Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.8/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_8/2019

Urteil vom 24. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 7. Dezember 2018 (RT180169-O/U).

Sachverhalt:

A. 

Am 7. Dezember 2017 schlossen A.________ und B.________ im Rahmen eines
Eheschutzverfahrens am Bezirksgericht Horgen eine Vereinbarung über die
Regelung des Getrenntlebens, die vom Gericht mit Urteil am gleichen Tag
genehmigt wurde. Damit verpflichtete sich der Ehemann zur Leistung eines
einmaligen Unterhaltsbeitrages an seine Ehefrau von Fr. 6'500.-- für die Zeit
vom 1. Dezember 2016 bis und mit November 2017. Mit dieser Zahlung sollten alle
Unterhaltsansprüche der Ehefrau abgegolten werden. Die Zahlung sollte bis am
28. Dezember 2017 erfolgen. Für die Verrechenbarkeit wurde auf Art. 125 Ziff. 2
OR verwiesen.

B.

B.a. Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes
Meilen-Herrliberg-Erlenbach vom 9. April 2018 betrieb B.________ A.________ für
"Ehegattenunterhalt gemäss Trennungsvereinbarung vom 07.12.2017" in der Höhe
von Fr. 6'500.-- plus Zins zu 5% seit 29. Dezember 2017. Der Betriebene erhob
Rechtsvorschlag.

B.b. Das Bezirksgericht Meilen gewährte B.________ am 19. September 2018 die
definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 6'500.-- nebst Zins zu 5% seit
dem 12. April 2018 plus Kosten und Entschädigung. Im Mehrumfang wies es das
Zinsbegehren ab.

B.c. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von A.________ gegen den
Rechtsöffnungsentscheid erhobene Beschwerde am 7. Dezember 2018 ab und
auferlegte ihm die Entscheidgebühr von Fr. 450.--.

C. 

Mit Beschwerde vom 11. Januar 2019 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und
die Abweisung des von B.________ (Beschwerdegegnerin) eingereichten
Rechtsöffnungsgesuchs. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung.

Es sind die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen eingeholt
worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist das Urteil des Obergerichts als Rechtsmittelbehörde über
einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid, mithin in einer Schuldbetreibungs-
und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 75 BGG). Der gesetzliche
Streitwert wird nicht erreicht. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht
gegeben, zumal keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht
wird oder ersichtlich ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG; BGE 144
III 164 E. 1). Die Eingabe des Beschwerdeführers wird daher als
Verfassungsbeschwerde entgegengenommen (Art. 113 BGG).

1.2. Mit einer Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG).
Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip präzise vorgebracht und
begründet werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und einlässlich
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen (BGE
142 III 364 E. 2.4).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der angefochtene
Entscheid dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind nicht zulässig (Art. 117 i.V.m.
Art. 99 BGG).

2.

2.1. Das Obergericht hat festgehalten, dass gemäss der konstanten Praxis des
Bundesgerichts und der überwiegenden Lehre im definitiven
Rechtsöffnungsverfahren der Einwand der Tilgung nur erhoben werden kann, wenn
sie nach Erlass des Urteils erfolgt ist. Hingegen könne die Tilgung vor Erlass
nicht mehr berücksichtigt werden, andernfalls der Rechtsöffnungsrichter den
Rechtsöffnungstitel und damit die darin festgehaltene Zahlungsverpflichtung
materiell überprüfen müsste, wofür er nicht zuständig sei.

2.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass er im Rahmen des
Vergleichs sehr wohl die Einrede der Verrechnung erhoben habe, was aus dem
Urteil hervorgehe, das am selben Tag gefällt wurde.

3. 

Anlass zur Beschwerde gibt der Zeitpunkt, in dem die Einrede der Verrechnung
gegenüber einem definitiven Rechtsöffnungstitel erhoben werden kann.

3.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so
kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags verlangen
(Art. 80 Abs. 1 SchKG). Der Rechtsöffnungsrichter hat einzig zu prüfen, ob sich
die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil
ergibt, hingegen hat er sich nicht mit der materiellen Richtigkeit des Urteils
zu befassen. Ein Rechtsöffnungstitel liegt nur vor, sofern das Urteil den
Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichtet. Der
Betrag muss aus dem Urteil hervorgehen oder sich zumindest in Verbindung mit
der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben (BGE 135
III 315 E. 2.3). Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn nicht der
Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides
getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1
SchKG). Dabei kann jede sich aus dem Zivilrecht ergebende Möglichkeit der
Tilgung angerufen werden, wozu insbesondere die Verrechnung gehört (BGE 136 III
624 E. 4.2.1).

3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, den im Eheschutzverfahren
ergangenen Entscheid des Bezirksgerichts ("Urteil und Verfügung vom 07.
Dezember 2017") nicht gelesen zu haben. Daraus gehe nämlich hervor, dass er im
Rahmen des Vergleichs sehr wohl die Einrede der Verrechnung erhoben habe. In
Ziff. 5 des gleichentags gefällten Urteils werde das Thema der Verrechenbarkeit
denn auch explizit aufgeführt, wobei die Formulierung auf den Einwand der
Gegenpartei zurückgegangen sei und den vorangehenden Vergleich überhaupt erst
ermöglicht habe. Daraus folgert der Beschwerdeführer, dass der angefochtene
Entscheid offensichtlich auf einer nicht zutreffenden Grundlage beruhe.

3.2.1. Wie es sich mit dem genauen Ablauf der Vergleichsverhandlung verhalten
hat und wie es zur erwähnten Formulierung gekommen ist, ist für die im
konkreten Fall zu beantwortende Frage nicht von Belang. Insbesondere ist nicht
massgebend, ob und in welchem Moment des Eheschutzverfahrens der
Beschwerdeführer die Einrede der Verrechnung erhoben hat. Damit erübrigt sich
auch die Prüfung der Frage, ob hier überhaupt eine rechtsgenüglich begründete
Sachverhaltsrüge vorliegt.

3.2.2. Entscheidend ist einzig, in welchem Moment der Beschwerdeführer die
Einrede der Tilgung durch Verrechnung erheben kann. Der Wortlaut von Art. 81
Abs. 1 SchKG ist diesbezüglich klar. Der Betreibungsschuldner kann die Tilgung
nur einwenden, wenn diese nach Erlass des Urteils erfolgt ist. Vor Erlass des
Urteils behauptete Tilgungen sind vom Sachrichter zu berücksichtigen. Nur so
ist gewährleistet, dass der Rechtsöffnungsrichter die konkrete
Zahlungsverpflichtung nicht materiell überprüfen muss (vgl. BGE 138 III 583 E.
6.1.2; 135 III 321 E. 2.5). Die Lehre stimmt dieser Auslegung überwiegend zu
(STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 5, 10 zu Art. 81; SCHMIDT, in: Commentaire romand,
Poursuite et faillite, 2005, N. 4 zu Art. 81; GILLIÉRON, Commentaire de la loi
fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. I, 1999, N. 44, 46 zu
Art. 80; STOFFEL/CHABLOZ, Voies d'exécution, 3. Aufl. 2016, § 4 Rz. 107; VOCK/
AEPLI-WIRZ, in: Schulthess-Kommentar SchKG, 2017, N. 5 zu Art. 81; VOCK, in:
Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 81).

3.2.3. Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer vor, er habe im Rahmen
des Eheschutzverfahrens einen "Anspruch auf Verrechnung" geltend gemacht. Wie
es sich damit verhält, kann - wie bereits gesagt - offen bleiben. Soweit der
Beschwerdeführer sich zum Vergleich und Urteil äussert, ist er darauf
hinzuweisen, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.
Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz hat der
Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens keine Einwendungen
erhoben, die sich auf die Zeit nach dem Erlass des Eheschutzentscheides
beziehen. Damit erwächst der Vorinstanz kein Vorwurf, die verfassungsmässigen
Rechte des Beschwerdeführers verletzt zu haben, als sie die Beschwerde gegen
den Rechtsöffnungsentscheid abgewiesen hat.

3.3. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, dass ihm die vorinstanzlichen
Gerichtskosten zurückerstattet und seine Parteikosten ersetzt werden, und dies
auch im Falle, dass seine Beschwerde keinen Erfolg haben sollte. Die Vorinstanz
hat die Beschwerde in der Sache abgewiesen und dem Beschwerdeführer zufolge
seines Unterliegens eine Entscheidgebühr von Fr. 450.-- auferlegt und keine
Parteientschädigung zugesprochen. Diese Kostenregelung richtet sich nach dem
Ausgang des Verfahrens, wie sie in Art. 106 Abs. 1 i.V.m Art. 95 Abs. 3 ZPO
festgehalten wird. In welcher Weise die Vorinstanz in diesem Punkt die
verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben sollte, legt
dieser nicht dar. Auf dieses Vorbringen ist daher nicht einzutreten.

4. 

Nach dem Gesagten ist der Verfassungsbeschwerde, soweit sie den
Begründungsanforderungen überhaupt entspricht, kein Erfolg beschieden. Die
Rechtsbegehren erschienen von vornherein als aussichtslos, weshalb das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der um unentgeltlichen Rechtspflege
abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante