Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.10/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5F_10/2019

Urteil vom 3. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_893/2018 des Schweizerischen Bundesgerichts
vom 10. April 2019.

Sachverhalt:

A. 

A.________ befindet sich mit ihrer Schwester seit 2007 in erbrechtlichen
Streitigkeiten, in deren Rahmen sie seit Jahren regelmässig beim Bundesgericht
Beschwerden erhebt.

B. 

Im Zusammenhang mit der beantragten Einsetzung von sich selbst als
Erbenvertreterin gelangte A.________ am 19. Juli 2018 an das Obergericht des
Kantons Appenzell Ausserrhoden, welches ihr mit Entscheid vom 23. August 2018
für das betreffende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
verweigerte.

Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit
Urteil 5A_893/2018 vom 10. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

In der Folge setzte ihr das Obergericht mit Verfügung vom 2. Mai 2019 Frist zur
Leistung des Kostenvorschusses für das kantonale Beschwerdeverfahren. Auf die
hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5D_110/2019 vom
27. Mai 2019 nicht ein.

Nachdem A.________ den Kostenvorschuss in der Folge nicht geleistet hatte, trat
das Obergericht mit Entscheid vom 21. Juni 2019 auf die Beschwerde vom 19. Juni
2018 nicht ein.

C. 

Mit Eingabe vom 26. August 2019 verlangt A.________ einerseits die Revision des
bundesgerichtlichen Urteils 5A_893/2018 vom 10. April 2019 und erhebt
andererseits Beschwerde gegen den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid
vom 21. Juni 2019.

Die Eingabe betrifft verschiedene Objekte und unterschiedliche Verfahren,
weshalb zwei Dossiers eröffnet wurden; die Nummer 5F_10/2019 für das
Revisionsverfahren und die Nummer 5A_666/2019 für das Beschwerdeverfahren.

Im Revisionsverfahren wird die Revision des Urteils 5A_893/2018 und sodann
"aufgrund der absoluten Dringlichkeit" die Anordnung der Gutheissung sämtlicher
Begehren in der zugrunde liegenden Sache verlangt, zusammengefasst die
Einsetzung von sich selbst als Erbenvertreterin, die Vornahme verschiedener
Organisationsvorkehrungen im Zusammenhang mit Liegenschaften und Rechnungen
sowie die "Entschädigung für ihre Tätigkeiten als Erbenvertreterin". Ferner
wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.

Erwägungen:

1. 

In der Eingabe werden verschiedene Revisionsnormen aufgezählt. Die Ausführung,
sie sei juristischer Laie und erst nachdem sie die Sommerferien in der
Zentralbibliothek verbracht habe, seien rechtliche Zusammenhänge überhaupt
erkennbar gewesen, ist indes nicht geeignet, einen Revisionstatbestand zu
begründen. Falsch ist sodann die Behauptung im Zusammenhang mit Art. 121 lit. d
BGG, dem Bundesgericht hätten die fallrelevanten Akten nicht vorgelegen; die
kantonalen Akten wurden mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 eingefordert und sie
lagen dem Bundesgericht im Urteilszeitpunkt vor. Vor diesem Hintergrund
erübrigen sich Weiterung zur Frage, inwiefern auch ohne Aktenbeizug entschieden
werden kann. Was den Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG anbelangt, wurden
die gestellten Rechtsbegehren in Lit. D.a des Urteils 5A_893/2018 aufgeführt
und in Ziff. 1 des Dispositivs beurteilt.

Insgesamt sind Revisionsgründe weder dargetan noch ersichtlich, weshalb das
Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden
kann.

2. 

Angesichts des Gesagten ist der verlangte Beizug sämtlicher Akten des
kantonalen Verfahrens sowie weiterer Verfahren (Gemeinde, Aufsichtsbehörde)
entbehrlich.

3. 

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte dem Revisionsgesuch von Anfang
an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen
der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das
entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

4. 

Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli