Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.86/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_86/2019

Urteil vom 17. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer,

Beschwerdegegner,

Staat Wallis,

vertreten durch das Kantonale Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren.

Gegenstand

Unentgeltliche Prozessführung (Rechtsöffnungsverfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 22.
März 2019 (C2 19 23).

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 5. Februar 2019 erteilte das Bezirksgericht Visp in der
Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Visp dem Staat Wallis gegenüber dem
Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'858.60 nebst Zinsen und
Gebühren.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Februar 2019 Beschwerde an das
Kantonsgericht Wallis (Beschwerdeverfahren C3 19 24). Mit Entscheid vom 22.
März 2019 wies das Kantonsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm eine letzte Frist von fünf Tagen
ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Leistung des
Prozesskostenvorschusses von Fr. 50.--, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde (Verfahren C2 19 23).

Gegen diesen Entscheid (und zwei weitere; dazu Verfahren 5D_85/2019 und 5D_87/
2019) hat der Beschwerdeführer am 8. April 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das
Bundesgericht erhoben.

2.

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1
lit. c BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären
Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip
von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht
und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S.
399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3.

Das Kantonsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da
der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen sei,
obschon er auf seine Obliegenheiten aufmerksam gemacht worden sei, und er seine
Bedürftigkeit nicht dargelegt und nachgewiesen habe. Zudem erscheine seine
Beschwerde von vornherein als aussichtslos.

Der Beschwerdeführer geht auf diese Erwägungen nicht im Einzelnen ein. Er
beschränkt sich darauf auszuführen, er habe dem Kantonsgericht mehrere Gesuche
um unentgeltliche Rechtspflege mit Beweismitteln eingereicht, doch verweigere
ihm das Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege systematisch und ergehe
sich in legalistischen Schikanen. Dies und seine weiteren Ausführungen zu
seiner finanziellen Situation genügen nicht um darzutun, dass er vor
Kantonsgericht seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist und dass seine
kantonale Beschwerde nicht aussichtslos ist. Vorliegend geht es sodann nicht um
ein Strafverfahren, so dass die Regeln über die notwendige Verteidigung, auf
die der Beschwerdeführer wohl anspielt, nicht zum Tragen kommen. Nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist schliesslich das Scheidungsverfahren
des Beschwerdeführers. Insbesondere hat das Bundesgericht vorliegend nicht über
sein Besuchsrecht oder den Unterhaltsbeitrag zu entscheiden. Seine
numerologischen Ausführungen tragen schliesslich nichts zur Sache bei.

Der Beschwerdeführer zeigt somit nicht ansatzweise auf, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Die
Verfassungsbeschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf
sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der
Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt er kein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen,
wäre ein solches ohnehin infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen
(Art. 64 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg