Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.97/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_97/2019

Urteil vom 10. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Rippmann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 27. März 2019 (RT180224-O/U).

Erwägungen:

1. 

Mit Urteil vom 7. November 2018 erteilte das Bezirksgericht Horgen der
Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'558.50 nebst
Zins, für Fr. 1'200.-- nebst Zins, für die Betreibungskosten sowie Kosten und
Entschädigung des Rechtsöffnungsentscheids. Als Rechtsöffnungstitel diente ein
Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 18. Mai 2018 betreffend ausstehenden
Lohn, ausstehende Ferienentschädigung und Entschädigung für ungerechtfertigte
fristlose Entlassung.

Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob der Beschwerdeführer am 13. Dezember
2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 27. März
2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 28. April 2019 Beschwerde an
das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber
keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. 

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art.
113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).
Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden.
Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und
detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer mache Ausführungen, die über
das vor Bezirksgericht Dargelegte hinausgingen, und reiche neue Unterlagen ein.
Beides sei wegen des Novenverbots unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer
lediglich das vor Bezirksgericht Dargelegte wiederhole, sei seine
Beschwerdebegründung ungenügend. Im Übrigen bringe er im Wesentlichen vor, mit
dem Urteil des Bezirksgerichts vom 18. Mai 2018 (d.h. dem Rechtsöffnungstitel)
sowie mit der Verfügung desselben Gerichts vom 13. Juni 2018, mit welcher im
damaligen Verfahren sein Begehren um Wiederherstellung der Frist zur Erstattung
einer Klageantwort abgewiesen worden war, nicht einverstanden zu sein. Der
Beschwerdeführer verkenne, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geprüft
werde, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht. Im
Vollstreckungsverfahren werde der Sachentscheid nicht inhaltlich überprüft. Mit
den diesbezüglichen, zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts setze sich der
Beschwerdeführer nicht auseinander.

4. 

Vor Bundesgericht setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit diesen Erwägungen
auseinander und er zeigt nicht auf, inwiefern sie gegen verfassungsmässige
Rechte verstossen sollen. Stattdessen wendet er sich nach wie vor hauptsächlich
gegen das Urteil vom 18. Mai 2018 und gegen die Weigerung des Bezirksgerichts,
die Klageantwortfrist wiederherzustellen. Er übergeht dabei, dass diese
Entscheide nicht im Rechtsöffnungsverfahren überprüft werden können. Er
behauptet auch nicht, dass der als Rechtsöffnungstitel dienende Entscheid
geradezu nichtig wäre. Daran ändert nichts, dass er in Bezug auf das Urteil des
Bezirksgerichts vom 18. Mai 2018 seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
sieht. Soweit er geltend macht, das Obergericht sei nicht auf seine Beschwerde
eingegangen, erläutert er nicht, welche Punkte das Obergericht übergangen haben
soll.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf
sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der
Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert
werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg