Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.93/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_93/2019

Urteil vom 21. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich,

beide vertreten durch das

Steueramt der Stadt Zürich, Steuerabteilung 3,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 28. Februar 2019 (RT180196-O/U).

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 26. September 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich den
Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamts Zürich 11 definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'393.95 nebst 4,5
% Zins seit 20. März 2018, Fr. 136.35 (Zins auf Steuerforderung) und Fr. 133.85
(Verzugszins bis 19. März 2019), abzüglich Fr. 1'000.-- Teilzahlung vom 8. Juni
2018. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer am 1. November 2018
(Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Die Beschwerde
ging zunächst an die II. Zivilkammer des Obergerichts als obere
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, die darauf mit Beschluss
vom 12. November 2018 nicht eintrat und die Beschwerde an die I. Zivilkammer
weiterleitete. Mit Urteil vom 28. Februar 2019 ersetzte die I. Zivilkammer des
Obergerichts den bezirksgerichtlichen Rechtsöffnungsentscheid insofern, als sie
von den Beträgen, für die Rechtsöffnung erteilt wurde, eine weitere Teilzahlung
von Fr. 9'600.-- vom 11. September 2018 abzog. Im Übrigen wies die I.
Zivilkammer die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Die Gerichtskosten
von Fr. 450.-- für das obergerichtliche Verfahren auferlegte sie dem
Beschwerdeführer.

Am 10. April 2019 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen das
Rechtsöffnungsurteil des Obergerichts Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
Mit Verfügung vom 15. April 2019 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur
Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- bis 8. Mai 2019 aufgefordert.
Am 8. oder 9. Mai 2019 (Poststempel undeutlich; Eingang 10. Mai 2019) hat der
Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- in bar einbezahlt und nötigenfalls um
Fristerstreckung ersucht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber
keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Der Beschwerdeführer ersucht um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens,
um den Ausgang eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens abzuwarten. Auf welches
Aufsichtsbeschwerdeverfahren er sich bezieht, erläutert er nicht, ebenso wenig,
worin genau der Bezug eines solchen Verfahrens zur vorliegenden
Rechtsöffnungssache liegen soll. Insbesondere hat der Beschwerdeführer den
Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12.
November 2018 beim Bundesgericht nicht angefochten. Das Sistierungsgesuch ist
demnach abzuweisen.

Im Sinne eines Eventualantrags ersucht der Beschwerdeführer "bei entsprechendem
Ausgang des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens" um Überweisung der vorliegenden
Beschwerde als Revisionsbegehren an das zuständige Gericht. Auch insofern
bleibt unklar, von welchem Verfahren der Beschwerdeführer spricht. Es liegt am
Beschwerdeführer, beim zuständigen Gericht ein Revisionsgesuch zu stellen,
sobald der von ihm offenbar erwartete Entscheid ergangen ist.

3.

Das Obergericht hat in der Rechtsmittelbelehrung den Streitwert mit Fr.
9'393.95 angegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten und ein
Streitwert nicht über Fr. 1'000.-- behauptet (vgl. dazu auch unten E. 4.5). Der
für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.--
ist so oder anders nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der
Beschwerdeführer macht nicht geltend, es liege eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung vor und solches ist auch nicht ersichtlich (Art. 74
Abs. 2 lit. a BGG). Die Eingabe ist demnach als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Es ist unklar, ob
der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am letzten Tag der Zahlungsfrist oder
einen Tag später bezahlt hat. Da dem Beschwerdeführer bei Nichtzahlung binnen
Frist ohnehin von Amtes wegen eine Nachfrist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG anzusetzen gewesen wäre, kann die
Zahlung als rechtzeitig erachtet werden.

In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen
müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG
in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen
(BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Die Beschwerde an das Bundesgericht stellt zum grössten Teil eine wörtliche
oder nur leicht abgeänderte Wiederholung der Beschwerde an das Obergericht dar.
Auf diese Weise setzt sich der Beschwerdeführer gerade nicht mit den Erwägungen
des angefochtenen Entscheids des Obergerichts auseinander. Eine solche
Beschwerdebegründung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen von Art.
106 Abs. 2 BGG nicht (BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.). Auf die entsprechenden
Teile der Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, bereits das "als Aufsichtsbehörde der
Betreibungs- und Konkursämter zuständige Bezirksgericht" hätte ein
Aufsichtsbeschwerdeverfahren abwarten sollen, bevor es über die Rechtsöffnung
entscheide.

Der Beschwerdeführer scheint damit - wie bereits vor Obergericht - die
Funktionen des Bezirksgerichts als untere Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs einerseits und als Rechtsöffnungsgericht
andererseits zu verwechseln, was von ihm allerdings sinngemäss bestritten wird.
Das Obergericht hat in diesem Zusammenhang erwogen, das Bezirksgericht habe dem
Beschwerdeführer nur in seiner Eigenschaft als Rechtsöffnungsgericht Frist zur
Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch angesetzt und es habe im Urteil vom 26.
September 2018 auf diese rechtlichen Unterschiede hingewiesen. Der Vorwurf des
Beschwerdeführers des überspitzten Formalismus gehe fehl. Vor Bundesgericht
hält der Beschwerdeführer an diesem Vorwurf fest. Er behauptet, gegenüber dem
Bezirksgericht von "Beschwerde" gesprochen zu haben. Er belegt jedoch nicht,
dass er vor dem Bezirksgericht tatsächlich eine als Beschwerde gemäss Art. 17
SchKG erkennbare Eingabe gemacht hätte, die zur Eröffnung eines entsprechenden
Verfahrens hätte führen müssen, und er macht nicht geltend, zugleich vor dem
Bezirksgericht als Rechtsöffnungsgericht um Sistierung des
Rechtsöffnungsverfahrens bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens ersucht zu
haben.

4.2. Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht
eingetreten, soweit der Beschwerdeführer lediglich das vor Bezirksgericht
Ausgeführte wiederhole, soweit er bloss pauschal Kritik übe und soweit er Noven
vorbringe.

Der Beschwerdeführer hält die Erwägungen des Obergerichts zur mangelnden
Begründung für unhaltbar. Er führt dies jedoch nicht weiter aus, womit er den
Rügeanforderungen nicht genügt. Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen
wiederholt der Beschwerdeführer - wie bereits gesagt - auch vor Bundesgericht
zu grossen Teilen bloss das vor Obergericht Ausgeführte.

Offenbar im Zusammenhang mit den Erwägungen des Obergerichts zum Novenverbot
bringt der Beschwerdeführer vor, im Rahmen von Art. 326 ZPO müsse dasselbe
gelten wie gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG. Dieser Einwand ist jedoch nicht geeignet,
um eine willkürliche Anwendung von Art. 326 ZPO durch das Obergericht darzutun.
Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche konkreten neuen
Vorbringen oder Beweismittel aufgrund seiner Auffassung vor Obergericht hätten
zugelassen werden müssen.

4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet, seit dem 6. Dezember 2017 in Verzug
gewesen zu sein. Jegliche Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Erwägungen
des Obergerichts fehlt.

4.4. Das Obergericht sodann hat erwogen, aus der Schlussrechnung des
Steueramtes der Stadt Zürich vom 6. November 2017 wie auch aus der Rechtskraft-
und Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 30.
Juli 2018 gehe der Steuerpflichtige und damit der Schuldner entgegen der
Behauptung des Beschwerdeführers klar hervor.

Vor Bundesgericht bestreitet der Beschwerdeführer dies sowie das Vorliegen
einer vollstreckbaren Verfügung nach wie vor, doch fehlt jegliche
Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen. Er behauptet, die
Verwendung der Bezeichnung "A.________, (lic. oec.), B.________strasse yyy,
zzzz Zürich" biete Verwechslungsgefahr. Weshalb dies der Fall sein soll,
erläutert er nicht. Er behauptet namentlich nicht, dass an derselben Adresse
eine Person desselben Namens wohne.

4.5. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der Streitwert liege
nicht über Fr. 1'000.--. Er leitet daraus offenbar ab, die bezirksgerichtlichen
Kosten von Fr. 300.-- und die obergerichtlichen Kosten von Fr. 450.-- seien zu
hoch. Zudem hätten ihm gar keine Kosten auferlegt werden dürfen, da er das
Rechtsöffnungsverfahren und die Verfahrenskosten nicht verursacht habe.

Der Beschwerdeführer bezieht sich zwar auf den Tarif von Art. 48 der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23.
September 1996 (GebV SchKG; SR 281.35) bzw. auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1
GebV SchKG. Er setzt sich aber nicht mit den Grundsätzen der
Streitwertberechnung auseinander und er zeigt nicht auf, inwiefern
diesbezüglich gegen verfassungsmässige Rechte verstossen worden sein soll.
Sowohl im Zusammenhang mit der Streitwertberechnung wie auch im Zusammenhang
mit der Kostenverteilung übergeht er insbesondere, dass er die Zahlung von Fr.
9'600.-- erst nach Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens geleistet hat und
diese Zahlung von den Beschwerdegegnern erst am 30. Januar 2019 (also während
des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens) gemeldet worden ist. Das
Obergericht hat ihm vorgehalten, durch die Zahlung erst nach Einleitung des
Rechtsöffnungsverfahrens die Verfahrenskosten verursacht zu haben, weshalb sie
ihm aufzuerlegen seien (unter Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Es
genügt den Rügeanforderungen nicht, wenn der Beschwerdeführer dies als
unverständlich bezeichnet. Er legt nicht in genügender Weise dar, weshalb es
gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll, ihm überhaupt Kosten
aufzuerlegen. Die blosse Behauptung, nicht für das Rechtsöffnungsverfahren und
die Kosten verantwortlich zu sein, genügt dazu nicht.

4.6. Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen.

2.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg