Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.68/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_68/2019

Urteil vom 1. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Kanton Bern,

2. Einwohnergemeinde Bern,

3. Kirchgemeinde Bern,

alle vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, vom 1. März 2019

(ZK 19 66).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 23. Januar 2019 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland
den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx
des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, definitive
Rechtsöffnung für Fr. 2'998.50 (Kantons- und Gemeindesteuern 2013) nebst Zins,
Bussen und Gebühren.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2019 Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 1. März 2019 trat das
Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 20. März 2019 Beschwerde an
das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber
keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. 

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen
(Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).
Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden.
Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und
detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe sich mit der Begründung
des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids nicht auseinandergesetzt. Er
wiederhole bloss seinen Unmut gegenüber den Steuerbehörden. Die
Steuerveranlagung sei jedoch nicht Prozessthema. Keinen Zusammenhang mit der
vorliegenden Steuerveranlagung habe das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte
Bundesgerichtsurteil 2C_679/2016 vom 11. Juli 2017. Die einzelfallweise
Aufhebung einer Ermessensveranlagung wegen Willkür bedeute nicht, dass jedes
Handeln der Steuerbehörden willkürlich wäre. Einwendungen gegen die
Steuerpflicht seien im dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren geltend zu
machen und seien im Rechtsöffnungsverfahren fehl am Platz.

Vor Bundesgericht ruft der Beschwerdeführer erneut das Urteil 2C_679/2016 an
und beharrt darauf, die Einschätzung einer Steuerbehörde gegenüber einem
Steuerpflichtigen müsse der Realität entsprechen und dürfe nicht willkürlich
oder eine Strafe sein. Er legt jedoch nicht in einer den Rügeanforderungen
genügenden Weise dar, dass die vorliegend als Rechtsöffnungstitel dienende
Veranlagung (Rekursentscheid/Beschwerdeentscheid und Entscheidrechnung vom 5.
Juni 2018) nichtig wäre. Seine diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen finden im
angefochtenen Entscheid keine Stütze und können nicht berücksichtigt werden
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit dem
Entscheid des Obergerichts auseinander.

Der Beschwerdeführer zeigt damit nicht ansatzweise auf, inwiefern das
Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Die Beschwerde
enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht
einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg