Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.88/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_88/2019

Urteil vom 15. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bürgin,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 22. März 2019 (RT190038-O/U).

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 6. Februar 2019 erteilte das Bezirksgericht Dietikon der
Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes C.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'920.-- nebst
Zins und Fr. 15'700.-- nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. März 2019 Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 22. März 2019 trat das
Obergericht auf die Beschwerde infolge Fristversäumnisses nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 3. April 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhoben. Das Verwaltungsgericht hat
die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3
BGG).

2.

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen
(Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).
Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden.
Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und
detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3.

Der Beschwerdeführer hält den Nichteintretensentscheid offenbar für willkürlich
(Art. 9 BV). Er legt jedoch nicht im Einzelnen dar, inwiefern das Obergericht
das Fristenrecht willkürlich angewandt oder anderweitig gegen
verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Soweit er behauptet, kein
Urteil des Bezirksgerichts erhalten zu haben, übergeht er die obergerichtliche
Erwägung, dass er das bezirksgerichtliche Urteil trotz Abholungseinladung nicht
abgeholt hat, es ihm aber aufgrund von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO (sog.
Zustellfiktion) als zugestellt gilt, da er an der bezirksgerichtlichen
Verhandlung teilgenommen hatte und deshalb mit Zustellungen rechnen musste.
Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefrist sind an das Obergericht zu
richten. Da sich das Obergericht inhaltlich nicht mit der Rechtsöffnung befasst
hat, kann dies auch das Bundesgericht nicht tun. Es ist deshalb nicht auf
Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, mit denen er sich - vor allem
mit Vorwürfen strafbaren Verhaltens - unter anderem gegen das als
Rechtsöffnungstitel dienende Urteil des Obergerichts vom 6. August 2018 wendet.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung.
Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der
Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg