Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.92/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_92/2019

Urteil vom 18. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirk March,

vertreten durch die Staatsanwaltschaft March,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz,
Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 15. März 2019 (BEK 2019 41).

Erwägungen:

1. 

Das Bezirksgericht March erteilte mit Verfügung vom 14. Februar 2019 dem
Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungskreises Altendorf-Lachen definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'164.30
nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. März 2019 Beschwerde an das
Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 15. März 2019 trat das Kantonsgericht
auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 10. April 2019
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. 

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel
(Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).
Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden.
Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und
detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Das Kantonsgericht hat erwogen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom
1. März 2019 weder Rechtsbegehren stellte noch sich im Einzelnen mit der
Begründung des bezirksgerichtlichen Entscheids auseinandersetzte noch durch
Urkunden bewies, dass die Schuld getilgt, gestundet oder verjährt ist. Ihm sei
am 5. März 2019 Gelegenheit zur Verbesserung innert der Beschwerdefrist gegeben
worden, doch erfülle die weitere Eingabe vom 7. März 2019 die Anforderungen an
eine rechtsgenügliche Beschwerde genauso wenig. Auch die nach nochmaligem
Hinweis auf die Verbesserungsmöglichkeit eingereichte Eingabe genüge den
Anforderungen offensichtlich nicht.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander und er
zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt
worden sein sollen. Soweit nachvollziehbar, äussert er sich zu einer Bausache
und macht geltend, keine Strafe oder Busse erhalten zu haben. Falls er damit
das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels bestreiten möchte, so hätte er dies
vor den Vorinstanzen tun müssen.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf
sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der
Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz,
Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg