebensowenig wurden die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG dargetan.
Im Übrigen betreffen die Vorbringen der Gesuchstellerin nicht
Tatsachenfeststellungen, sondern die vom Bundesgericht vorgenommene Würdigung
der Beschwerdeschrift und Akten inkl. den daraus hervorgehenden Tatsachen, was
ihr keinen Anspruch auf Revision verschaffen kann (E. 3.1). Dies gilt
insbesondere auch für die Klassifizierung des zweitinstanzlichen Entscheids als
Zwischen- und nicht als Endentscheid).

3.2.4. Als letztes argumentiert die Gesuchsgegnerin, dass dem Gesuchsgegner die
Parteistellung als Prozessstandschafter abzusprechen gewesen wäre. Abgesehen
davon, dass die Frage von Aktiv- und Passivlegitimation nicht revisionsfähige
Rechtsfragen darstellen, ist auch dieser Punkt nur unter dem Blickwinkel des
erfolgten Nichteintretens zu prüfen. Die Gesuchstellerin setzt sich im
Revisionsgesuch aber nicht einlässlich mit der Erwägung des Bundesgerichts
auseinander, dass sie in ihrer Beschwerde nicht aufgezeigt habe, inwiefern sie
einen Nachteil erleiden würde, wenn auch über die Prozessstandschaft resp. die
Parteistellung und -Bezeichnungen im Rahmen des Endurteils befunden wird; in
den auf S. 7 Ziff. 16 des Gesuchs zitierten Ziffern der Beschwerdeschrift
findet entgegen der Behauptung der Gesuchstellerin gerade keine
Auseinandersetzung mit der Frage statt, ob ihr beim Warten auf das Endurteil
ein Nachteil erwachse.

3.3. Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen des Gesuchs in einer Kritik an
den bundesgerichtlichen Erwägungen und somit an der Rechtsanwendung durch das
Bundesgericht. Damit lässt sich der Revisionsgrund des Art. 121 lit. d BGG
nicht belegen. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

4. 

Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Entschädigungen sind keine zuzusprechen, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt
worden sind (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Das Gesuch um Revision des Urteils 5A_814/2018 wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann