Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.11/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://25-10-2019-5F_11-2019&lang=de&zoom=
&type=show_document:1796 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5F_11/2019

Urteil vom 25. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichterin Escher,

Bundesrichter von Werdt,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Betreibungsamt Rapperswil-Jona,

B.________ SA.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_595/2019
vom 8. August 2019.

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil 5A_595/2019 vom 8. August 2019 trat das Bundesgericht in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf eine Beschwerde von A.________ betreffend
Ausstellung einer Pfändungsurkunde nicht ein.

B.

Am 26. September 2019 hat A.________ (fortan: Gesuchsteller) gegen dieses
Urteil eine "Beschwerde wegen Rechtsverweigerung" erhoben. Der Gesuchsteller
verlangt, das Urteil 5A_595/2019 und die Pfändungsurkunde seien aufzuheben. Das
Rechtsmittel solle an die Krankenkasse zurückgehen, damit sie sein
Rekursschreiben vom 27. Januar 2019 bearbeite. Für das Urteil 5A_595/2019 solle
eine Urteilsbegründung nachgereicht werden. Die Gerichtskosten aus jenem
Verfahren seien nicht ihm aufzuerlegen. Für das vorliegende Verfahren verlangt
er, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Eventuell sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten sowie das Dossier 5A_595/2019
beigezogen. Vernehmlassungen sind keine eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

Eine "Beschwerde wegen Rechtsverweigerung" gegen bundesgerichtliche Urteile
gibt es nicht. Der Gesuchsteller zielt mit seinen Anträgen in erster Linie auf
eine Aufhebung des Urteils 5A_595/2019 ab. Die Eingabe ist deshalb als
Revisionsgesuch entgegenzunehmen.

In Widerspruch zum Aufhebungsantrag verlangt er auch eine Begründung des
angefochtenen Urteils. Er begründet diesen Antrag jedoch nicht. Es besteht kein
Anlass, seine Eingabe insofern (allenfalls zusätzlich zum Revisionsgesuch) als
Erläuterungsbegehren aufzufassen, denn er macht nicht geltend, das Dispositiv
sei unklar, unvollständig oder zweideutig, enthalte Redaktions- oder
Rechnungsfehler oder es sei in sich oder gegenüber der Begründung
widersprüchlich (Art. 129 Abs. 1 BGG).

Von vornherein unzulässig ist der Antrag, das Rechtsmittel an die
verfahrensbeteiligte Krankenkasse zurückzuweisen. Gegenstand des Verfahrens
5A_595/2019 bzw. des zugrundeliegenden kantonalen Verfahrens war eine
Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG. Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach
Art. 17 ff. SchKG sind einzig Verfügungen von Betreibungs- oder Konkursämtern
(vorliegend eine Pfändungsurkunde), nicht hingegen das Verhalten oder die
Entscheide von Krankenkassen. Im Revisionsverfahren kann der
Verfahrensgegenstand nicht erweitert werden.

2.

Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz
abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das
Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von
einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund
zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der
materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu
begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in
Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende
Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen,
die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen
bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteile 5F_1/2017 vom 11. Januar
2017 E. 2; 5F_20/2017 vom 29. Januar 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen).

3.

Wie bereits erwähnt (oben E. 1), verlangt der Gesuchsteller, das angefochtene
Urteil sei zu begründen. Nach dem soeben Gesagten kann dies von vornherein
nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein, da dies auf eine blosse
Wiedererwägung hinauslaufen würde.

Der Gesuchsteller macht sodann geltend, seine Beschwerde hätte nicht im
vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten behandelt werden
dürfen. Eigentliche Mängel bei der Besetzung des Gerichts (Art. 121 lit. a BGG)
macht er jedoch nicht geltend. Vielmehr ist er der Ansicht, seine Beschwerde
sei hinreichend begründet gewesen und der Fall sehr komplex. Damit zielt er auf
eine Wiedererwägung seiner Beschwerde ab bzw. er will damit den Schluss des
Bundesgerichts, seine Beschwerde enthalte offensichtlich keine hinreichende
Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), in Frage stellen. Ein Revisionsgrund
ist damit nicht dargetan und kann auch nicht dadurch herbeigeführt werden, dass
er die einzelrichterliche Besetzung kritisiert, die aus der offensichtlich
unzureichenden Begründung folgt (Art. 108 Abs. 1 BGG).

Der Gesuchsteller macht sodann geltend, er habe (entgegen dem in Revision
gezogenen Urteil) nie behauptet, der Rechtsvorschlag sei nicht beseitigt und
das Fortsetzungsbegehren sei zu früh gestellt worden. Abgesehen davon, dass der
Gesuchsteller sich auf keinen bestimmten Revisionsgrund beruft, zeigt ein Blick
in seine Beschwerde vom 26. Juli 2019, dass er genau dies - wenn auch in etwas
anderen Worten - getan hat. Er versucht nunmehr einen Gegensatz zu konstruieren
zu seiner Behauptung in der Beschwerde, die Krankenkasse habe das
Fortsetzungsbegehren gestellt, ohne sein (angebliches) Rekursschreiben vom 27.
Januar 2019 zu bearbeiten. Diese Behauptung gehört jedoch offensichtlich zum
selben Themenkomplex, stellt doch das angebliche Rekursschreiben die Begründung
dar, weshalb das Fortsetzungsbegehren verfrüht sein soll. Der Gesuchsteller
beruft sich auch in diesem Zusammenhang auf keinen Revisionsgrund. Im Übrigen
läge selbst im - hier nicht gegebenen - Fall, dass eine Rüge (teilweise)
übergangen worden wäre, kein Revisionsgrund vor (Art. 121 lit. d BGG; Urteil
4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.1).

Der Gesuchsteller bestreitet sodann die Feststellung des Bundesgerichts nicht,
die Behauptung in der Beschwerde betreffend Nichtbeseitigung des
Rechtsvorschlags und verfrühtem Fortsetzungsbegehren sei neu. Er macht aber
sinngemäss geltend, er habe dies erst vor Bundesgericht vorbringen können.
Einen Revisionsgrund nennt er nicht. Die Auslegung von Art. 99 Abs. 1 BGG, an
dem die Berücksichtigung der neuen Behauptung scheiterte, kann nicht Gegenstand
einer Revision sein.

Insgesamt zielt das Revisionsgesuch darauf ab, die Angelegenheit einer
umfassenden Neubeurteilung zu unterziehen und im kantonalen Verfahren
Versäumtes nachzuholen. Dafür steht die Revision nicht zur Verfügung. Das
Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Es bestehen keine Gründe, um auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war das
Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen,
kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg