Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.77/2019
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5D_77/2019

Urteil vom 15. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde U.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, vom 25. Februar 2019

(ZK 19 23).

Erwägungen:

1. 

Das Regionalgericht Oberland erteilte mit Entscheid vom 17. Dezember 2018 der
Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland Ost, definitive Rechtsöffnung
für Fr. 10'868.--.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. Januar 2019
(Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom
25. Februar 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels Leistung des
Kostenvorschusses und infolge verspäteter Beschwerdeerhebung nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 3. April 2019 Beschwerde an
das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber
keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. 

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen
(Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).
Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden.
Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und
detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Der Beschwerdeführer macht geltend, auf seine finanzielle Lage sei nicht
Rücksicht genommen worden und auf seine Gesuche für eine Fristverlängerung zur
Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses sei nicht eingegangen worden. Der
Beschwerdeführer übergeht, dass das Obergericht ihm auf sein Gesuch vom 29.
Januar 2019 hin, mit dem er eine Fristverlängerung bis Ende Februar 2019
verlangt hatte, die Frist immerhin bis am 11. Februar 2019 verlängert hat.
Inwieweit dies gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll, legt der
Beschwerdeführer nicht dar. Er behauptet nicht konkret, dass er weitere Gesuche
um Fristverlängerung oder allenfalls auch ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt hätte, die übergangen worden wären. Ausserdem setzt sich
der Beschwerdeführer nicht damit auseinander, dass er die kantonale Beschwerde
verspätet eingereicht hat. Da das Obergericht auf die Beschwerde nicht
eingetreten ist und sich inhaltlich mit dem regionalgerichtlichen
Rechtsöffnungsentscheid nicht befasst hat, kann dies auch das Bundesgericht
nicht tun. Es kann deshalb nicht auf die Kritik des Beschwerdeführers am
regionalgerichtlichen Rechtsöffnungsentscheid eingegangen werden, insbesondere
auf seine Behauptung, er habe die Alimente 2016 bezahlt und dies belegt.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung.
Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der
Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg