Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.69/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_69/2019

Urteil vom 27. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Bewilligung des Rechtsvorschlags (Bestreitung neuen Vermögens),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kreisgerichts Rorschach, Einzelrichter, 3.
Abteilung, vom 8. Februar 2019 (SS.2018.580-RO3ZE-OLH).

Erwägungen:

1. 

In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ (betreffend eine
Forderung über Fr. 1'535.65 aus einem Konkursverlustschein, Verzugsschaden und
Kosten) erhob A.________ Rechtsvorschlag mit der Begründung, nicht zu neuem
Vermögen gekommen zu sein. Das Betreibungsamt legte den Rechtsvorschlag dem
Kreisgericht Rorschach vor. Mit Entscheid vom 8. Februar 2019 bewilligte das
Kreisgericht (Besetzung: Einzelrichter D.________, a.o. Gerichtsschreiber
E.________) den Rechtsvorschlag nicht und es stellte fest, dass A.________ im
Umfang von Fr. 1'800.-- zu neuem Vermögen gekommen sei.

Am 22. März 2019 haben A.________ und ihr Ehemann, B.________, "Einspruch" an
das Bundesgericht erhoben.

2. 

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 134 III 524 E.
1.2 S. 526 f.) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG).

B.________ ist vom angefochtenen Entscheid nicht direkt betroffen. Ein
rechtlich geschütztes Interesse an seiner Aufhebung hat er nicht. Er ist damit
nicht zur Beschwerde berechtigt (Art. 115 lit. b BGG). Zur Beschwerde
berechtigt ist einzig A.________ (fortan: Beschwerdeführerin).

Der Einzelrichter am Kreisgericht hat im summarischen Verfahren den
Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht bewilligt und den Umfang des
neuen Vermögens festgestellt (Art. 265a Abs. 3 SchKG); gegen diesen Entscheid
ist kein (kantonales) Rechtsmittel zulässig (Art. 265a Abs. 1 SchKG; BGE 134
III 524 E. 1.3 S. 527 f.; 138 III 130 E. 2.2 S. 131). Soweit die
Beschwerdeführerin Einwände gegen die Nichtbewilligung des Rechtsvorschlags
vorbringt, kann sie mangels Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids
(Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG) nicht direkt an das Bundesgericht
gelangen. Sie hat zuerst Klage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG zu erheben, wie dies
in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids denn auch
festgehalten ist. Vom Bundesgericht kann sodann die Kostenregelung nicht
separat überprüft werden, da diese vorerst der Beschwerde an die
Rechtsmittelinstanz zugänglich ist (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO; BGE 138
III 130 E. 2.2 S. 131). Auch dies ist in der Rechtsmittelbelehrung
festgehalten. Ein letztinstanzlicher Entscheid (Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
BGG) liegt hingegen vor, wenn eine Gehörsrüge vorgebracht wird, denn eine
allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im nachfolgenden Verfahren
nach Art. 265a Abs. 4 SchKG nicht mehr geheilt werden (BGE 134 III 524 E. 1.3
S. 528; 138 III 44 E. 1.3 S. 45). Die Beschwerdeführerin erhebt allerdings
keine Gehörsrüge. Ob die direkte Beschwerde an das Bundesgericht auch zulässig
ist, wenn dem urteilenden Gericht Parteilichkeit und fehlende Unabhängigkeit
vorgeworfen wird (Art. 30 Abs. 1 BV), kann offenbleiben. Die Beschwerdeführerin
bringt zwar vor, sie fände es gut, wenn überprüft würde, ob eine Drittfirma
Provisionszahlungen auf das private Konto des Einzelrichters D.________
auslöse. Dieser Vorwurf bleibt jedoch vage und ist völlig unbelegt. Er ist
deshalb von vornherein nicht geeignet, Zweifel an der Unabhängigkeit des
Einzelrichters zu erwecken, sondern ist offensichtlich einzig durch die
Enttäuschung der Beschwerdeführerin über den Inhalt des angefochtenen
Entscheides motiviert.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält
offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten
Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten
(Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

3. 

Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kreisgericht Rorschach, Einzelrichter,
3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg