Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.72/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_72/2019

Urteil vom 25. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verfahrenskosten (Nachbarrecht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden,
Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, vom 19. Februar 2019 (BAZ 17 18).

Sachverhalt:

Auf den Grundstücken U.________-GBB-xxx (Eigentümer C.________) und -yyy
(Eigentümer A.A.________ und B.A.________) stehen aneinander gebaute
Einfamilienhäuser mit Blick auf den Vierwaldstättersee.

Klageweise verlangte C.________, die Ehegatten A.________ seien zum Rückschnitt
der Thujahecke und der daran anschliessenden Sträucher zu verpflichten. Jene
verlangten widerklageweise, C.________ sei zur Kürzung seines Lorbeerbaumes zu
verpflichten.

Mit Urteil vom 5. Dezember 2014 verpflichtete das Kantonsgericht Nidwalden das
Ehepaar A.________ zum jährlichen Rückschnitt der Thujahecke und des
anschliessenden Strauches auf maximal 1,5 m ab gewachsenem Terrain. Dies
bestätigte das Obergericht Nidwalden mit Entscheid vom 24. November 2015.
Überdies verpflichtete es C.________ widerklageweise zur Kürzung des
Lorbeerbaumes auf maximal 1,5 m ab gewachsenem Terrain. Die hiergegen erhobene
Beschwerde des Ehepaares A.________ wies das Bundesgericht mit Urteil 5A_85/
2016 vom 23. August 2016 ab, soweit es darauf eintrat.

Im Folgesommer reichte das Ehepaar A.________ ein Vollstreckungsgesuch ein.
Nachdem C.________ die zwischenzeitlich erfolgte bzw. in Auftrag gegebene
Kürzung des Lorbeerbaumes geltend gemacht und das Ehepaar A.________ dies
bestätigt hatte, schrieb das Kantonsgericht das Verfahren mit Entscheid vom 21.
November 2017 ab. Die Gerichtskosten von Fr. 3'200.-- auferlegte es den
Parteien je zur Hälfte; ausserdem verpflichtete es C.________ zu einer
Entschädigung von Fr. 238.20 an das Ehepaar A.________.

In Bezug auf die Kostenverlegung erhob das Ehepaar A.________ am 4. Dezember
2017 Beschwerde. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 30. Dezember 2017 reichten
sie "eine Reihe von Beweisfotos" nach, worauf das Obergericht mit Schreiben vom
3. Januar 2018 auf das Novenverbot hinwies. Mit Entscheid vom 19. Februar 2019
wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid hat das Ehepaar A.________ am 25. März 2019 beim
Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, im Wesentlichen mit den Begehren um
dessen Aufhebung und Beschaffung der möglicherweise beim Gericht
unterschlagenen Fotos sowie der Neubeurteilung der Sache.

Erwägungen:

1. 

Angefochten ist das kantonal letztinstanzliche Urteil über die Kostenregelung
in einem erstinstanzlichen Zivilverfahren. Der diesbezügliche Streitwert liegt
weit unter der gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG für eine Beschwerde in
Zivilsachen erforderlichen Mindestsumme von Fr. 30'000.--.

2. 

Es steht mithin einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff.
BGG). Mit dieser kann, wie es schon ihr Name sagt, ausschliesslich die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei
hierfür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).

3. 

Die Beschwerdeführer rufen keine verfassungsmässigen Rechte als verletzt an;
schon daran scheitert die Beschwerde. Die Ausführungen, mit welchen in
appellatorischer Weise die eigene Sicht der Dinge im Zusammenhang mit dem
Rückschnitt und der Kostenverlegung geschildert wird, würde aber auch
inhaltlich den im Bereich des Rügeprinzips geltenden Begründungsanforderungen
nicht genügen (vgl. dazu BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

4. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. 

Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung,
und dem Obergericht Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli