Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.82/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_82/2019

Urteil vom 12. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Luzern,

vertreten durch die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6.
März 2019 (2C 19 14).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 3. Januar 2019 erteilte das Bezirksgericht Hochdorf dem
Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamts U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 270.-- nebst Zins.
Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 100.--.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2019
Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 6. März 2019 trat
das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Es auferlegte der
Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 100.--.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 5. April 2019
(Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. 

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen
(Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).
Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden.
Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und
detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Die Beschwerdeführerin hat das ihr zugestellte Exemplar des angefochtenen
Entscheids mit "Beschwerde" betitelt, einzelne Teile durchgestrichen oder
anderweitig markiert und einzelne Bemerkungen angebracht ("Akzeptiere ich
nicht", "Witz", "Frechheit", "Bodenlose Sauerei!", "Zu Unrecht verurteilt
Geldmacherei" etc.). Ausserdem will sie keinerlei Gerichtskosten übernehmen.
Mit all dem zeigt sie nicht ansatzweise auf, inwiefern verfassungsmässige
Rechte verletzt worden sein sollen. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine
hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich.
Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der
Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Darüber hilft nicht hinweg, dass sie sich
weigert, Kosten an das Bundesgericht zu bezahlen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg